Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Die Gläubiger im Insolvenzverfahren und deren Rechtsstellung.

In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium.

Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall.

Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.

 

1. Insolvenzgläubiger

Nach der Legaldefinition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. D. h. maßgeblich für deren Gläubigerstellung ist, dass der Forderungsgrund vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Sie erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote auf die zur Insolvenztabelle anmeldete Forderung.

 

2. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in einem Insolvenzverfahren die schwächste Gläubigerstellung.

Die Voraussetzungen und Umstände, bei denen eine Forderung als „nachrangige Forderung“ einzuordnen ist, ergeben sich aus § 39 Abs. 1 InsO.

Nachrangige Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren den „schwächsten Gläubigerstatus“, da deren Forderung erst (quotal) bedient werden, wenn die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu 100% befriedigt wurden.

 

3. Massegläubiger

Massegläubiger haben in einem Insolvenzverfahren eine starke Rechtsstellung.

Die Ansprüche von Massegläubigern sind vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl. § 53 InsO.

Sie können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen und müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen. 

Masseansprüche stellen Verbindlichkeiten dar, die unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen sind (§ 54 InsO) und für welche die Masse unmittelbar haftet.

 

4. Aussonderungsberechtige Gläubiger

Die Begrifflichkeit der "Aussonderung" ist im § 47 InsO definiert. Aus dieser Definition ergeben sich aussonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsberechtige Gläubiger sind Gläubiger, deren Gegenstände und Rechte nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners und der Verwaltung und Befugnis des Insolvenzverwalters unterfallen (auch wenn sich die Gegenstände und Rechte erst einmal in der Sphäre des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden).

Aussonderungsgläubiger können ggü. dem Insolvenzverwalter daher Ihr Recht auf Herausgabe bzw. Aussonderung geltend machen.

An die Stelle des "ursprünglichen Aussonderungsrechts" kann die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO treten.

 

5. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff.).

Die typischen Absonderungsrechte sind Pfandrechte, Sicherungsübereignung etc.

Der "Verwertungserlös" aus diesen Rechten ist, nach Abzug der Kosten und ggf. eines Massebeitrags für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, an den Absonderungsgläubiger auszukehren.

 

6. Neugläubiger

Neugläubiger werden in einem Insolvenzverfahren dadurch begründet, indem der Schuldner nach Eröffnung neue eigene Verbindlichkeiten eingeht.

Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nicht seine Geschäftsfähigkeit. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bei Insolvenzverwalter. Gleichwohl kann der Schuldner über sein "pfändungsfreies" Vermögen weiter disponieren und auch Verträge eingehen und fortführen (Mietvertrag, Handy-Vertrag, Stromvertrag etc.). 

Auch kann eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) die Begründung von Neuverbindlichkeiten notwendig machen.

Neugläubiger werden mehr oder weniger vom Insolvenzverfahren nicht betroffen, da sie vollumfänglich Ihre Forderungen ggü. dem Schuldner geltend machen können (und nicht den Weg über den Insolvenzverwalter gehen müssen).

 

 

In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium.

Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall.

Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.

 

1. Insolvenzgläubiger

Nach der Legaldefinition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. D. h. maßgeblich für deren Gläubigerstellung ist, dass der Forderungsgrund vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Sie erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote auf die zur Insolvenztabelle anmeldete Forderung.

 

2. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in einem Insolvenzverfahren die schwächste Gläubigerstellung.

Die Voraussetzungen und Umstände, bei denen eine Forderung als „nachrangige Forderung“ einzuordnen ist, ergeben sich aus § 39 Abs. 1 InsO.

Nachrangige Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren den „schwächsten Gläubigerstatus“, da deren Forderung erst (quotal) bedient werden, wenn die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu 100% befriedigt wurden.

 

3. Massegläubiger

Massegläubiger haben in einem Insolvenzverfahren eine starke Rechtsstellung.

Die Ansprüche von Massegläubigern sind vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl. § 53 InsO.

Sie können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen und müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen. 

Masseansprüche stellen Verbindlichkeiten dar, die unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen sind (§ 54 InsO) und für welche die Masse unmittelbar haftet.

 

4. Aussonderungsberechtige Gläubiger

Die Begrifflichkeit der "Aussonderung" ist im § 47 InsO definiert. Aus dieser Definition ergeben sich aussonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsberechtige Gläubiger sind Gläubiger, deren Gegenstände und Rechte nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners und der Verwaltung und Befugnis des Insolvenzverwalters unterfallen (auch wenn sich die Gegenstände und Rechte erst einmal in der Sphäre des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden).

Aussonderungsgläubiger können ggü. dem Insolvenzverwalter daher Ihr Recht auf Herausgabe bzw. Aussonderung geltend machen.

An die Stelle des "ursprünglichen Aussonderungsrechts" kann die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO treten.

 

5. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff.).

Die typischen Absonderungsrechte sind Pfandrechte, Sicherungsübereignung etc.

Der "Verwertungserlös" aus diesen Rechten ist, nach Abzug der Kosten und ggf. eines Massebeitrags für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, an den Absonderungsgläubiger auszukehren.

 

6. Neugläubiger

Neugläubiger werden in einem Insolvenzverfahren dadurch begründet, indem der Schuldner nach Eröffnung neue eigene Verbindlichkeiten eingeht.

Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nicht seine Geschäftsfähigkeit. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bei Insolvenzverwalter. Gleichwohl kann der Schuldner über sein "pfändungsfreies" Vermögen weiter disponieren und auch Verträge eingehen und fortführen (Mietvertrag, Handy-Vertrag, Stromvertrag etc.). 

Auch kann eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) die Begründung von Neuverbindlichkeiten notwendig machen.

Neugläubiger werden mehr oder weniger vom Insolvenzverfahren nicht betroffen, da sie vollumfänglich Ihre Forderungen ggü. dem Schuldner geltend machen können (und nicht den Weg über den Insolvenzverwalter gehen müssen).

 

 

In einem Insolvenzverfahren ist die Art der Gläubigerstellung ein maßgebliches – wenn nicht das maßgebliche – Kriterium.

Denn der Gläubigerstatus entscheidet über die Befriedigung im Insolvenzfall.

Im nachfolgenden werden die verschiedenen möglichen Gläubigerpositionen in einem Insolvenzverfahren, nebst Befriedigungsaussicht, dargestellt.

 

1. Insolvenzgläubiger

Nach der Legaldefinition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. D. h. maßgeblich für deren Gläubigerstellung ist, dass der Forderungsgrund vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Sie erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote auf die zur Insolvenztabelle anmeldete Forderung.

 

2. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in einem Insolvenzverfahren die schwächste Gläubigerstellung.

Die Voraussetzungen und Umstände, bei denen eine Forderung als „nachrangige Forderung“ einzuordnen ist, ergeben sich aus § 39 Abs. 1 InsO.

Nachrangige Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren den „schwächsten Gläubigerstatus“, da deren Forderung erst (quotal) bedient werden, wenn die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu 100% befriedigt wurden.

 

3. Massegläubiger

Massegläubiger haben in einem Insolvenzverfahren eine starke Rechtsstellung.

Die Ansprüche von Massegläubigern sind vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl. § 53 InsO.

Sie können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen und müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen. 

Masseansprüche stellen Verbindlichkeiten dar, die unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen sind (§ 54 InsO) und für welche die Masse unmittelbar haftet.

 

4. Aussonderungsberechtige Gläubiger

Die Begrifflichkeit der "Aussonderung" ist im § 47 InsO definiert. Aus dieser Definition ergeben sich aussonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsberechtige Gläubiger sind Gläubiger, deren Gegenstände und Rechte nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners und der Verwaltung und Befugnis des Insolvenzverwalters unterfallen (auch wenn sich die Gegenstände und Rechte erst einmal in der Sphäre des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden).

Aussonderungsgläubiger können ggü. dem Insolvenzverwalter daher Ihr Recht auf Herausgabe bzw. Aussonderung geltend machen.

An die Stelle des "ursprünglichen Aussonderungsrechts" kann die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO treten.

 

5. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff.).

Die typischen Absonderungsrechte sind Pfandrechte, Sicherungsübereignung etc.

Der "Verwertungserlös" aus diesen Rechten ist, nach Abzug der Kosten und ggf. eines Massebeitrags für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, an den Absonderungsgläubiger auszukehren.

 

6. Neugläubiger

Neugläubiger werden in einem Insolvenzverfahren dadurch begründet, indem der Schuldner nach Eröffnung neue eigene Verbindlichkeiten eingeht.

Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner nicht seine Geschäftsfähigkeit. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bei Insolvenzverwalter. Gleichwohl kann der Schuldner über sein "pfändungsfreies" Vermögen weiter disponieren und auch Verträge eingehen und fortführen (Mietvertrag, Handy-Vertrag, Stromvertrag etc.). 

Auch kann eine freigegebene selbständige Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) die Begründung von Neuverbindlichkeiten notwendig machen.

Neugläubiger werden mehr oder weniger vom Insolvenzverfahren nicht betroffen, da sie vollumfänglich Ihre Forderungen ggü. dem Schuldner geltend machen können (und nicht den Weg über den Insolvenzverwalter gehen müssen).

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. (Mit)Gläubigern und dem Insolvenzverwalter. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.

 

 

#Insolvenzverfahren #Insolvenzeröffnung #Insolvenzverwaltung #Gläubiger #Forderung #§103InsO #Absonderungsrecht #Aussonderungsrecht #VerteidigunggegenInsolvenzeröffnung #Insolenzanfechtung #Rückforderung #Rückschlagsperre #Insolvenzbeschlag #Eröffnungsbeschluss #Insolvenzgericht #Insolvenzeröffnungsverfahren #Rechtswirkung #Neugläubiger #Massegläubiger #Nachranggläubiger #Insolvenztabelle #Insolvenzgläubiger #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Holger Traub

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die hierdurch ausgelösten Rechtsfolgen.
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)04.11.2023Dr. Holger TraubInsolvenzrecht
Herr Dr. Holger  Traub

1. Was ist ein "vorläufiges Insolvenzverfahren" und warum wird ein solches angeordnet? Nach Eingang eines Insolvenzantrages ordnet das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Anregung eines zuvor bestellten Sachverständigen ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bzw. Unternehmens an.  Ein vorläufiges Insolvenzverfahren hat primär die Funktion, eine potentiell vorhandene Insolvenzmasse zu sichern, Sanierungschancen zu wahren und eine drohende Vertiefung einer eingetretenden Insolvenzreife zu verhindern. Bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren handelt es sich noch nicht um ein Insolvenzverfahren.  Das vorläufige Insolvenzverfahren stellt vielmehr einen Sammelbegriff für eine Vielzahl an gerichtlichen...

weiter lesen weiter lesen

5 Sofortmaßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung einer Überschuldung.
15.10.2023Dr. Holger TraubInsolvenzrecht
Herr Dr. Holger  Traub

Eine sich abzeichnende Überschuldung bei einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, schränkt erheblich das operative Geschäft und die Handlungsfähigkeit einer Unternehmung ein. Schlimmstenfalls erstarkt die Krisensituation in den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO, nebst der entsprechend ausgelösten Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Um das Eintreten einer solchen angespannten Situation zu vermeiden bzw. wieder zu beseitigen, gibt es kurzfristige Handlungsmöglichkeiten, auf die im Folgenden eingegangen wird. 1. Definition der Überschuldung Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Gläubigeranfechtung bei nahestehenden Personen: Neue Leitplanken des BGH bei Zahlungsunfähigkeit
06.05.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Gläubigeranfechtung bei nahestehenden Personen: Neue Leitplanken des BGH bei Zahlungsunfähigkeit

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die Praxis der Einzelgläubigeranfechtung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 6. März 2025 klargestellt, wie die Kenntnis nahestehender Personen von der Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin zu bewerten ist. Dabei stärkt der Senat die Position anfechtender Gläubiger deutlich – insbesondere im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast. Gläubigeranfechtung: Anfechtbarkeit familiärer Erwerbsvorgänge rückt stärker in den Fokus Das Urteil ( Az. IX ZR 209/23 ) betrifft die Übertragung zweier Immobilien von einer verschuldeten Mutter an ihre Tochter und deren Ehemann. Diese galten als nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Gläubigerinnen verlangten die Duldung der Zwangsvollstreckung oder Wertersatz und beriefen sich auf...

weiter lesen weiter lesen

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren: BGH schafft Klarheit für Selbständige
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)24.04.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren: BGH schafft Klarheit für Selbständige

Am 6. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss eine grundlegende Weichenstellung zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren bei selbständig tätigen Personen vorgenommen. Der Beschluss klärt, wie der "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" (COMI) in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu bestimmen ist. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmer, Freiberufler und alle, die wirtschaftlich selbständig agieren. Neue Auslegung des COMI-Begriffs durch den BGH und seine Bedeutung bei Insolvenzverfahren Der Begriff "COMI" steht für " Centre of Main Interests " und ist ein zentrales Konzept der EU- Insolvenzverordnung (EuInsVO). Es bezeichnet den Ort, an dem eine Person oder ein Unternehmen gewöhnlich ihre wirtschaftlichen und finanziellen...

weiter lesen weiter lesen
Bekommt man Bescheid, wenn Privatinsolvenz zu Ende ist? – wichtige Frage zum Ende des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbereifung
SternSternSternSternStern
(29 Bewertungen)18.06.2024Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Bekommt man Bescheid, wenn Privatinsolvenz zu Ende ist? – wichtige Frage zum Ende des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbereifung

Ja, man bekommt Bescheid, wenn die Privatinsolvenz zu Ende ist. Die Privatinsolvenz endet mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Diese wird vom zuständigen Insolvenzgericht erteilt, sofern der Schuldner während des Insolvenzverfahrens allen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen ist. Das Gericht erlässt dem Betroffenen dann alle bis dahin noch offenen Schulden (Ausgenommen sind Geldstrafen, Bußgelder, unerlaubte Handlungen). Eine Restschuldbefreiung muss allerdings vom Schuldner beantragt werden – der Schuldner bekommt dann nach Ende des Insolvenzverfahrens nach 3 Jahren (früher waren es 6 Jahre) vom Insolvenzgericht Bescheid, dass ihm die Restschuldbefreiung erteilt wird. Das sollten Sie über das Ende des Insolvenzverfahrens wissen Ein Insolvenzverfahren durchläuft mehrere Stufen . Der Schuldner...

weiter lesen weiter lesen

Insolvenzverschleppung - ein Überblick inkl. Definition, Strafe und Urteile
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)13.06.2024Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Insolvenzverschleppung - ein Überblick inkl. Definition, Strafe und Urteile

Für juristische Personen besteht in Deutschland die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Kommt der Verpflichtete der Antragspflicht nicht nach, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Diese ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe belangt. Alles, was Sie darüber wissen müssen, lesen Sie hier. Definition: Was ist eine Insolvenzverschleppung? Die Pflicht, eine Insolvenz zu beantragen, ist in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Verantwortlich sind stets die Vertreter der juristischen Person. Laut Gesetz müssen sie ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen , sobald der Grund bekannt ist. Der Grund für eine Insolvenz kann entweder die Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person sein. Gemäß § 17 der...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr. Holger  Traub Premium
4,9 SternSternSternSternStern (185) Info Icon
Dr. Holger Traub
Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Adresse Icon
Königstraße 35
70193 Stuttgart


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (185 Bewertungen)