Aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile wählen Eheleute in der Regel die gemeinsame steuerliche Veranlagung, d.h. wenn unterschiedlich hohe Einkünfte erzielt werden, die Steuerklassenkombination III/V.
Kommt es zur Trennung, herrscht oft Unkenntnis darüber, wie die weitere steuerliche Veranlagung gehandhabt werden muss bzw. kann. Nicht selten verlangt insbesondere der- oder diejenige, die ihr Einkommen nach der ungünstigeren Steuerklasse V versteuert, die getrennte Veranlagung.
Auf der anderen Seite gibt es auch die Vorstellung, man könne bis zur Scheidung die Steuerklasse III behalten.
Beides ist unzutreffend. Vielmehr verhält es sich so, dass im laufenden Kalenderjahr der Trennung die gemeinsame steuerliche Veranlagung und damit die Steuerklassenkombination III/V beibehalten werden kann. Es besteht sogar ein Anspruch desjenigen, der die günstigere Steuerklasse hat, auf die gemeinsame steuerliche Veranlagung. Wählt derjenige, der die ungünstigere Steuerklasse hat, dennoch die getrennte Veranlagung und erhofft sich dadurch Steuererstattungen, kann er sich gegenüber dem anderen Ehepartner schadensersatzpflichtig machen, da dieser dann regelmäßig in entsprechender Höhe Steuernachzahlungen zu leisten hat. Letztlich ist mit der Wahl der getrennten Veranlagung im Trennungsjahr also nichts gewonnen.
Das heißt, dass die gemeinsame steuerliche Veranlagung und damit die gewählten Steuerklassen im Kalenderjahr der Trennung beibehalten werden können, egal ob die Trennung im Januar oder im Dezember eines laufenden Jahres erfolgt ist. Erst mit dem Beginn des neuen Kalenderjahres nach der Trennung müssen die Steuerklassen geändert werden. Es darf hier nicht bis zur Scheidung abgewartet werden, da in diesem Fall u.a. mit Steuernachzahlungen zu rechnen ist.









