Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Die Vorteile der Eigenverwaltung in der Insolvenz

Die Eigenverwaltung ist in den §§ 270 bis 285 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie stellt eine Alternative zum Regelinsolvenzverfahren dar und zielt darauf ab, das Unternehmen unter der Leitung der bisherigen Geschäftsführung zu sanieren, statt es zerschlagen zu müssen. Dies erfolgt häufig im Rahmen eines sogenannten Insolvenzplans, mithin eines gerichtlich bestätigten Vergleichs mit allen Gläubigern, bei dem auch einzelne Gläubiger überstimmt werden können.

 

Während im Regelverfahren ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt, bleibt in der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 270 Abs. 1 InsO beim Schuldner. Das Gericht bestellt lediglich einen Sachwalter (§ 274 InsO), der die wirtschaftliche Lage überwacht und die Interessen der Gläubiger wahrt.

 

1. Voraussetzungen der Eigenverwaltung

 

Nach § 270a Abs. 1 InsO kann die Eigenverwaltung beantragt werden, wenn:

 

  • keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, und
  • der Antragsteller (Schuldner) die Eigenverwaltung sachgerecht vorbereiten kann.

 

Die Geschäftsführung muss also kompetent, vertrauenswürdig und sanierungsfähig sein. In der Praxis setzen Gerichte zudem voraus, dass eine geordnete Buchführung, ein tragfähiges Sanierungskonzept und professionelle insolvenzrechtliche Beratung vorliegen.

 

2. Vorteile gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren

 

a) Erhalt der unternehmerischen Kontrolle

Die Eigenverwaltung wahrt die Leitungskompetenz der Geschäftsführung. Diese kennt das Unternehmen am besten und kann Entscheidungen über Fortführung, Personal und Sanierung schneller und sachnäher treffen. Dadurch bleibt die betriebliche Kontinuität gewahrt, was auch das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern stärkt.

 

b) Förderung der Sanierung

Die Eigenverwaltung erleichtert die Umsetzung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO). Das Unternehmen kann mit Zustimmung der Gläubiger Verbindlichkeiten reduzieren, Verträge anpassen und Kapitalmaßnahmen durchführen.

 

In Verbindung mit dem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO kann das Unternehmen sogar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sanierungsmaßnahmen vorbereiten, während es unter gerichtlichem Schutz steht.

 

Damit ist die Eigenverwaltung ein zentrales Instrument des modernen Sanierungsrechts.

 

c) Kostenvorteile

Da kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern nur ein Sachwalter, sind die Verfahrenskosten geringer (§ 54 InsO i.V.m. § 274 Abs. 2 InsO). Dies erhöht die Insolvenzmasse, was letztlich den Gläubigern zugutekommt und die Sanierungschancen erhöht.

 

d) Verbesserung der Gläubigerbefriedigung

Die Praxis zeigt, dass bei erfolgreichen Eigenverwaltungen höhere Gläubigerquoten erzielt werden als in klassischen Insolvenzverfahren. Dies liegt daran, dass die operative Tätigkeit meist fortgeführt wird und durch den Erhalt der Wertschöpfung mehr Masse generiert werden kann.

 

e) Stärkung des Vertrauens

Der Sachwalter überwacht die Eigenverwaltung unabhängig (§ 274 Abs. 2 InsO), was Transparenz schafft. Zugleich bleibt das Verfahren für Außenstehende oft weniger stigmatisierend, da das Unternehmen „in Eigenregie“ handelt – ein psychologisch wichtiger Faktor für Geschäftspartner.

 

3. Verbindung zum Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)

 

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Es kann beantragt werden, wenn Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, aber drohend ist (§ 270b Abs. 1 InsO). Das Gericht gewährt dann einen „Schutzschirm“ von bis zu drei Monaten, in dem der Schuldner einen Insolvenzplan vorbereitet – ohne Vollstreckungsdruck.

 

Diese Variante wird häufig von Unternehmen genutzt, die frühzeitig Sanierungsschritte einleiten wollen, etwa durch:

 

  • Neuverhandlungen mit Gläubigern,
  • Sanierungsbeiträge der Gesellschafter,
  • oder übertragende Sanierungen („Pre-Pack“).

 

4. Verhältnis zum StaRUG

 

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ergänzt seit 2021 die Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung. Es ermöglicht eine vorinsolvenzliche Restrukturierung, also eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren, wenn nur einzelne Gläubigergruppen eingebunden werden müssen.

 

Im Unterschied dazu bietet die Eigenverwaltung den gerichtlichen Schutz der InsO, inklusive Vollstreckungsschutz (§ 89 InsO) und Haftungsbegrenzung. Beide Instrumente – StaRUG und Eigenverwaltung – sind daher komplementär:

 

Das StaRUG dient der frühen Restrukturierung, die Eigenverwaltung der gerichtlich überwachten Sanierung in der Krise.

 

5. Fazit

 

Die Eigenverwaltung vereint unternehmerische Eigenverantwortung mit gerichtlicher Aufsicht. Sie ermöglicht eine effiziente, transparente und oft erfolgreichere Sanierung als das klassische Insolvenzverfahren. Besonders in Kombination mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) stellt sie ein modernes, gläubigerfreundliches Instrument dar, das Arbeitsplätze sichert, Werte erhält und Sanierungen planbarer macht.

 

Voraussetzung bleibt jedoch ein frühzeitiges Handeln und eine professionelle Vorbereitung – denn nur wer die Krise rechtzeitig erkennt, kann sie in Eigenverwaltung erfolgreich meistern.

 

Wenn Sie Hilfe benötigen oder der Meinung sind, dass Ihrem Unternehmen die Insolvenz droht oder vielleicht sogar schon ein Insolvenzgrund vorliegt, dann wenden Sie sich gerne an mich. Ich stehe Ihnen gerne bundesweit mit meiner mehr als 25-jährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter und auch als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht zur Verfügung.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Hendrik A. Könemann

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Insolvenz: Haftung des Geschäftsführers – Wie spät ist zu spät?
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)30.08.2024Hendrik A. KönemannInsolvenzrecht
Herr  Hendrik A.  Könemann

Die Insolvenz ist gerade in den aktuellen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Thema, welches viele Unternehmen beschäftigt. Häufig trifft die Unternehmen nicht einmal die eigene Schuld. Ein unsicherer und geldsparender Verbraucher, eine schwache Auftragslage am Markt oder auch wegbrechende Zahlungsströme, weil etwa andere Unternehmenskunden nicht mehr in der Lage sind zu Leisten oder gar selbst in die Insolvenz geraten sind. Viele Unternehmen versuchen sich mit zu geringen Mitteln noch durchzukämpfen, wobei im Ergebnis unüberlegt häufig nicht unerhebliche private Mittel zugeschossen werden, um gerade noch ein paar fällige Rechnungen zu bezahlen. Doch solche Unterfangen sind häufig von kurzer Dauer und die eingelegten Privatmittel verloren. Was passiert, wenn kein Insolvenzantrag...

weiter lesen weiter lesen
Insolvenzantrag Kapitalgesellschaft - Scheitern an Formalien
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)29.08.2024Hendrik A. KönemannInsolvenzrecht
Herr  Hendrik A.  Könemann

Gerade für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.) ist das pflichtgemäße (!) Stellen eines Insolvenzantrages für das von ihnen repräsentierte Unternehmen zwingend erforderlich, um eine persönliche zivilrechtliche Haftung ebenso, wie eine eigene strafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Das Insolvenzverfahren wird nämlich nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO).   Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes von Kapitalgesellschaften, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 17-19 InsO), ohne schuldhaftes Zögern – das heißt sofort, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen – zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Ehepartner in der Insolvenzfalle: Wann Tilgungsleistungen zum Eigenheim rückgefordert werden können
21.10.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Ehepartner in der Insolvenzfalle: Wann Tilgungsleistungen zum Eigenheim rückgefordert werden können

Mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. IX ZR 108/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klärung für Fälle gemeinsamer Immobilienfinanzierung durch Ehegatten getroffen, bei denen nur ein Partner die Kreditraten zahlt. Das Urteil betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer und Selbstständige, die ihr Familienvermögen vor insolvenzrechtlichen Rückforderungen schützen möchten. Die Unterscheidung zwischen Zins- und Tilgungsleistungen Zentrales Element der Entscheidung ist die Aufspaltung der monatlichen Kreditrate in Zinsanteil und Tilgungsanteil . Diese Differenzierung entscheidet darüber, ob der Insolvenzverwalter Zahlungen vom nicht zahlenden Ehepartner, das ist jener der die Zahlungen nicht geleistet hat, aber den Vermögensvorteil (Befreiung von Schulden und lastenfreies...

weiter lesen weiter lesen

Schuldenprävention im Wandel: Das neue Schuldnerberatungsdienstegesetz 2025
16.09.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Schuldenprävention im Wandel: Das neue Schuldnerberatungsdienstegesetz 2025

Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) verabschiedet und setzt damit die EU-Vorgaben zur Schuldnerberatung um. Mit diesem Schritt greift das Bundeskabinett die Verbraucherkreditrichtlinie (VKrRL 2023 ) auf und sorgt dafür, dass Menschen künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Schuldnerberatung haben. Das Ziel: Überschuldung besser vorbeugen und Betroffene frühzeitig unterstützen. Sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen bringt das neue Gesetz spürbare Veränderungen mit sich. Das neue Schuldnerberatungsdienstegesetz: Was ändert sich? Der Gesetzentwurf verfolgt die Vorgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 , einen geregelten Zugang zu unabhängiger...

weiter lesen weiter lesen
Gläubigeranfechtung bei nahestehenden Personen: Neue Leitplanken des BGH bei Zahlungsunfähigkeit
06.05.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Gläubigeranfechtung bei nahestehenden Personen: Neue Leitplanken des BGH bei Zahlungsunfähigkeit

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die Praxis der Einzelgläubigeranfechtung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 6. März 2025 klargestellt, wie die Kenntnis nahestehender Personen von der Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin zu bewerten ist. Dabei stärkt der Senat die Position anfechtender Gläubiger deutlich – insbesondere im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast. Gläubigeranfechtung: Anfechtbarkeit familiärer Erwerbsvorgänge rückt stärker in den Fokus Das Urteil ( Az. IX ZR 209/23 ) betrifft die Übertragung zweier Immobilien von einer verschuldeten Mutter an ihre Tochter und deren Ehemann. Diese galten als nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Gläubigerinnen verlangten die Duldung der Zwangsvollstreckung oder Wertersatz und beriefen sich auf...

weiter lesen weiter lesen

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren: BGH schafft Klarheit für Selbständige
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)24.04.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren: BGH schafft Klarheit für Selbständige

Am 6. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss eine grundlegende Weichenstellung zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren bei selbständig tätigen Personen vorgenommen. Der Beschluss klärt, wie der "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" (COMI) in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu bestimmen ist. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmer, Freiberufler und alle, die wirtschaftlich selbständig agieren. Neue Auslegung des COMI-Begriffs durch den BGH und seine Bedeutung bei Insolvenzverfahren Der Begriff "COMI" steht für " Centre of Main Interests " und ist ein zentrales Konzept der EU- Insolvenzverordnung (EuInsVO). Es bezeichnet den Ort, an dem eine Person oder ein Unternehmen gewöhnlich ihre wirtschaftlichen und finanziellen...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Hendrik A.  Könemann Premium
5,0 SternSternSternSternStern (49) Info Icon
Hendrik A. Könemann
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Adresse Icon
Lise-Meitner-Straße 2
21337 Lüneburg



Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (49 Bewertungen)