Das ArbG Siegburg hat mit Urteil vom 22. Mai 2026 - 1 Ca 1741/25 eine praxisrelevante Entscheidung zum Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis getroffen. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang die Weitergabe von Diagnosen in einer dienstlichen WhatsApp-Gruppe zulässig ist und welche Konsequenzen Verstöße nach sich ziehen.
Um was ging es in der Entscheidung?
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik tätig. Die beklagte Stationsärztin gehörte ebenso wie mehrere Kollegen einer WhatsApp-Gruppe an, die „normalerweise“ der Organisation von Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen diente.
Nachdem sich der Kläger in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich krankmeldete, musste die Beklagte kurzfristig seinen Dienst übernehmen. Ihren Unmut hierüber äußerte sie in der Chatgruppe, jedoch nicht nur allgemein, sondern sie schrieb die Diagnosen des Klägers in den WhatsApp-Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“.
Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie einen Datenschutzverstoß und machte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
Wie hat das ArbG Siegburg entschieden?
Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt.
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte unzulässig Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO verarbeitet und an Dritte weitergegeben. Eine entsprechende Rechtsgrundlage oder Einwilligung des Klägers lag nicht vor.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Arbeitsgericht
- den Unterlassungsanspruch bejahte,
- eine Wiederholungsgefahr trotz zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels des Klägers annahm,
- und einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zusprach.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Kläger durch die Weitergabe seiner Diagnosen gegenüber Kollegen bloßgestellt und lächerlich gemacht wurde.
Zudem fiel ins Gewicht, dass die Beklagte keine Einsicht zeigte und kein Problembewusstsein erkennen ließ.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in die zunehmend strengere Rechtsprechung zur DSGVO im Arbeitsverhältnis ein. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders sensiblen Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO und unterliegen einem erhöhten Schutzniveau.
Im Arbeitsverhältnis gilt:
Die Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, ein Erlaubnistatbestand greift (z. B. ausdrückliche Einwilligung oder gesetzliche Grundlage).
Auch innerhalb eines Kollegenkreises besteht keine „informelle Erlaubnis“ zur Weitergabe solcher Daten.
Digitale Kommunikationskanäle wie WhatsApp sind kein rechtsfreier Raum, auch nicht bei vermeintlich „dienstlichen“ Gruppen.
Bemerkenswert ist zudem, dass das Arbeitsgericht bereits bei einer einmaligen Weitergabe in einer überschaubaren Gruppe einen Schadensersatz zuspricht. Dies unterstreicht die Tendenz, immaterielle DSGVO-Schäden ernsthaft zu sanktionieren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für Arbeitgeber und Beschäftigte:
Der Einsatz von Messenger-Diensten im Arbeitsalltag birgt erhebliche datenschutzrechtliche Risiken.
Besonders im Gesundheitswesen ist ein sensibler Umgang mit Patientendaten selbstverständlich, die Entscheidung zeigt jedoch gerade, dass Gleiches auch für Kollegen gilt.
Schulungen zum Datenschutz sollten auch typische Alltagssituationen (z. B. Krankmeldungen, Dienstplanung) einbeziehen.
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