Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)25.12.2021 Steuerrecht

Das Interesse an Bitcoin & Co. wird in Zeiten von extrem niedrigen Zinsen immer größer. Doch auch beim Kauf und Verkauf sogenannter Kryptowährungen ist steuerlich einiges zu beachten. Dabei kommen beispielsweise Fragen auf wie:

  • Muss der Gewinn versteuert werden?
  • Wie berechne ich überhaupt anfallende Steuern aus Gewinnen mit Kryptowährungen?
  • Gibt es eine spezielle Steuer für Kryptowährungen?

Auch die Rechtsprechung hat sich inzwischen mit dieser Thematik befasst. Wie das FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg v. 11.06.2021 – 5 K 1996/19) nun entschieden hat, sind die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden, liege ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor.

Der Fall

In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 erklärte der Kläger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Diesen Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Mit einer Geldzahlung hatte sich der Kläger am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Neben dem Handel in eigenem Namen handelte der Sohn auch treuhänderisch für seine Mutter. Dabei waren sich Eltern und Sohn über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig.

Zunächst kaufte der Sohn Bitcoin mit US Dollar (USD), wobei er mit Teilen der Bitcoin-Bestände direkt handelte, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Dabei war er bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er veräußerte und erwarb Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Das Finanzamt berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Nach Ansicht des Klägers lag allerdings kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Des Weiteren führt er an, es gebe bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, welches dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Die Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Es gebe keine Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen. Dem automatisierten Kontenabruf unterliege eine Kryptobörse nicht.

Das zuständige Finanzgericht wies die Klage ab, ließ die Revision zum BFH allerdings zu.

Zu den Gründen

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Dabei sei der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasse sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lasse, die einer selbständigen Bewertung zugänglich seien und in denen der Erwerber des gesamten Betriebs einen greifbaren Wert sehe.

Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Dem Kläger werde in der Blockchain der Kryptowährung verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser Anteile stehe dem Inhaber des öffentlichen und privaten Schlüssels zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Der Wert der Kryptowährung würde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe hier aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Der Handel an speziellen Börsen zeige, dass Kryptowährungen übertragbar sind. Dabei seien die technischen Details der Kryptowährungen für die rechtliche Bewertung unbeachtlich.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Die Finanzverwaltung sei grundsätzlich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Dabei seien zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute.

Sofern die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte betreibe, sei sie sogar Kreditinstitut und unterliege damit dem Kontenabruf. Zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits reiche es nicht aus, wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen schwer aufdecken lassen. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst die Entwicklung abwarten und müsse erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Im Streitjahr habe es solche allerdings nicht gegeben.

Fazit

Die möglicherweise zunächst belächelten Kryptowährungen werden zunehmend ein Faktor für Anleger. Nicht zuletzt deshalb, weil mit ihnen unter Umständen hohe Kursgewinne zu erzielen sind. Sollten Sie allerdings durch den Handel mit Kryptowährungen Gewinne erwirtschaften, sollten Sie den steuerlichen Aspekt nicht außer Acht lassen und sich unbedingt von einem Experten / Fachanwalt im Steuerrecht beraten lassen.

 

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dipl. Jur. Mathias Martin

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)28.05.2020Dipl. Jur. Mathias Martin Steuerrecht
Herr Dipl. Jur. Mathias Martin

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Mutter 2009 einen Prozess geführt, damit ihr Sohn zum Medizinstudium zugelassen wird. Hierfür fielen mehr als 13.000 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Gericht ließ den Abzug nicht zu, weil es sich hierbei um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kinds handelt. Solche Kosten sind aber mit dem Kindergeld bzw. mit dem Kinderfreibetrag abgegolten und können deswegen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hinweis: Prozesskosten sind im Übrigen seit 2013 nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

weiter lesen weiter lesen
Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)14.04.2020Dipl. Jur. Mathias Martin Steuerrecht
Herr Dipl. Jur. Mathias Martin

Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Anforderungen an die rechtssichere digitale Mandatsakte
SternSternSternSternStern
(10 Bewertungen)18.11.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Anforderungen an die rechtssichere digitale Mandatsakte

Digitale Mandatsakten erleichtern die Organisation von Dokumenten und die Zusammenarbeit in Steuer- und Anwaltskanzleien erheblich. Dabei ergeben sich konkrete rechtliche Anforderungen aus verschiedenen Regelwerken, die den Umgang mit sensiblen Daten und deren Speicherung betreffen. Für die Rechtssicherheit ist jedoch nicht nur die technische Umsetzung relevant. Ebenso maßgeblich ist die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung. Fehler bei der Speicherung oder im Datenschutz führen sonst schnell zu rechtlichen Konsequenzen und belasten die Mandantenbeziehung. Deshalb verlangt die digitale Mandatsakte eine sorgfältige Planung und regelmäßige Kontrolle. Digitalisierung und rechtliche Rahmenbedingungen Die Digitalisierung der Mandatsverwaltung spart Zeit und Ressourcen, stellt Steuerkanzleien...

weiter lesen weiter lesen

Vom Traum zur Steuerfalle: Die versteckten Risiken einer Dubai-Firma mit deutschem Wohnsitz
15.10.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Vom Traum zur Steuerfalle: Die versteckten Risiken einer Dubai-Firma mit deutschem Wohnsitz

Dubai – glitzernde Skyline, steuerfreies Einkommen, Sonne und Luxus – für viele deutsche Unternehmer klingt die Gründung einer eigenen Firma dort nach dem ultimativen Befreiungsschlag. Doch was auf den ersten Blick wie ein unternehmerisches Paradies wirkt, entpuppt sich in der Praxis oft als gefährliche Steuerfalle. Insbesondere dann, wenn der Wohnsitz weiterhin in Deutschland liegt. Hinter dem Versprechen niedriger Steuern und einfacher Bürokratie verbergen sich komplexe steuerrechtliche Regelungen, die im schlimmsten Fall zu hohen Nachzahlungen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Warum Dubai für deutsche Unternehmer so attraktiv scheint Immer mehr Menschen wollen eine Firma in Dubai gründen . Einerseits, um an das Aufenthaltsvisum für die Auswanderung nach Dubai zu gelangen, aber auch um...

weiter lesen weiter lesen
FG Münster: Verluste durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)19.09.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
FG Münster: Verluste durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 360/25 E ) hat entschieden, dass eine 77-jährige Frau, die bei einem Schockanruf 50.000 € an Trickbetrüger zahlte, diese Summe nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann. 50.000 € durch fingierten Kautionsanruf verloren Die Klägerin erhielt im November 2022 einen Anruf, bei dem sich ein Unbekannter als Rechtsanwalt ausgab und behauptete, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht und solle in Untersuchungshaft. Nur eine sofortige Kaution von 50.000 € könne dies verhindern. Auf Anweisung eines angeblichen Polizeibeamten hielt die Frau ihre Telefonleitungen offen, hob das Geld bei zwei Banken ab und übergab es einem Boten. Später stellte sich alles als erfundene Geschichte heraus. Die Strafanzeige verlief ohne Erfolg, die Täter...

weiter lesen weiter lesen

Amtsgericht Hannover verurteilt Frau wegen Goldschmuggels
25.07.2025Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Amtsgericht Hannover verurteilt Frau wegen Goldschmuggels

Das Amtsgericht Hannover (Az. 202 Cs 5191 Js 57219/25 ) hat eine 56-Jährige wegen versuchter Steuerhinterziehung zu 920 € Geldstrafe verurteilt. Goldschmuck bei Zollkontrolle nicht angegeben Eine 56 Jahre alte Frau aus der Türkei wurde am 19. März 2025 nach ihrer Landung aus Istanbul am Flughafen Hannover vom Zoll überprüft. Sie nutzte den grünen Ausgang, der für Waren ohne Anmeldepflicht vorgesehen ist, und verneinte ausdrücklich das Mitführen von Goldschmuck. Bei der Durchleuchtung ihrer Kleidung stellten die Beamten jedoch mehrere hochkarätige Goldstücke fest: vier Armreifen, drei Münzanhänger sowie zwei Ketten, allesamt aus 22-karätigem Gold. Der Zollwert der Gegenstände belief sich insgesamt auf 11.148,37 €. Da die erlaubte Freigrenze von 430 € überschritten war, wurden die...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dipl. Jur. Mathias Martin Premium
4,9 SternSternSternSternStern (27) Info Icon
Dipl. Jur. Mathias Martin
Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Adresse Icon
Ohiostr. 10
76149 Karlsruhe


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (4.7)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (27 Bewertungen)