Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung (GmbH) durch einen Minderheitsgesellschafter: Checkliste

30.07.2023
Zuletzt bearbeitet am: 30.07.2023

1. Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Minderheitsgesellschafter in einer GmbH

Die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in einer GmbH kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein. Im Kern geht es aber immer darum, sicherzustellen, dass die Rechte des Minderheitsgesellschafters gewahrt werden. 

Diese können insbesondere in folgenden Konstellationen "gefährdet" sein:

  1. Wesentliche Angelegenheiten: Wenn eine wichtige Entscheidung ansteht, die die Gesellschaft betrifft und die normalerweise in einer regulären Gesellschafterversammlung diskutiert wird, kann ein Minderheitsgesellschafter die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangen. Dies kann beispielsweise der Verkauf von Unternehmensvermögen, die Aufnahme von Krediten oder die Änderung des Gesellschaftsvertrags sein.
  2. Verletzung des Gesellschaftsvertrags: Wenn der Mehrheitsgesellschafter oder das Geschäftsführungsorgan gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt oder gegen gesetzliche Bestimmungen handelt, kann ein Minderheitsgesellschafter die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung beantragen. Dies kann beispielsweise bei einer unzulässigen Gewinnausschüttung, einer unberechtigten Beschränkung der Minderheitsrechte oder einer ungerechtfertigten Entziehung von Gesellschafterrechten der Fall sein.
  3. Schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz: Wenn schwerwiegende gesetzliche Verstöße oder illegale Handlungen innerhalb der GmbH auftreten, kann ein Minderheitsgesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung beantragen. Dies kann den Missbrauch von Unternehmensvermögen, Steuerhinterziehung, Betrug oder andere strafbare Handlungen umfassen.
  4. Verfahrensfehler: Wenn bei der Durchführung einer regulären Gesellschafterversammlung wesentliche Verfahrensfehler begangen wurden, die die Rechte der Minderheitsgesellschafter beeinträchtigen, kann ein Minderheitsgesellschafter die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangen, um die Angelegenheit erneut zu besprechen.

 

2. Checkliste und wichtige zu beachtende Punkte für die Ladung und Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in der GmbH

Wenn der Schritt zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gegangen wird, ist auch auf die Richtigkeit der Durchführung zu achten. Denn schlimmstenfalls werden fehlerhafte Handlungen von einzelnen Gesellschaftern im Klagewege angefochten, was die Hinfälligkeit der getroffenen Beschlüsse bedeuten kann.

Daher sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. Rechtliche Grundlagen prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie die rechtlichen Grundlagen für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kennen. Diese sind im GmbH-Gesetz (§ 49 Abs. 1 GmbHG) und in der Satzung der Gesellschaft festgelegt.
  2. Antrag auf Einberufung: Ein Minderheitsgesellschafter hat das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Der Antrag muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Einberufung sowie die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte enthalten.
  3. Fristen beachten: Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen (§ 51 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, die Satzung sieht eine längere Frist vor.
  4. Form der Einladung: Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Sie muss an die letzte bekannte Adresse des Gesellschafters gesendet werden.
  5. Tagesordnung: Die Tagesordnung muss die Punkte enthalten, die auf der Versammlung besprochen werden sollen. Änderungen der Tagesordnung nach Versand der Einladung sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.
  6. Durchführung der Versammlung: Stellen Sie sicher, dass die Versammlung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dies beinhaltet die Wahl eines Versammlungsleiters, die Protokollierung der Beschlüsse und die Einhaltung der Abstimmungsregeln.
  7. Beschlussfähigkeit: Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor.
  8. Minderheitenschutz: Achten Sie darauf, dass die Rechte der Minderheitsgesellschafter gewahrt werden. Dies beinhaltet das Recht auf Information, das Recht auf Anfechtung von Beschlüssen und das Recht auf Sonderprüfung.
  9. Protokoll: Führen Sie ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung. Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
  10. Nachbereitung: Nach der Versammlung sollten die Beschlüsse den Gesellschaftern mitgeteilt und gegebenenfalls im Handelsregister eingetragen werden.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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