Wie kommt es zu einer Liquidation bzw. Abwicklung?
Eine (Fonds-)Gesellschaft kann zum einen durch einen Auflösungsbeschluss aufgelöst werden. Dies erfolgt zum Beispiel durch einen Beschluss der Gesellschafter, der in einer Gesellschafterversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst wird. Andere Varianten zur Auflösung der Gesellschaft können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, was bei geschlossenen Fonds häufig mit der Vereinbarung einer festen Laufzeit geschieht.
Was geschieht dann?
Eine aufgelöste Gesellschaft erlischt nicht sofort; es ändert sich nur ihr Gesellschaftszweck: Er lautet nun nicht mehr auf das Betreiben des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen operativen Geschäfts, sondern auf die „Abwicklung“ und damit Beendigung der Gesellschaft. Dabei werden zunächst alle Vermögensgegenstände veräußert, Forderungen gegenüber Gesellschaftern bzw. Anlegern und Dritten eingetrieben und Verbindlichkeiten der Gesellschaft bezahlt. Am Ende werden die nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbliebenen flüssigen Geldmittel an die Gesellschafter bzw. Anleger verteilt.
Abwickler bzw. Liquidatoren einer Gesellschaft sind in der Regel die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer. Entweder wird dies bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. Der Abwickler bzw. Liquidator vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (wie zuvor der Vorstand bzw. Geschäftsführer). Seine Aufgabe ist es, im Interesse der Gesellschafter eine möglichst große Vermögensmasse zur Verteilung nach Abschluss der Liquidation zu erwirtschaften.
Der Innenausgleich unter den Gesellschaftern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bzw. Fondsgesellschaft durch den Abwickler bzw. Liquidator mit der Einziehung offener Einlageforderungen gegenüber den Anlegern vorzubereiten und schließlich auch mit einem Ausgleich der Kapitalkonten durchzuführen, um für eine unkomplizierte und ordnungsgemäße Umsetzung im Interesse aller Anleger zu sorgen (BGH Urteil 30.1.2018 – II ZR 95/16).
Verteilung und Sperrjahr
Nach den gesetzlichen Regelungen wird das Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter an diese verteilt – wobei noch offenen Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern im Rqhmen des Innenausgleichs jeweils zu berücksichtigen und gegenzurechnen sind. Ein abweichendes Verteilungsverhältnis kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Verteilung darf jedoch nicht vorgenommen werden vor Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft und vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem die Aufforderung an die Gläubiger veröffentlicht worden ist, ihre Forderungen anzumelden.
Vollbeendigung der Gesellschaft - Ende der Liquidation
Ist die Liquidation mit Auszahlung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter vollständig beendet, erfolgt die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Zuvor wird das Registergericht von Amts wegen ermitteln, ob die Liquidation tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde – oder ob etwa doch noch irgendwo Vermögen oder offene Gläubigerforderungen vorhanden sind.
Haftung des Liquidators
Verstoßen Liquidatoren gegen gesetzliche Vorschriften, können sie auf Schadensersatz haften. So können die Liquidatoren bei einer GmbH zum Beispiel bei Verstoß gegen die Vorschriften über das Sperrjahr dazu verpflichtet werden, die verteilten Beträge zu ersetzen. Auch beim Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht (§ 15 a InsO) droht den Abwicklern eine persönliche Haftung auf Schadensersatz nicht nur gegenüber der Gesellschaft gemäß § 15 b InsO (früher § 64 GmbHG), sondern auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB, § 15 a InsO.