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Die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit in der GmbH

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(1 Bewertung)13.09.2023 Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

1. Allgemeines

Will ein Geschäftsführer nicht mehr für die Kapitalgesellschaft tätig sein, hat er die Möglichkeit, sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen. Diese Entscheidungsoption des Geschäftsführers ergibt sich zwar nicht umittelbar aus dem GmbHG, wird jedoch aus dem Rechtsgedanken des § 38 GmbHG abgeleitet.

Gründe für eine beabsichtigte Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit können sein

  • Streit mit anderen Geschäftsführern über die Art der Geschäftsführung,
  • Streit mit den Gesellschaftern über die strategische Ausrichtung des Unternehmens,
  • drohende Haftungsrisiken z. B. durch angewiesene Maßnahmen oder versperrendes Verhalten der Gesellschafter,
  • eine berufliche Neuorientierung.

Dieses Recht der freien Entscheidung über die Ausübung und Fortführung der Amtstätigkeit als Geschäftsführer ist originäres Recht des bestellten Geschäftsführers.

Die Amtsniederlegung als Geschäftsführer bedarf prinzipiell keiner Begründung.

Nur in Konstellationen, in denen ein Allein-Gesellschafter auch Allein-Geschäftsführer ist, gelten bzgl. der Niederlegung Besonderheiten. Ebenso bei einer angedachten Amtsniederlegung zur Unzeit, bei rechtsmißbräuchlichen Absichten und/oder expliziten Vorgaben und Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

2. Prozedere der Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer

2.1 Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist schriftlich und nachweislich ggü. den Gesellschaftern durch den Geschäftsführer zu erklären.

Eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist als einseitige Erklärung und sofortige Maßnahme, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, jederzeit zulässig und wirksam. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Geschäftsführer die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Maßgebliche Kriterien hierfür sind z. B. schwere Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis bei nachträglicher Einsetzung eines weiteren Geschäftsführers, Streitigkeiten mit Gesellschaftern etc.

Liegt kein wichtiger Grund vor, sollte die Amtsniederlegung des Geschäftsführers auf die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages abgestimmt werden, um potentielle Haftungsgefahren zu vermeiden.

2.2 Um die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit nach außen zu publizieren, ist bei einem deutschen Notar die Erklärung bzgl. der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer (am besten im Original) nebst Zugangsnachweis vorzulegen. Die Niederlegung wird sodann seitens des Notars an das Registergericht übermittelt und durch das zuständige Registergericht veröffentlicht.

 

3. Zu beachtende Punkte und Gefahrenquellen im Zusammenhang mit einer Niederlegung

  • Mit Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit sollten auch sämtliche Tätigkeiten für die Gesellschaft eingestellt werden, um eine faktische Geschäftsführung zu vermeiden. Diese kann schlimmstenfalls zu einer stillschweigenden Rücknahme der Niederlegung und somit zum Fortbestand der Haftung des faktischen Geschäftsführers führen. 
  • Die Amtsniederlegung der Organstellung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages. Dies ist dringend zu beachten. Mit der Amtsniederlegung sollte daher auch Anstellungs- bzw. Dienstvertrag gesondert gekündigt werden. Rechtswahrend ist dies vorsorglich auch bei einer sog. Koppelungsklausel zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis vorzunehmen. 
  • Zur Vermeidung einer Außhaftung ist hinsichtlich der Niederlegung des Geschäftsführeramtes unverzüglich die Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen.

 

4. Beispielsformulierung für eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit heutigem Datum und sofortiger Wirkung lege ich, Max Mustermann, wohnhaft in Musterstadt, hiermit das Amt des Geschäftsführers der Muster-GmbH nieder.

Aufgrund aufgetretener Differenzen im Hinblick auf die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie Ausübung des Amtes der Geschäftsführung, sehe ich mich nicht mehr in der Lage, das Amt des Geschäftsführers zum Wohle der Gesellschaft auszuüben. 

Unter den gegebenen Umständen und nach mehrfachen, erfolglosen Versuchen zur Herstellung eines einvernehmlichen Miteinanders, halte ich es für angemessen und dringend notwendig, das Amt des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung niederzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann"

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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