Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Die Liquidation – auch von Fondsgesellschaften

SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)15.05.2023 Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Wie kommt es zu einer Liquidation bzw. Abwicklung?

Eine (Fonds-)Gesellschaft kann zum einen durch einen Auflösungsbeschluss aufgelöst werden. Dies erfolgt zum Beispiel durch einen Beschluss der Gesellschafter, der in einer Gesellschafterversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst wird. Andere Varianten zur Auflösung der Gesellschaft können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, was bei geschlossenen Fonds häufig mit der Vereinbarung einer festen Laufzeit geschieht.

Was geschieht dann?

Eine aufgelöste Gesellschaft erlischt nicht sofort; es ändert sich nur ihr Gesellschaftszweck: Er lautet nun nicht mehr auf das Betreiben des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen operativen Geschäfts, sondern auf die „Abwicklung“ und damit Beendigung der Gesellschaft. Dabei werden zunächst alle Vermögensgegenstände veräußert, Forderungen gegenüber Gesellschaftern bzw. Anlegern und Dritten eingetrieben und Verbindlichkeiten der Gesellschaft bezahlt. Am Ende werden die nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbliebenen flüssigen Geldmittel an die Gesellschafter bzw. Anleger verteilt.

Abwickler bzw. Liquidatoren einer Gesellschaft sind in der Regel die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer. Entweder wird dies bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. Der Abwickler bzw. Liquidator vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (wie zuvor der Vorstand bzw. Geschäftsführer). Seine Aufgabe ist es, im Interesse der Gesellschafter eine möglichst große Vermögensmasse zur Verteilung nach Abschluss der Liquidation zu erwirtschaften.

Der Innenausgleich unter den Gesellschaftern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bzw. Fondsgesellschaft durch den Abwickler bzw. Liquidator mit der Einziehung offener Einlageforderungen gegenüber den Anlegern vorzubereiten und schließlich auch mit einem Ausgleich der Kapitalkonten durchzuführen, um für eine unkomplizierte und ordnungsgemäße Umsetzung im Interesse aller Anleger zu sorgen (BGH Urteil 30.1.2018 – II ZR 95/16).

Verteilung und Sperrjahr

Nach den gesetzlichen Regelungen wird das Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter an diese verteilt – wobei noch offenen Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern im Rqhmen des Innenausgleichs jeweils zu berücksichtigen und gegenzurechnen sind. Ein abweichendes Verteilungsverhältnis kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Verteilung darf jedoch nicht vorgenommen werden vor Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft und vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem die Aufforderung an die Gläubiger veröffentlicht worden ist, ihre Forderungen anzumelden.

Vollbeendigung der Gesellschaft - Ende der Liquidation

Ist die Liquidation mit Auszahlung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter vollständig beendet, erfolgt die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Zuvor wird das Registergericht von Amts wegen ermitteln, ob die Liquidation tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde – oder ob etwa doch noch irgendwo Vermögen oder offene Gläubigerforderungen vorhanden sind.  

Haftung des Liquidators

Verstoßen Liquidatoren gegen gesetzliche Vorschriften, können sie auf Schadensersatz haften. So können die Liquidatoren bei einer GmbH zum Beispiel bei Verstoß gegen die Vorschriften über das Sperrjahr dazu verpflichtet werden, die verteilten Beträge zu ersetzen. Auch beim Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht (§ 15 a InsO) droht den Abwicklern eine persönliche Haftung auf Schadensersatz nicht nur gegenüber der Gesellschaft gemäß § 15 b InsO (früher § 64 GmbHG), sondern auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB, § 15 a InsO.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Helmut Göttler

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
FAQ zur Liquidation von Publikumsgesellschaften
02.07.2024Helmut GöttlerBankrecht und Kapitalmarktrecht
Herr  Helmut  Göttler

Die Geschäftsführung von geschlossenen Fonds-/Publikumsgesellschaften, die Anfang der 2000er Jahre einen Boom erlebt hatten, sieht sich oft vor dem Problem, dass die maximale Laufzeit des Fonds bereits erreicht wurde oder die Anleger auf eine Auflösung der Beteiligung und damit der Gesellschaft insgesamt drängen – oder aber die wirtschaftliche Entwicklung dazu veranlasst, das Fondsvermögen (z.B. Immobilien) bestmöglich „zu versilbern“ um die Anleger auszuzahlen.  Dies ermöglicht die Vornahme einer geordneten Liquidation, wie sie im HGB in den § 149 ff. festgelegt ist. Oftmals scheut die Geschäftsführung vor der Durchführung einer Liquidation aber zurück, weil viele offene Fragen über die tatsächliche Umsetzung bestehen....

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Phishing-Schaden: Bank muss zuerst zahlen – Streiten kommt danach
31.03.2026Redaktion fachanwalt.deBankrecht und Kapitalmarktrecht
Phishing-Schaden: Bank muss zuerst zahlen – Streiten kommt danach

Der Europäische Gerichtshof könnte die Position von Bankkunden bei Zahlungsbetrug grundlegend stärken. Der EU-Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 ( Rs. C-70/25 ) erkannt, dass Banken die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern dürfen. Das sogenannte „Erst erstatten, dann streiten"-Modell soll künftig für klare Verhältnisse zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern sorgen. Phishing-Schaden: Was die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorschreibt Die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (EU) 2015/2366 verpflichtet Banken nach Art. 73 dazu, bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen den Betrag unverzüglich zurückzubuchen. Eine pauschale Ausnahme wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit sieht die Richtlinie...

weiter lesen weiter lesen

Fehlerhafte Aufklärung über Kündigungsfristen: Ein Sieg für Anleger bei falscher Kapitalanlageberatung
05.03.2026Redaktion fachanwalt.deBankrecht und Kapitalmarktrecht
Fehlerhafte Aufklärung über Kündigungsfristen: Ein Sieg für Anleger bei falscher Kapitalanlageberatung

Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2026 ( Az. 114 O 7/25 ) erkannt, dass Anleger bei einer fehlerhaften Aufklärung über Kündigungsfristen umfassenden Schadensersatz verlangen können. Eine falsche Kapitalanlageberatung liegt demnach bereits dann vor, wenn wesentliche Liquiditätshürden im Gespräch verschwiegen werden. Das Urteil stärkt die Position von Investierenden massiv, da diese mündlichen Aussagen des Beratungspersonals grundsätzlich vertrauen dürfen. Das Urteil des LG Münster zur Aufklärung über Kündigungsfristen Ein Anleger kaufte Ende 2019 Fondsanteile für 15.000 Euro, wurde aber von der Bank nicht über die zwölfmonatige Rückgabefrist informiert. Als er später sein Geld brauchte, war es gesperrt . Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ersetzt die alleinige...

weiter lesen weiter lesen
Vertragsrecht im digitalen Zeitalter: Was gilt bei Online-Kreditverträgen?
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)26.01.2026Redaktion fachanwalt.deBankrecht und Kapitalmarktrecht
Vertragsrecht im digitalen Zeitalter: Was gilt bei Online-Kreditverträgen?

Die Digitalisierung hat das Kreditgeschäft tiefgreifend verändert. Vertragsabschlüsse erfolgen zunehmend vollständig online, Kreditentscheidungen werden automatisiert getroffen, und Zusagen werden in Sekunden erteilt. Diese Entwicklung wirft im rechtsrelevanten Raum eine zentrale Frage auf: Wie und inwieweit lassen sich klassische Regeln des Vertragsrechts auf digitale Kreditabschlüsse übertragen – und wo ergeben sich rechtlich relevante Besonderheiten? Gerade im Bereich der Online-Sofortkredite treffen automatisierte Prozesse auf juristische Rahmenbedingungen von Angebot, Annahme und Bindungswirkung. Für die juristische Praxis ist es daher unerlässlich, die Schnittstellen zwischen allgemeinem Zivilrecht, Verbraucherkreditrecht und digitaler Vertragspraxis sauber zu bestimmen und zu ermitteln, an welchen Stellen die...

weiter lesen weiter lesen

Wer zahlt, wenn die IBAN gefälscht wird? Das aktuelle BGH-Urteil zur Gefahrtragung bei Geldüberweisungen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)08.12.2025Redaktion fachanwalt.deBankrecht und Kapitalmarktrecht
Wer zahlt, wenn die IBAN gefälscht wird? Das aktuelle BGH-Urteil zur Gefahrtragung bei Geldüberweisungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2025 ( Az. IV ZR 161/24 ) entschieden, dass bei einer Geldüberweisung die Gefahr des Verlusts nicht auf den Gläubiger übergeht, wenn die Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten in einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf gefälscht wurde. Diese Klarstellung zur Gefahrtragung bei Geldüberweisungen ist für alle Unternehmen und Selbstständigen, die regelmäßig hohe Beträge transferieren, von eminenter Bedeutung. Der atypische Sachverhalt: Gefälschte IBAN durch Kontomanipulation auf dem Postweg Bei der Begleichung eines Pflichtteilsanspruchs wurde das Vergleichsdokument mit der korrekten IBAN gestohlen und von einer unbekannten Person manipuliert . Die Beklagten überwiesen daraufhin 20.000 Euro auf ein gefälschtes Konto und...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Helmut  Göttler Premium
5,0 SternSternSternSternStern (9) Info Icon
Helmut Göttler
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Adresse Icon
St.-Cajetan-Str. 1-3
81669 München


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (9 Bewertungen)