Das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 01.04.2024 hat eine strafrechtliche Zäsur markiert. Über die bloße Entkriminalisierung hinaus wirft die praktische Umsetzung der sog. Vollstreckungslösung komplexe rechtsdogmatische Fragen auf. Insbesondere die Anwendung der Art. 316p und Art. 313 EGStGB erfordert eine präzise Abgrenzung zwischen dem Wegfall der Strafbarkeit und der bloßen Milderung von Strafrahmen.
I. Der Mechanismus der Neufestsetzung
Wurde eine Person vor dem 01.04.2024 wegen einer Tat rechtskräftig verurteilt, die nach neuem Recht (KCanG/MedCanG) nicht mehr strafbar ist, sieht Art. 316p EGStGB die entsprechende Anwendung von Art. 313 EGStGB vor.
In der Praxis führt dies zu zwei wesentlichen Szenarien:
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Vollständiger Straferlass: Die Tat ist nach neuem Recht gänzlich straffrei.
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Neufestsetzung bei Tateinheit: Verletzte eine Handlung sowohl ein nunmehr straffreies (BtMG a.F.) als auch ein weiterhin strafbares Gesetz (z.B. WaffG), ist die Strafe gemäß Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB neu zu bestimmen.
II. Fallanalyse: Reduktion des Schuldgehalts bei Tateinheit
Ein prägnantes Beispiel für die richterliche Neufestsetzung bietet die aktuelle Rechtsprechung bei Mischdelikten (vgl. u.a. AG S., Beschluss vom 27.04.2022). Wurde ein Täter etwa wegen tateinheitlichen Besitzes von Cannabis (Eigenkonsummenge) und eines verbotenen Gegenstands (z.B. Schlagring nach § 52 Abs. 3 WaffG) verurteilt, entfällt durch das CanG der Unrechtsgehalt des Cannabisbesitzes.
Dogmatische Konsequenz:
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Strafrahmenwechsel: Während das BtMG a.F. oft den Strafrahmen vorgab, muss die Strafe nun dem (oft milderen) Strafrahmen des verbleibenden Delikts (z.B. WaffG) entnommen werden.
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Ultima-Ratio-Prinzip: Gemäß § 47 Abs. 1 StGB darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur bei Unerlässlichkeit verhängt werden. Fällt durch das CanG die "kriminelle Klammer" (z.B. Einbindung in eine Betäubungsmittel-Serie) weg, ist die Umwandlung einer kurzen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe (nach § 47 Abs. 2 S. 2 StGB) oft geboten.
III. Die Grenzen der Analogie: Strafrahmenmilderung vs. Entkriminalisierung
Eine zentrale Streitfrage ist, ob Art. 313 EGStGB auch dann anwendbar ist, wenn eine Tat zwar weiterhin strafbar ist (z.B. Handeltreiben), der Gesetzgeber im KCanG aber einen deutlich milderen Strafrahmen vorgesehen hat.
Das OLG München (Beschluss vom 30.07.2024 – 2 Ws 492/24) hat hierzu klargestellt:
Die Möglichkeit, eine Strafe allein aufgrund einer Abmilderung des Strafrahmens herabzusetzen, sehen die abschließenden Regelungen der Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB nicht vor.
Solange das Verhalten (z.B. Handeltreiben in nicht geringer Menge) nach § 34 KCanG weiterhin strafwürdig bleibt, besteht kein Raum für eine nachträgliche Privilegierung bereits rechtskräftig Verurteilter. Eine planwidrige Regelungslücke sei hier nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber die Neufestsetzung bewusst auf den Wegfall der Strafbarkeit begrenzt hat.
IV. Auswirkungen auf Gesamtstrafen
Besondere Schwierigkeiten bereitet die analoge Anwendung auf Gesamtstrafen. Hier hat sich folgende Linie etabliert:
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Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe, die aufgrund des KCanG reduziert oder erlassen werden muss, ist gemäß Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB grundsätzlich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
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Härteprüfung: Eine Reduktion der Gesamtstrafe ist jedoch kein Automatismus. Bleiben die übrigen Einzelstrafen (z.B. wegen Raubes oder gewerblichen Handeltreibens) gewichtig, kann die Gesamtstrafe trotz des Wegfalls einer kleinen Einzelstrafe (z.B. früherer Eigenbesitz) im Ergebnis bestehen bleiben.
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