Mainz. Ein pflegebedürftiger Mann über 70 aus Polen kann sich für seinen Umzug nach Deutschland nicht auf das geltende Freizügigkeitsrecht berufen, das für EU-Arbeitnehmer gilt. Das Verwaltungsgericht Mainz hat am Mittwoch, 7. September 2022, entschieden, dass sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehender familiärer Bindung wieder verlorengeht, wenn sein Lebensunterhalt nicht durch ihn selbst oder seine Angehörige gedeckt ist (Az.: 4 K 569/21.MZ).
Im streitigen Fall zog der über 70-jährige polnische Kläger aufgrund seiner verschiedenen Erkrankungen im Jahr 2019 zu seinen beiden in Deutschland lebenden Töchtern um. Der pflegebedürftige Mann bezieht seit Mitte 2020 Grundsicherung im Alter.
Sein Recht auf Einreise und Aufenthalt ging jedoch mit dem dauerhaften Bezug von Sozialleistungen und ohne ausreichende Krankenversicherung wieder verloren. Vom zuständigen Landkreis wurde der Mann aufgefordert, wieder nach Polen auszureisen. Obwohl er zwar EU-Bürger sei, könne er sich nicht auf das Freizügigkeitsrecht der EU berufen, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist. Auch die Voraussetzung für die Freizügigkeit als Nichterwerbstätiger seien nicht erfüllt.
Bis 2019 habe er die meiste Zeit seines Lebens in Polen gelebt. Nach Angaben des Landkreises habe er sich nur wegen der Sozialleistungen für einen Aufenthalt in Deutschland entschieden.
Der Kläger sagte, er könne wegen seiner schweren Erkrankung nicht nach Polen zurückkehren. Sozialen Kontakt gebe es nur zu einer seiner Töchter, die sich um ihn kümmere.
Allerdings stellte das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12. August 2022 fest, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland verloren gegangen sei. Der Mann könne sich nicht als Angestellter oder Selbständiger auf das EU-Freizügigkeitsrecht berufen. Auch aufgrund seiner Tochter, die in Deutschland lebt, habe er kein Recht auf Freizügigkeit. Dies sei nur möglich, wenn sie zu einem weitgehenden Teil seinen Lebensunterhalt sichere. Hier habe der Kläger von dem Grundsicherungsträger sogar die Kosten für die Unterkunft für den von der Tochter zur Verfügung gestellten Wohnraum erhalten.
Der Bezug von Sozialleistungen durch EU-Ausländer führe zwar nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Allerdings habe der Landkreis davon ausgehen dürfen, dass sich Angehörige um den Mann kümmern, ohne dass der Staat langfristig weiterhin den Sozialhilfebedarf decken muss. Es müsse schließlich berücksichtigt werden, dass der Kläger auch in Polen medizinisch behandelt und pflegerisch versorgt werden könne.
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