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Die wirtschaftliche Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Scheitert eine Ehe, sind die wirtschaftlichen Folgen mit möglichen (wechselseitigen) Ansprüchen im Familienrecht genau geregelt. Haben Eheleute während der Ehezeit unterschiedlich hohe Vermögenswerte erwirtschaften können, findet ein Ausgleich über den sog. Zugewinnausgleich statt, bei dem streng stichtagsgenau zum Beginn und zum Ende der Ehe Vermögensbilanzen aufzustellen sind. Ergibt sich hieraus, dass ein Ehegatte zwischen Beginn und Ende der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat er die Hälfte der Differenz an den anderen auszugleichen. Das bedeutet, dass einzelne während der Ehezeit geleistete Zuwendungen untereinander grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, sondern regelmäßig nur nach den Vorschriften des Zugewinnausgleiches.

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft sieht das Familienrecht keine speziellen Ausgleichsregelungen vor. Die Regelungen des Zugewinnausgleichs sind nicht analog anwendbar. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird allgemein davon ausgegangen, dass die persönlichen Bindungen derart im Vordergrund stehen, dass sie auch das vermögensmäßige Handeln bestimmen und gerade keine rechtliche Verbindlichkeit geschaffen werden soll. Einen allgemeinen Ausgleichsanspruch gibt es deshalb für während des Zusammenlebens erbrachte – auch wirtschaftliche – Leistungen nicht. Das gilt insbesondere für solche Zuwendungen, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht haben und regelmäßig von dem erbracht werden, der gerade dazu in der Lage ist

Lediglich in Ausnahmefällen kommt für Zuwendungen eines Partners ein Ausgleichsanspruch in Betracht, die weit über das Maß dessen hinausgehen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft üblich ist. Voraussetzung ist, dass die Partner im Zusammenhang mit solchen Zuwendungen die Absicht verfolgt haben, mit dem Vermögenserwerb einen – wenn auch vielleicht nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch darüber hinaus gemeinsam gehören sollte.

Regelmäßig handelt es sich hierbei um Zuwendungen eines Partners im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Bau eines Hauses, welches im Eigentum des anderen steht. Im Fall der Trennung wird sodann immer wieder ein wirtschaftlicher Ausgleich für geleistete Arbeit beim Bau oder Umbau oder die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten gefordert.

Selbst wenn ein Partner Darlehensraten für ein im Eigentum des anderen stehende Immobilie allein getragen oder mit Eigenleistung zur Fertigstellung beigetragen hat, heißt das nicht zwangsläufig, dass ein Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher Leistungen besteht. Ein Ausgleichsanspruch kommt grundsätzlich nur in dem Umfang in Betracht, in dem bei dem anderen Partner überhaupt eine Vermögensmehrung vorhanden ist. Bei der Übernahme der Darlehensraten während des Zusammenlebens kann also lediglich der Tilgungs- und nicht der Zinsanteil für einen Ausgleichsanspruch in Betracht kommen. Berücksichtigt wird zudem, wie lange die Lebensgemeinschaft gedauert hat, also wie lange der möglicherweise ausgleichsberechtigte Partner wirtschaftlich an dem Vermögenswert des anderen partizipiert hat. Gehen die von ihm getragenen Darlehensraten bspw. nicht über ansonsten notwendige Mietzahlungen hinaus, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in Ausnahmefällen und dann möglicherweise nur in sehr begrenztem Umfang bestehen.

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