Der BGH hat entschieden, dass ein Richter auch dann ermahnt und gerügt werden darf, wenn er zu gründlich arbeitet und deshalb weniger Fälle erledigt als andere Richter.
Hinter dieser an sich zum Schmunzeln geeigneten Schlagzeile steht ein Problem, mit dem sich viele Anwälte und damit auch die Mandanten herumärgern müssen. Die Arbeitsgeschwindigkeit der Gerichte ist nicht nur starkt unterschiedlich; Sie ist auch oft ohne ersichtlichen Grund kaum vergleichbar. Sachstandsanfragen werden teilweise gar nicht, teilweise mit dem Hinweis auf die Arbeitsbelastung von Richter, Kammer oder Senat beantwortet. Der Fachanwalt benötigt in dieser Situation sehr gute Kenntnisse nicht nur des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts, um den Amtsschimmel zum galoppieren zu bringen. Denn gerade wenn es wie bei der Schadenabwicklung ums Geld geht, sind nicht selten existenzielle Fragen mit betroffen: Nicht jeder ist in der Lage, sich nach einem Totalschaden aus der Portokasse ein neues Auto zu kaufen, um auf die Arbeit zu fahren.
Um so schöner ist es, dass der Bundesgerichtshof jetzt eine Maßnahme der Präsidentin OLG Karlsruhe gegen einen Richter eines OLG-Senates für wirksam erklärt hat. Dieser hatte im Betrachtungszeitraum weniger Verfahren erledigt, als ein durchschnittlicher Richter mit Halbtatsstelle. Dies schien der Präsidentin eine Rüge wert. Nach den Dienstgerichtshöfen hat der BGH (Pressemitteilung des BGH Nr. 138/2017 v. 07.09.2017 - zitiert bei Juris) die Maßnahme grundsätzlich bestätigt. Allerdings muss der Fall wegen fehlender Feststellungen zu den Durchschnittszahlen neu verhandelt werden.