Erfurt (jur). Arbeitnehmer müssen auch eine Versetzung ins Ausland akzeptieren, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig ausgeschlossen worden ist. Das hat am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Az.: 5 AZR 336/21 und weitere). Danach darf die Versetzung allerdings im Einzelfall nicht unbillig sein.
Konkret wies das BAG mehrere Piloten des irischen Billigfliegers Ryanair ab. Ihre bisherige Homebase Nürnberg war Ende 2020 geschlossen worden. Freie Stellen in Deutschland gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.
Der Kläger im Leitfall kam nach Bologna. Diese Versetzung hält er für unwirksam. Die Versetzung ins Ausland sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht mehr erfasst. Wie schon die Vorinstanzen widersprach dem nun auch das BAG. Zwar sei das deutsche Arbeitsrecht anwendbar, obwohl laut Arbeitsvertrag irisches Recht gelten sollte. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in Deutschland sei aber auch dem deutschen Gesetz nicht zu entnehmen, erklärten die Erfurter Richter. Auch im Arbeitsvertrag des Piloten sei ein Arbeitsort innerhalb Deutschlands nicht festgelegt worden.
Unbillig sei die Versetzung durch Ryanair ebenfalls nicht. Denn nach der Schließung der Homebase Nürnberg sei dort eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich gewesen. Einen bestimmten Ort, an den er versetzt werden wolle, habe der Pilot nicht angegeben. Wegen fehlender freier Arbeitsplätze in Deutschland habe Ryanair alle zuvor in Nürnberg stationierten Piloten nach Italien versetzt.
Ohne Erfolg verwies der Pilot auch darauf, dass mit der Versetzung sein Einkommen von tariflich gut 140.000 auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten gut 75.000 Euro sinkt. Dies liege schlicht daran, dass der von der Vereinigung Cockpit mit Ryanair vereinbarte Tarifvertrag nur für Deutschland gilt. Einen Ausgleich über den mit der Vereinigung Cockpit vereinbarten Sozialplan hinaus müsse Ryanair dafür nicht leisten.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock