Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 25. November 2025 (Az. 21 U 200/24) erkannt, dass vermeintliche Subunternehmerverträge am Bau nichtig sind, wenn sie faktisch eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe darstellen. Dies hat weitreichende Folgen für die Vergütung. Werden lediglich Arbeitskräfte nach Weisung des Auftraggebers ohne konkreten Werkerfolg bereitgestellt, greift das gesetzliche Verbot, was vertragliche Zahlungsansprüche vollständig entfallen lässt.
Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
In der Baupraxis ist die Grenze zwischen einem zulässigen Werkvertrag und einer unzulässigen Personalgestellung oft fließend. Ein echter Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen die Herstellung eines konkreten Werks schuldet. Das Unternehmen trägt dabei das Unternehmerrisiko und organisiert die Ausführung der Arbeiten eigenständig.
Im Gegensatz dazu liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn Arbeitskräfte in den Betrieb eines anderen Unternehmens eingegliedert werden. Diese Personen unterliegen dann den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt hierbei strenge Regeln auf. Besonders im Baugewerbe ist Vorsicht geboten, da § 1b Satz 1 AÜG die Überlassung von Arbeitskräften für typische Bauarbeiten grundsätzlich untersagt. Dies dient dem Schutz der Sozialkassen und der Sicherung von Mindestlöhnen.
Das Fehlen eines konkreten Werkerfolgs
Ein entscheidendes Indiz für eine unzulässige Gestaltung ist das Fehlen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses. Wenn im Vertrag lediglich die Anzahl der Personen und ein Stundensatz festgehalten sind, deutet dies auf eine reine Überlassung hin. Ein konkreter Erfolg, wie etwa die Installation einer Heizungsanlage nach Plan, muss für einen Werkvertrag klar definiert sein.
Die rechtlichen Konsequenzen der Nichtigkeit nach § 1b AÜG
Verstößt ein Vertrag gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe, ist er gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 9 AÜG nichtig. Das hat zur Folge, dass der vermeintliche Subunternehmer keine vertragliche Vergütung für die geleisteten Stunden verlangen kann. Bereits geleistete Zahlungen ändern an dieser rechtlichen Bewertung nichts.
Risiken der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe für Auftraggeber
Für Sie als Auftrag gebendes Unternehmen entstehen durch solche Verträge erhebliche Haftungsrisiken. Neben dem drohenden Verlust von Gewährleistungsansprüchen können folgende Punkte problematisch werden:
- Fingierte Arbeitsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und den eingesetzten Kräften.
- Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur SOKA-BAU.
- Hohe Bußgelder durch die Zollverwaltung wegen illegaler Beschäftigung.
- Verlust der Zuverlässigkeit für öffentliche Ausschreibungen.
Bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt Werklohn
Ist der Vertrag nichtig, bleibt dem leistenden Unternehmen oft nur der Weg über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB). Das Kammergericht Berlin stellte jedoch klar, dass hierbei nicht der vereinbarte Stundensatz als Maßstab dient. Stattdessen können lediglich die ersparten Lohnkosten des Auftraggebers verlangt werden. Hierfür muss das leistende Unternehmen detailliert nachweisen, welche Löhne tatsächlich an die Arbeitskräfte gezahlt wurden. Ohne eine lückenlose Dokumentation der Stunden und Lohnkosten scheitern solche Ansprüche in der Praxis häufig.
Tipp für die Praxis: Prüfen Sie Ihre Subunternehmerverträge auf klare Leistungsbeschreibungen. Vermeiden Sie reine Stundenlohnabrechnungen ohne Bezug zu einem konkreten Werk. Stellen Sie sicher, dass die fachliche Leitung und Aufsicht über die Arbeitskräfte stets beim beauftragten Unternehmen verbleiben und nicht durch Ihr eigenes Personal ausgeübt werden.
Zusammenfassung
Das Urteil des Kammergerichts Berlin verdeutlicht die Gefahren unklarer Vertragsgestaltungen im Baugewerbe. Werden Arbeitskräfte ohne definierten Werkerfolg überlassen, droht die Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks. Für Unternehmen bedeutet dies den Verlust vertraglicher Zahlungsansprüche und hohe Haftungsrisiken. Eine präzise Abgrenzung zwischen Werkleistung und Personalgestellung ist daher für alle Beteiligten von entscheidender Bedeutung, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile sicher zu vermeiden.
Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com








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