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Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die hierdurch ausgelösten Rechtsfolgen.

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(1 Bewertung)04.11.2023 Insolvenzrecht

1. Was ist ein "vorläufiges Insolvenzverfahren" und warum wird ein solches angeordnet?

Nach Eingang eines Insolvenzantrages ordnet das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Anregung eines zuvor bestellten Sachverständigen ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bzw. Unternehmens an. 

Ein vorläufiges Insolvenzverfahren hat primär die Funktion, eine potentiell vorhandene Insolvenzmasse zu sichern, Sanierungschancen zu wahren und eine drohende Vertiefung einer eingetretenden Insolvenzreife zu verhindern.

Bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren handelt es sich noch nicht um ein Insolvenzverfahren. 

Das vorläufige Insolvenzverfahren stellt vielmehr einen Sammelbegriff für eine Vielzahl an gerichtlichen (Sicherungs-)Maßnahmen dar, die bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine den Gläubigern des Schuldners nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners verhindern.

Verkürzt gesagt kann man das vorläufige Insolvenzverfahren als "einstweiligen Gläubigerschutz" bezeichnen.

Mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstehen, je nach Sicherungsanordnungen im Beschluss des Insolvenzgerichts und/oder per Gesetz, folgende Rechtsfolgen (siehe auch §§ 21 ff. InsO):

 

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters setzt das Gericht ein handlungsfähiges Organ ein, das unter Aufsicht des Insolvenzgerichts dessen angeordnete Sicherungsmaßnahmen umsetzt.

Neben den angeordneten Sicherungsrechten des Insolvenzgerichts wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch per Gesetz mit besonderen Befugnissen ausgestattet. So ist er nach § 22 Abs. 3 InsO u. a. berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Buchhaltung fordern.

 

3. Verfügungsverbot und Zustimmungsvorbehalt

Je nach Einschätzung des Sicherungsbedürfnisses kann das Insolvenzgericht eine schwache vorläufige Insolvenzverwaltung (Zustimmungsvorbehalt) oder eine starke vorläufige Insolvenzverwaltung (Verfügungsverbot) anordnen.

Bei einem Zustimmungvorbehalt behält der Schuldner ganz oder teilweise die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, bedarf jedoch für Auslösung von Rechtshandlung die (partielle) Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Ein Verfügungsverbot rückt den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits nahe an die Stellung eines Insolvenzverwalters, da der Schuldner hierdurch (wie im eröffneten Verfahren über § 80 InsO) die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen bereits im vorläufigen Verfahren verliert.

Rechtshandlungen, welche entgegen dem Zustimmungsvorbehalt oder unter NIchtbeachtung des allgemeinem Verfügungsverbot abgeschlossen wurden, sind unwirksam. Der Schuldner haftet in diesem Fall persönlich für die begründeten Verbindlichkeiten. 

 

4. Vollstreckungsschutz

Um eine Gleichbehandlung aller Gläubiger zu gewährleisten, ordnet das Gericht in der Regel eine einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO an.

Neben der Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dient diese Sicherungsmaßnahe auch der reibungslosen Fortführung eines laufenden Geschäftsbetriebs unter Wahrung und Schutz der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter generierten Liquidität.

 

5. Anordnung zur vorübergehenden Überlassung von Gegenständen/Vermögenswerten Dritter

Die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens bzw. des (Haupt)Insolvenzverfahrens verhindert nicht, dass zum Wirtschaften überlassene Gegenstände wie Leasingfahrzeuge, ein sicherungsübereigneter bzw. ein unter Eigentumsvorbehalt stehender Maschinenpark, Eigentumsvorbehaltsware etc. von den Berechtigten und/oder Eigentümern ggü. der Insolvenzmasse herausverlangt werden können (Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte).

Zur Sicherung der Betriebsfortführung und zur Wahrung von Sanierungschancen kann daher das Insolvenzgericht die vorläufige Überlassung von Aussonderungs- und Absonderungsgegenständen, gegen Nutzungsersatz, nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO anordnen.

 

6. Verhängung einer Postsperre

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO kann das Insolvenzgericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Postsperre einrichten. Alle an den Schuldner gerichtete Post wird dann an den vorläufigen Insolvenzverwalter umgeleitet.

 

7. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Kommt der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ggü. dem Sachverständigen und vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nach, kann das Insolvenzgericht nach § 98 Abs. 1 InsO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anordnen.

Eine Falschaussage oder das Verschweigen von Tatsachen begründet sodann für den Schuldner eine Strafbarkeit nach § 156 StGB.
 

8. Zwangsweise Vorführung und/oder Haftanordnung

Verweigert sich der Schuldner komplett ggü. dem Sachverständigen/vorläufigen Insolvenzverwalter kann das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 3 InsO i. V. m. 98 Abs. 1 InsO die zwangsweise Vorführung des Schuldners zur Anhörung mit anschließender Inhaftnahme anordnen.

Wegen der starken Eingriffswirkung in die Rechte des Schuldners ist dies zumeist erst ein finales Mittel, dem die angeführten "milderen" Sicherungsmittel vorausgegangen sein müssen.

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. (Mit)Gläubigern, dem Insolvenzschuldner, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

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