1. Allgemeines zum Sitz einer GmbH
Gemäß § 4a GmbHG ist der Sitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Diese Benennung gilt als Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Unternehmenssatzung.
Der Satzungssitz einer GmbH kann grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands belegen sein (§ 4a GmbHG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass über den Sitz der Gesellschaft sämtliche gerichtliche Zuständigkeiten, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG), des Prozessgerichts (§ 17 Abs. 1 ZPO) und der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, ermittelt werden können.
2. Handlungen und Ablauf der Sitzverlegung einer GmbH
Soll der Sitz einer GmbH (oder UG (haftungsbeschränkt) verlegt werden, sind folgende Handlungen vorzunehmen:
a) Gesellschafterbeschluss
Die Sitzverlegung muss durch einen Gesellschafterbeschluss bzw. Änderung des Gesellschaftsvertrages genehmigt werden (§§ 53, 54 GmbHG). Für eine wirksame Beschlussfassung sind die formellen und materiellen rechtlichen Regelungen einzuhalten (Form und Frist der Ladung, TOPs, Ablauf etc.).
Ob hier zusätzliche Voraussetzungen und Anforderungen zu beachten sind, ergibt sich ggf. aus dem Gesellschaftsvertrag.
b) Einholung von Informationen
Es sollten Informationen über den neuen Sitz eingeholt werden, einschließlich des zuständigen Handelsregisters und möglicher behördlicher Anforderungen.
c) Handelsregisteranmeldung
Eine Abmeldung am alten Sitz und eine Anmeldung am neuen Sitz beim Handelsregister ist erforderlich. Dies durch einen Notar beim Registergericht zu erfolgen.
d) Veröffentlichung der Sitzverlegung
Die jeweiligen Behörden wie Gewerbeamt, Finanzamt, IHK etc. an den beiden Standorten sind zu informieren.
e) (Physische) Verlegung des Firmensitzes
Die (physische) Verlegung des Firmensitzes erfolgt durch den Umzug des Unternehmens an den neuen Standort. Dies umfasst die Verlegung von Büroausstattung, Inventar und ggf. Personal.
Die GmbH wird sodann unter der neuen Postadresse am neuen Unternehmenssitz geführt.
3. Die Rechtsfolgen und Konsequenzen einer Sitzverlegung einer GmbH
Die Rechtsfolge einer Sitzverlegung einer GmbH ist die Änderung des Gerichtsstands und der zuständigen Behörden.
Die GmbH unterliegt dann den rechtlichen Bestimmungen und Gesetzen des neuen Sitzes.
Darüber hinaus müssen alle Verträge, Dokumente und Urkunden der GmbH entsprechend angepasst werden, um den neuen Sitz widerzuspiegeln.
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
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