Sozialrecht

Diabetes: Stehen Diabetikern besondere Rechte zu?

22.05.2020
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Zuletzt bearbeitet am: 24.01.2024

Welche Ansprüche Diabetiker z.B. gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

 

Rechte von Diabetikern gegenüber der Krankenkasse

Zunächst einmal stehen Diabetikern Rechte gegenüber ihrer Krankenkasse zu. So muss diese die Kosten für die Behandlung der Diabetes gem. § 27 SGB V übernehmen. Darüber hinaus muss sie eventuell für Hilfsmittel aufkommen. Dies setzt gem. § 33 SGB V voraus, dass diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Allerdings darf es sich um keine gewöhnlichen Gebrauchsmittel des täglichen Lebens handeln. Welche Hilfsmittel infrage kommen, richtet sich insbesondere nach dem Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Hiernach haben insulinbehandelte Diabetiker einen Anspruch auf ein Blutzuckermessgerät nebst Teststreifen (vgl. Produktgruppe 34, Nummer 21.34.02.1). Darüber hinaus müssen sie normalerweise Nadeln für Insulinpens, Kanülen, Insulin-Einmalspritzen und Insulinpumpen-Verbrauchsmaterial über ihre Krankenkasse erhalten. Hierbei handelt es sich um Applikationshilfen im Sinne von Produktgruppe 3 des Hilfsmittelverzeichnisses.

Hieraus ergibt sich, dass z.B. ein Anspruch auf eine elektronische Insulinpumpe bei insulinpflichtigem Diabetes vor allem beim mellitus Typ I in Betracht kommt, wenn etwa mittels intensivierter konventioneller Insulintherapie (ICT) belegbar nicht die individuell erforderliche Stoffwechselkontrolle erzielt werden kann und weitere Anpassungen der ICT nachvollziehbar nicht zum Erfolg führen. Bei entsprechender Indikation muss der Arzt die jeweiligen Hilfsmittel verordnen.

 

Rechte von Diabetikern bei Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung

Diabetiker können weitere Rechte haben, wenn sie schwerbehindert sind beziehungsweise auf Antrag von der Arbeitsagentur einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden sind. Schwerbehindert sind Menschen, die über einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verfügen. Eine Gleichstellung ist ab einem GdB von 30 möglich.

Wie hoch der jeweilige Grad der Behinderung ist, das richtet sich normalerweise nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Aus Teil B Nr. 15 Anl VersMedV – dessen Inhalt auch für die Bemessung des GdB gilt (Teil A Nr. 2 Anl VertsMedV) ergibt sich Folgendes: Der GdB beträgt bei Diabetikern 0, soweit deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann.

Anders sieht es bei an Diabetes erkrankten Menschen aus, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Hier kommt ein GdB zwischen 30 und 40 in Betracht. Die Einstufung hängt vom Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung ab.

Ein GdB von 50 kommt bei an Diabetes erkrankten Menschen infrage, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Darüber hinaus müssen sie durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Wichtig ist, dass hier die die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) dokumentiert sein müssen.

Dass die Gerichte bei Diabetes nur unter besonderen Umständen von einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung ausgehen, ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe. Vorliegend war einer behinderten Diabetikerin nur ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt und infolgedessen eine Schwerbehinderung vereint worden. Hiergegen ging sie vor und erhob nach erfolglosem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid Klage. Dabei berief sie sich darauf, dass ihre Krankheit in allen Lebenslagen zu erheblichen Einschränkungen führt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem hohen zeitlichen Aufwand, der mit der Therapie verbunden ist. Sie musste sich unter anderem vier bis sechs Mal pro Tag den Blutzuckerwert messen und dabei auf unterschiedliche Situationen achten. Hierzu gehöre sportliche Betätigung.

Doch das Sozialgericht Karlsruhe wiesen ihre Klage mit Urteil vom 01.06.2016 - S 3 SB 3457/14 ab. Die Richter begründeten das damit, dass allein der Aufwand für die Insulintherapie keinen GdB von 50 rechtfertigt. Hierzu müssen weitere erhebliche Beeinträchtigungen dargelegt werden. Wichtig ist also, dass Diabetiker genau erläutern, inwieweit sie durch ihre Erkrankung erheblich im Tagesablauf z.B. im Haushalt beim Zubereiten der Mahlzeiten, in der Freizeit oder bei der Mobilität eingeschränkt werden. Bedenklich ist etwa auch, wenn es beim Auftreten von Unterzuckerungszuständen häufiger zu schweren hypoglykämischen Entgleisungen kommt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R.

Wenn bei einem Diabetiker festgestellt worden ist, dass er schwerbehindert ist oder er einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird, so hat das für ihn einige Vorteile im Rahmen des sogenannten Nachteilsausgleiches. So haben sie einen Anspruch auf einen zusätzlichen Erholungsurlaub. Das bedeutet bei einer Fünf-Tage-Woche, dass ihnen fünf Arbeitstage Urlaub mehr zustehen. Näheres ergibt sich aus § 208 SGB IX. Darüber hinaus sind sie besser vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt. Eine Kündigung kann normalerweise nur erfolgen, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat. Dies folgt aus § 168 SGB IX. Schwerbehinderte die stärker beeinträchtigt sind, können z.B. einen Anspruch auf eine Parkerleichterung in Form eines Behindertenparkplatzes haben. Dies setzt voraus, dass sie von der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung erhalten haben. In diesem Fall müssen sie einen blauen Parkausweis an die Windschutzscheibe kleben. Hierfür reicht eine Schwerbehinderung nicht aus. Vielmehr muss im Schwerbehindertenausweis das Merkmal für eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) oder das Merkzeichen Blindheit (Bl) eingetragen worden sein. Das Gleiche gilt, wenn sie zum Personenkreis der Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen gehören. Dies ergibt sich aus § 45b Abs. 1b Nr. 2 StVO.

 

Behinderte Diabetiker können steuerliche Vorteile haben

Wichtig ist, dass behinderte Diabetiker auch in den Genuss steuerlicher Vorteile gelangen können. Sie können entweder hinsichtlich ihrer tatsächlich entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen außergewöhnlichen Belastungen oder eine Pauschale in Form eines Steuerfreibetrages in der Steuererklärung geltend machen. Die Höhe dieses Steuerfreibetrages richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung und beträgt maximal 1.420 Euro.

Der Grad der Behinderung von 50 ist hier nicht zwingend erforderlich. Der gestaffelte Freibetrag steht unter Umständen auch bei einem GdB von mindestens 25 zu. Dies setzt Folgendes voraus:

  • dem behinderten Menschen stehen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zu. Dies gilt auch, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Anders ist das, soweit im Schwerbehindertenausweis die Merkmale hilflos „H“ oder blind „Bl“ aufgeführt sind. Hier steht ihnen unabhängig vom Grad der Behinderung der Freibetrag von 3.700 Euro zu. Dies ergibt sich aus § 33b EStG.

Ein Schwerbehindertenausweis wird am beim zuständigen Versorgungsamt oder bei der jeweils zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt. Am besten fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.

Des Weiteren können Diabetiker auch einen Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Rehabilitation nach § 42 SGB IX haben. Kostenträger sind hier entweder die Deutsche Rentenversicherung, wenn es um Minderung oder Gefährdung der Erwerbstätigkeit geht gem. § 10 SGB VI und die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind gem. § 11 SGB VI oder ansonsten die Krankenkasse gem. § 40 SGB V. Dies setzt insbesondere voraus, dass diese Maßnahme als erforderlich anzusehen ist.

 

Fazit:

Diabetiker sollten sich am besten durch einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht über ihre Rechte beraten lassen. Insbesondere die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises kann eine interessante Möglichkeit sein, um in den Genuss zahlreicher Rechte zu gelangen.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Sherry Young - Fotolia.com

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