Was passiert mit unbekannte oder absichtlich übergangene Erben einer Nachlassangelegenheit in Frankreich?
Bei der Abwicklung eines Erbfalls kommen nicht selten schwierige Familiengeschichten und alte Querelen hoch. Aus außerehelichen Beziehungen können sich, für die Familie überraschend, Kinder melden. Es kommt leider auch vor, dass uneheliche Kinder bei der Abwicklung bewusst verschwiegen werden.
Der Notar, welcher in Frankreich für die Abwicklung eines Nachlasses zuständig ist, muss die Stellung der vorhandenen, ihm bekannten Erben prüfen, bevor er den sogenannten „acte de notoriété“ entwirft und beurkundet. Denn diese Urkunde legt - ähnlich wie der deutsche Erbschein - die Erben fest.
Bei seiner Arbeit ist der Notar grundsätzlich auf die Mitarbeit der Hinterbliebenen angewiesen. Ihm sollen alle Urkunden und sonstige Nachweise vorgelegt werden, die die Erbeigenschaft derjenigen belegen sollen, die sich als Erben ausgeben. Dabei kann es sich um Testamente aber auch um Geburts- oder Heiratsurkunden zum Beispiel handeln.
Er wird aber auch verschiedene Register wie das Testamentsregister abfragen und eigene Nachforschungen anstrengen. Es kommt sogar vor, dass ein Notar auf die Hilfe von Ahnenforschern zurückgreift, um eine Erbfolge sicher zu bestimmen.
Wie können dennoch Erbberechtigte übergangen werden?
a. Die Existenz eines Erbberechtigten wird verschwiegen:
In einem solchen Fall wird dem Notar das Vorhandensein eines Erbberechtigter verschwiegen mit dem Ziel sich sein Teil des Erbes anzueignen.
b. Ein Erbberechtigter wird bei der Erbabwicklung „vergessen“:
Es ist auch möglich, dass ein Erbberechtigter bei der Abwicklung des Nachlasses nicht bekannt war und deshalb unabsichtlich in der Erbfolge unberücksichtigt geblieben ist
Welche Rechte haben übergangene, erbberechtigte Kinder?
Erst seit dem Jahre 2001 sind im französischen Recht alle Kinder, unabhängig, ob sie ehelich oder unehelich geboren wurden, im Rahmen eines Nachlasses gleichberechtigt. Ihnen steht einen bestimmten, auch per Testament unantastbaren Teil des Nachlasses zu, die sogenannte „réserve héréditaire“.
Übergangene Kinder haben somit Anspruch auch ihren vom Gesetz festgelegten Anteil, die „réserve“.
Welche Folgen hat die Berücksichtigung eines „neuen“ Erben für die abgewickelte Erbschaft?
Der „neue“ Erbe kann den Anteil von bisher festgelegten Erben schmälern oder diese sogar on der Erbfolge ausschließen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erben sollten. Denn sie werden in der Erbfolge von den Kindern des Verstorbenen ausgeschlossen. Der übrig gebliebenen Ehefrau kann hingegen zwar nicht ausgeschlossen werden, ihr kann unter Umständen aber statt des gesamten Erbes nur noch ein Viertel zustehen.
Auseinandergesetzte und abgewickelte Erbschaften müssen somit erneut verteilt werden. Es findet sogar eine Neubewertung der Nachlassgegenstände statt, umso eventuelle Wertsteigerungen oder erworbene Einkünfte zu berücksichtigen.
In welchen Fällen haftet der Notar, der den Nachlass abgewickelt hat?
Das höchste französische Gericht, die Cour de Cassation hat die Haftung eines Notars gegenüber unbekannte oder „vergessene“ Erben bestätigt, wenn ihm bei der Nachlassabwicklung Anhaltspunkte vorlagen, die auf die Existenz weiterer Erben hingewiesen haben und er dennoch keine oder unzureichende Nachforschungen betrieben hat.
Verneint wurde hingegen die Haftung des Notars, für den Fall, dass ihm die Existenz eines Erben vorsätzlich verschwiegen wurde und er trotz Prüfung sorgfältiger Prüfungen die Existenz des fehlenden Erbberechtigten nicht feststellen konnte.
Wie kommen Übergangene an ihr Recht am Nachlass?
Das französische Erbrecht sieht vor, dass die Abwicklung einer Erbschaft, die einen Erbberechtigten nicht berücksichtigt hat, unwirksam ist. Der übergangene Erbe, ob er unbekannt oder absichtlich unberücksichtigt geblieben ist, hat ab Eröffnung des Nachlasses 10 Jahre Zeit, sich bei dem Notar zu melden und sodann seine Rechte bei Gericht geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft in Frankreich aber als ausgeschlagen.
Ausführliche Informationen zum französischen Erbrecht von unserer Rechtsanwältin für französisches Erbrecht, Dr. Cecile Walzer, finden Sie auf der Website unserer Kanzlei: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/franzoesisches-erbrecht-erbschaft-in-frankreich.html