Insolvenzrecht

Die Gläubiger im Insolvenzverfahren und deren Rechtsstellung.

14.06.2023
Zuletzt bearbeitet am: 14.06.2023

In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium.

Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall.

Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.

 

1. Insolvenzgläubiger

Nach der Legaldefinition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. D. h. maßgeblich für deren Gläubigerstellung ist, dass der Forderungsgrund vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Sie erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote auf die zur Insolvenztabelle anmeldete Forderung.

 

2. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in einem Insolvenzverfahren die schwächste Gläubigerstellung.

Die Voraussetzungen und Umstände, bei denen eine Forderung als „nachrangige Forderung“ einzuordnen ist, ergeben sich aus § 39 Abs. 1 InsO.

Nachrangige Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren den „schwächsten Gläubigerstatus“, da deren Forderung erst (quotal) bedient werden, wenn die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu 100% befriedigt wurden.

 

3. Massegläubiger

Massegläubiger haben in einem Insolvenzverfahren eine starke Rechtsstellung.

Die Ansprüche von Massegläubigern sind vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl. § 53 InsO.

Sie können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen und müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen. 

Masseansprüche stellen Verbindlichkeiten dar, die unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen sind (§ 54 InsO) und für welche die Masse unmittelbar haftet.

 

4. Aussonderungsberechtige Gläubiger

Die Begrifflichkeit der "Aussonderung" ist im § 47 InsO definiert. Aus dieser Definition ergeben sich aussonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsberechtige Gläubiger sind Gläubiger, deren Gegenstände und Rechte nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners und der Verwaltung und Befugnis des Insolvenzverwalters unterfallen (auch wenn sich die Gegenstände und Rechte erst einmal in der Sphäre des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden).

Aussonderungsgläubiger können ggü. dem Insolvenzverwalter daher Ihr Recht auf Herausgabe bzw. Aussonderung geltend machen.

An die Stelle des "ursprünglichen Aussonderungsrechts" kann die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO treten.

 

5. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff.).

Die typischen Absonderungsrechte sind Pfandrechte, Sicherungsübereignung etc.

Der "Verwertungserlös" aus diesen Rechten ist, nach Abzug der Kosten und ggf. eines Massebeitrags für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, an den Absonderungsgläubiger auszukehren.

 

6. Neugläubiger

Neugläubiger werden in einem Insolvenzverfahren dadurch begründet, indem der Schuldner nach Eröffnung neue eigene Verbindlichkeiten eingeht.

Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nicht seine Geschäftsfähigkeit. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bei Insolvenzverwalter. Gleichwohl kann der Schuldner über sein "pfändungsfreies" Vermögen weiter disponieren und auch Verträge eingehen und fortführen (Mietvertrag, Handy-Vertrag, Stromvertrag etc.). 

Auch kann eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) die Begründung von Neuverbindlichkeiten notwendig machen.

Neugläubiger werden mehr oder weniger vom Insolvenzverfahren nicht betroffen, da sie vollumfänglich Ihre Forderungen ggü. dem Schuldner geltend machen können (und nicht den Weg über den Insolvenzverwalter gehen müssen).

 

 

In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium.

Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall.

Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.

 

1. Insolvenzgläubiger

Nach der Legaldefinition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. D. h. maßgeblich für deren Gläubigerstellung ist, dass der Forderungsgrund vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Sie erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote auf die zur Insolvenztabelle anmeldete Forderung.

 

2. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in einem Insolvenzverfahren die schwächste Gläubigerstellung.

Die Voraussetzungen und Umstände, bei denen eine Forderung als „nachrangige Forderung“ einzuordnen ist, ergeben sich aus § 39 Abs. 1 InsO.

Nachrangige Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren den „schwächsten Gläubigerstatus“, da deren Forderung erst (quotal) bedient werden, wenn die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu 100% befriedigt wurden.

 

3. Massegläubiger

Massegläubiger haben in einem Insolvenzverfahren eine starke Rechtsstellung.

Die Ansprüche von Massegläubigern sind vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl. § 53 InsO.

Sie können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen und müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen. 

Masseansprüche stellen Verbindlichkeiten dar, die unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen sind (§ 54 InsO) und für welche die Masse unmittelbar haftet.

 

4. Aussonderungsberechtige Gläubiger

Die Begrifflichkeit der "Aussonderung" ist im § 47 InsO definiert. Aus dieser Definition ergeben sich aussonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsberechtige Gläubiger sind Gläubiger, deren Gegenstände und Rechte nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners und der Verwaltung und Befugnis des Insolvenzverwalters unterfallen (auch wenn sich die Gegenstände und Rechte erst einmal in der Sphäre des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden).

Aussonderungsgläubiger können ggü. dem Insolvenzverwalter daher Ihr Recht auf Herausgabe bzw. Aussonderung geltend machen.

An die Stelle des "ursprünglichen Aussonderungsrechts" kann die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO treten.

 

5. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff.).

Die typischen Absonderungsrechte sind Pfandrechte, Sicherungsübereignung etc.

Der "Verwertungserlös" aus diesen Rechten ist, nach Abzug der Kosten und ggf. eines Massebeitrags für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, an den Absonderungsgläubiger auszukehren.

 

6. Neugläubiger

Neugläubiger werden in einem Insolvenzverfahren dadurch begründet, indem der Schuldner nach Eröffnung neue eigene Verbindlichkeiten eingeht.

Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nicht seine Geschäftsfähigkeit. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bei Insolvenzverwalter. Gleichwohl kann der Schuldner über sein "pfändungsfreies" Vermögen weiter disponieren und auch Verträge eingehen und fortführen (Mietvertrag, Handy-Vertrag, Stromvertrag etc.). 

Auch kann eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) die Begründung von Neuverbindlichkeiten notwendig machen.

Neugläubiger werden mehr oder weniger vom Insolvenzverfahren nicht betroffen, da sie vollumfänglich Ihre Forderungen ggü. dem Schuldner geltend machen können (und nicht den Weg über den Insolvenzverwalter gehen müssen).

 

 

In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium.

Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall.

Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.

 

1. Insolvenzgläubiger

Nach der Legaldefinition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. D. h. maßgeblich für deren Gläubigerstellung ist, dass der Forderungsgrund vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Sie erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote auf die zur Insolvenztabelle anmeldete Forderung.

 

2. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in einem Insolvenzverfahren die schwächste Gläubigerstellung.

Die Voraussetzungen und Umstände, bei denen eine Forderung als „nachrangige Forderung“ einzuordnen ist, ergeben sich aus § 39 Abs. 1 InsO.

Nachrangige Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren den „schwächsten Gläubigerstatus“, da deren Forderung erst (quotal) bedient werden, wenn die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu 100% befriedigt wurden.

 

3. Massegläubiger

Massegläubiger haben in einem Insolvenzverfahren eine starke Rechtsstellung.

Die Ansprüche von Massegläubigern sind vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl. § 53 InsO.

Sie können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen und müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen. 

Masseansprüche stellen Verbindlichkeiten dar, die unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen sind (§ 54 InsO) und für welche die Masse unmittelbar haftet.

 

4. Aussonderungsberechtige Gläubiger

Die Begrifflichkeit der "Aussonderung" ist im § 47 InsO definiert. Aus dieser Definition ergeben sich aussonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsberechtige Gläubiger sind Gläubiger, deren Gegenstände und Rechte nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners und der Verwaltung und Befugnis des Insolvenzverwalters unterfallen (auch wenn sich die Gegenstände und Rechte erst einmal in der Sphäre des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden).

Aussonderungsgläubiger können ggü. dem Insolvenzverwalter daher Ihr Recht auf Herausgabe bzw. Aussonderung geltend machen.

An die Stelle des "ursprünglichen Aussonderungsrechts" kann die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO treten.

 

5. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff.).

Die typischen Absonderungsrechte sind Pfandrechte, Sicherungsübereignung etc.

Der "Verwertungserlös" aus diesen Rechten ist, nach Abzug der Kosten und ggf. eines Massebeitrags für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, an den Absonderungsgläubiger auszukehren.

 

6. Neugläubiger

Neugläubiger werden in einem Insolvenzverfahren dadurch begründet, indem der Schuldner nach Eröffnung neue eigene Verbindlichkeiten eingeht.

Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nicht seine Geschäftsfähigkeit. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bei Insolvenzverwalter. Gleichwohl kann der Schuldner über sein "pfändungsfreies" Vermögen weiter disponieren und auch Verträge eingehen und fortführen (Mietvertrag, Handy-Vertrag, Stromvertrag etc.). 

Auch kann eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) die Begründung von Neuverbindlichkeiten notwendig machen.

Neugläubiger werden mehr oder weniger vom Insolvenzverfahren nicht betroffen, da sie vollumfänglich Ihre Forderungen ggü. dem Schuldner geltend machen können (und nicht den Weg über den Insolvenzverwalter gehen müssen).

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. (Mit)Gläubigern und dem Insolvenzverwalter. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

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Über den Autor

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Dr. Holger Traub
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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70193 Stuttgart

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