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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers und Maßnahmen zu deren Einschränkung.

Die Geschäftsführerhaftung ist ein Teilgebiet des Gesellschaftsrechts, das sich mit den Rechten und Pflichten von Geschäftsführern befasst.

So kurz und prägnant dies in einem Satz zusammengefasst werden kann, so ausufernd und weitreichend können die Haftungsszenarien für Geschäftsführer in der Praxis sein.

Als Geschäftsführer ist dies daher ein wesentlicher, wenn nicht der wesentliche Punkt, sich vorausblickend und absichernd zu informieren und beraten zu lassen.

1. Definition der Geschäftsführerhaftung

Die Geschäftsführerhaftung bezeichnet die Haftung eines Geschäftsführers für Schäden, die durch seine Geschäftstätigkeit entstanden sind. Diese Haftung kann sowohl auf vertraglicher als auch auf gesetzlicher Basis beruhen. In Deutschland ist die Geschäftsführerhaftung in verschiedenen Gesetzen geregelt, wobei als relevanteste Haftungsnormen die §§ 823 ff. BGB, § 15a InsO und die §§ 43 ff. GmbHG zu nennen sind.

2. Anwendungsbereiche der Geschäftsführerhaftung

Der Anwendungsbereich der Geschäftsführerhaftung ist weitreichend. Er umfasst alle Bereiche, in denen ein Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachkommt oder diese verletzt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er die finanziellen Mittel des Unternehmens veruntreut, wenn er den Gesetzen und Vorschriften nicht nachkommt oder wenn er sich unethisch verhält.

Die Geschäftsführerhaftung umfasst alle Handlungen und Unterlassungen, die ein Geschäftsführer in seiner Funktion als solcher vornimmt. Dazu gehören sowohl Fehler bei der Unternehmensführung, als auch Fehler bei der Vertretung des Unternehmens nach außen. 

So sind u. a. typische Haftungsszenarien

  • das Eingehen unangemessener Risiken (z. B. Aktienspekulation),
  • Entscheidungen trifft, die ohne fachkundigen Berater nicht getroffen werden dürfen,
  • fehlende oder falsche Kommunikation ggü. Gesellschaftern, Aufsicht oder Beirat, was schadensträchtige Entscheidungen zur Folge hat,
  • das Vernachlässigen von Führungsaufgaben/Vorgesetztenpflichten,
  • die Tätigkeit von Mitarbeitern oder Mitgeschäftsführern nicht hinreichend überwacht,
  • das Dulden von Darlehensauszahlungen an Gesellschafter zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH,
  • verspätete Antragstellung bei Insolvenzreife etc.

Im Fall einer Haftung des Geschäftsführers muss dieser dafür einstehen, dass Schäden, die durch seine Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind, ersetzt werden. Dies kann sowohl für den Geschäftsführer persönlich, als auch für das Unternehmen selbst gelten. Verursachte Schäden durch den GmbH-Geschäftsführer können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Zu den materiellen Schäden zählen beispielsweise finanzielle Verluste, die durch Fehler oder Unachtsamkeit des Geschäftsführers entstanden sind. Immaterielle Schäden hingegen umfassen zum Beispiel Reputationsverluste, die durch unterlassene oder falsche Aussagen des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit entstehen.

3. Begrenzung und Minimierung der Geschäftsführerhaftung

a) Directors-and-Officers-Police (D&O-Versicherung) 

Managementrisiken lassen sich prinzipiell einmal durch eine sog. Directors-and-Officers-Police (D&O-Versicherung) abfangen. Im Bereich der D&O-Versicherungen gab es in den letzten Jahren erhebliche Bewegung im Versicherungsmarkt und aber auch der Rechtsprechung; hin zugunsten der Geschäftsführung. Die Absicherungsmöglichkeiten für den jeweiligen Geschäftsführer sind hier weitreichend. Der entsprechende Haftungsumfang sowie die einzudeckenden Gefahrenquellen sind individuell mit der Versicherung auszuhandeln und zu konkretisieren. Eine D&O-Versicherung “von der Stange" ist nicht zu empfehlen, da hierdurch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die konkrete Geschäftsführertätigkeit Deckungslücken bestehen.

b) Entlastung des Geschäftsführers 

Kernpunkt für eine Haftungsbegrenzung des Geschäftsführers in einer GmbH ist die Entlastung des Geschäftsführers für das jeweilige Geschäftsjahr durch die Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Diese anzustrebende unbeschränkte “Freizeichnung” stellt für den Geschäftsführer ein effektives Instrument dar, um sich für einen Großteil möglicher Haftungsquellen über die Gesellschafter und die Gesellschaft für das durchlaufene Wirtschaftsjahr zu befreien.

c) Vertragliche Verfallsklauseln 

Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer verjähren aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 43 Abs 4 GmbHG binnen fünf Jahren. Aus Sicht des Geschäftsführers ist eíne weit kürzere Verjährungsfrist anzustreben, weshalb in den Geschäftsführervertrag eine Verfallsklausel bzgl. einer früheren Verjährung aufzunehmen ist. Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit solcher Verfallsklauseln, bezogen auf die Vielfalt der Haftungsmöglichkeiten, ist umfangreich und komplex.

d) Information der Gesellschafter und Einholung der Zustimmung bei Risikogeschäften

Bei riskanten Geschäftsführungsmaßnahmen und Unternehmensentscheidungen sollte der Geschäftsführer die Gesellschafter entsprechend informieren und die Zustimmung zu diesen Handlungen durch förmlichen Gesellschafterbeschluss einholen. Hierdurch wird nachhaltiges Konfliktpotential im Verhältnis Geschäftsführung / Gesellschafter unterbunden.

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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