Stuttgart. Spätaussiedler müssen für russische Renten Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, auch wenn die Rente nicht nach Deutschland überwiesen, sondern auf ein russisches Bankkonto überwiesen wird. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29.06.2022 entschieden (Aktenzeichen: L 5 KR 448/22).
Der Kläger ist 68 Jahre alt und lebt in Deutschland. Vor seiner Pensionierung Anfang März 2020 arbeitete er zunächst in Russland und anschließend knapp 15 Jahre sozialversicherungspflichtig in Deutschland. Seit 2015 bezieht er eine russische Rente von 9.100 Rubel, dies entsprach damals umgerechnet 164€, heute 146€.
Als die Krankenkasse davon erfuhr, forderte sie im Dezember 2019 eine Beitragsnachzahlung von 758 Euro und legte zukünftig für die Kranken- und Pflegeversicherung künftig einen monatlichen Beitrag von 14 Euro fest.
Der Kläger wollte dies nicht akzeptieren. Russland überweise kein Geld nach Deutschland, sondern nur auf das Konto einer russischen Bank. Er habe daher noch keinen Cent davon erhalten.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage, ebenso wie das LSG, ab. Die Renten in Russland seien mit denen in Deutschland vergleichbar. Abhängig von der Dauer der Beitragszahlungen werden diese für den Lebenshaltungsunterhalt im Alter gezahlt.
Dass Russland solche Renten seit Anfang 2015 nicht mehr nach Deutschland überführt, stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Rente werde auf das russische Konto des Klägers überwiesen und er könne frei darüber verfügen. Über einen Dienstleister oder eine Vertrauensperson könne er auch Geld nach Deutschland überweisen.
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