Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Die Kündigung und das Ausscheiden aus einer GbR: Eine Checkliste für den Gesellschafter.

26.08.2023
Zuletzt bearbeitet am: 26.08.2023

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ausgangsgesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der am häufigsten gewählten Rechtsformen für kleinere Unternehmen und Partnerschaften in Deutschland. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bietet viele Vorteile, wie zum Beispiel Flexibilität und geringe Gründungskosten. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheiden möchte? Die Kündigung einer GbR kann für einen Gesellschafter nicht unerheblichen Nachteile mit sich bringen, wenn er vor einer Kündigung nicht diverse Punkte prüft bzw. durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lässt.

 

2. Die Kündigung der Gesellschafterstellung durch den Gesellschafter und ihre Folgen

Die Kündigung einer GbR ist grundsätzlich jederzeit möglich, es sei denn, es wurde vertraglich eine bestimmte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigung führt zur Auflösung der Gesellschaft und zur Liquidation des Gesellschaftsvermögens. Hierbei können für den ausscheidenden Gesellschafter erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, wenn nicht im Vorfeld bestimmte Punkte beachtet wurden.

 

3. Checkliste und zu beachtende Punkte vor der Kündigung der Gesellschafterstellung

Vor einer Gesellschafterkündigung sollten auf jeden Fall folgende Punkte angedacht und/oder von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden.

  1. Prüfung des Gesellschaftsvertrags: Überprüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf spezifische Regelungen zum Austritt eines Gesellschafters. Dies kann Regelungen zur Kündigungsfrist, zur Form der Kündigung und zu eventuellen Ausschluss- oder Abfindungsregelungen enthalten. Vor einer Kündigung sollte sich der Gesellschafter über seine Rechte und Pflichten bewusst sein.
  2. Finanzielle Aspekte: Bei der Auflösung einer GbR wird das Gesellschaftsvermögen liquidiert. Hierbei kann es zu finanziellen Verlusten kommen, wenn der Wert des Vermögens gesunken ist oder Schulden bestehen. Der Gesellschafter sollte daher die finanzielle Situation der GbR genau kennen.
  3. Einhalten der Kündigungsfrist: Gemäß § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Gesellschaft jederzeit gekündigt werden (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist). Allerdings darf die Kündigung nicht zur Unzeit geschehen, vgl. § 723 Abs. 2 BGB.
  4. Form der Kündigung: Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und an alle anderen Gesellschafter gerichtet sein. Es ist ratsam, die Kündigung per Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis zu haben.
  5. Abwicklung der Geschäftsanteile: Nach § 738 BGB hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
  6. Haftung nach dem Austritt: Gemäß § 736 Abs. 2 BGB haftet der ausscheidende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind, weitere fünf Jahre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Liquidation des Vermögens nicht ausreicht, um alle Schulden zu begleichen.
  7. Mitteilung an das Handelsregister: Auch wenn eine GbR nicht im Handelsregister eingetragen sein muss, sollte bei einer Eintragung der Austritt eines Gesellschafters dort gemeldet werden.
  8. Information an Geschäftspartner: Es ist ratsam, Geschäftspartner über den Austritt zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden und insbesondere einer Rechtsscheinhaftung vorzubeugen.
  9. Steuerliche Aspekte: Der Austritt aus einer GbR kann steuerliche Auswirkungen haben. Es ist daher ratsam, einen Steuerberater oder fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

4. Fazit

Die Kündigung einer GbR ist ein komplexer Prozess, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden sollte. Ein Gesellschafter sollte sich im Vorfeld über die rechtlichen und finanziellen Folgen im Klaren sein und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Nur so können unerwünschte Überraschungen vermieden und die Interessen des Gesellschafters gewahrt werden.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Gesellschaft und den (Mit)Gesellschaftern. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.

 

#Gesellschaftsrecht #Gesellschafterhaftung #Geschäftsführerhaftung #GesellschaftbürgerlichenRechts #GbR #Kündigung #Austritt #Abfindung #Gesellschafterkündigung #Ausschluss #Personengesellschaft #Gesellschafterstreit #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Gesamt:

Dr. Holger Traub
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Hölderlinplatz 5
70193 Stuttgart

Telefon: 0711-7586610


Honorar/Leistung: (5)
Erreichbarkeit: (5)
Verständlichkeit: (5)
Freundlichkeit: (5)
Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Holger Traub:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers.
13.09.2023

1. Einführung Aufgrund diverser Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers (in diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beiträge " Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers und Maßnahmen zu deren Einschränkung " und " 6 Haftungsfallen, die jeder Unternehmer und Geschäftsführer kennen muss ") ist die Entlastung für ein vergangenes Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr ein wesentliches Ziel und eine wesentliche Intention eines jeden Geschäftsführers ggü. den Gesellschaftern. Obwohl es keine gesetzliche Vorschrift darüber gibt, wann und ob überhaupt ein Geschäftsführer entlastet ... weiter lesen

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers und Maßnahmen zu deren Einschränkung.
13.09.2023

Die Geschäftsführerhaftung ist ein Teilgebiet des Gesellschaftsrechts, das sich mit den Rechten und Pflichten von Geschäftsführern befasst. So kurz und prägnant dies in einem Satz zusammengefasst werden kann, so ausufernd und weitreichend können die Haftungsszenarien für Geschäftsführer in der Praxis sein. Als Geschäftsführer ist dies daher ein wesentlicher, wenn nicht der wesentliche Punkt, sich vorausblickend und absichernd zu informieren und beraten zu lassen. 1. Definition der Geschäftsführerhaftung Die Geschäftsführerhaftung bezeichnet die Haftung eines Geschäftsführers ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Kleingewerbe anmelden – eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wer ein Unternehmen gründen möchte, der muss hierfür zwangsläufig ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Selbstständige noch überhaupt keinen Umsatz generiert. Daher muss sich jeder angehende Unternehmer mit dieser Thematik beschäftigen.  Die Anmeldung eines Kleingewerbes Unabhängig davon, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden soll, besteht die Pflicht einer Gewerbeanmeldung. Dabei ist die Gewinnerzielungsabsicht entscheidend. Wer einer Tätigkeit dauerhaft nachgeht und langfristig mit dieser Tätigkeit Gewinn erwirtschaften möchte, der kommt um eine Anmeldung beim Gewerbeamt ... weiter lesen

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Geschäftsführer muss seine Daten im Handelsregister dulden

Celle (jur). Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers einer GmbH müssen für alle Interessierten im Handelsregister einsehbar sein. Denn funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register „sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Donnerstag, 16. März 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 9 W 16/23). Sie dienten der zuverlässigen Information von Geschäftspartnern.  Im konkreten Fall wollte ein GmbH-Geschäftsführer verhindern, dass neben dem Namen auch sein Geburtsdatum und sein Wohnort im Handelsregister abgerufen werden kann. Er habe beruflich mit ... weiter lesen

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Kein verwerfliches Verhalten von Porsche bei versuchter VW-Übernahme

Celler. Porsche hat sich beim Versuch, Volkswagen 2008 und 2009 zu übernehmen, nicht verwerflich verhalten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Celle am Freitag, den 30. September 2022 in einem Kapitalanleger-musterverfahren (Az.: 13 Kap 1/16) entschieden. Danach haben milliardenschwere Klagen von Kapitalanlegern kaum noch Aussicht auf Erfolg. Ab 2005 baute die Porsche SE ihre Beteiligung an Volkswagen aus und kündigte zunächst Pläne an, seine Anteile an Volkswagen im Laufe des Jahres 2008 auf über 50 Prozent aufstocken zu wollen. Am 26. Oktober gab Porsche dann bekannt, dass das Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 75 Prozent anstrebe. Infolgedessen ist der ... weiter lesen

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Händler müssen nicht generell über Herstellergarantien informieren

Luxemburg (jur). Verkauft ein Händler Waren über Internetverkaufsportale wie Amazon, muss er den Verbraucher nicht generell auf Herstellergarantien hinweisen. Nur wenn er ausdrücklich in seinem Angebot mit der Herstellergarantie wirbt, sind weitere Angaben zu den Garantiebedingungen des Herstellers zu machen, urteilte am Donnerstag, 5. Mai 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Streit um den Verkauf von Schweizer Offiziersmessern (Az.: C-179/21). Im konkreten Fall hatte das Unternehmen „absoluts -bikes and more“ auf Amazon Schweizer Offiziersmesser des Herstellers Victorinox zum Verkauf angeboten. Der Schweizer Hersteller bietet eine lebenslange ... weiter lesen

Ihre Spezialisten