München. Wer mit rund sechs-monatiger Verspätung seine fällige Umsatzsteuererst im folgenden Kalenderjahr zahlt, der kann diese Zahlung dann nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof München (BFH) in einem am Freitag, 27. Mai 2022, bekanntgegebenen Urteil. Das Gericht hat damit die Revision eines bayerischen Gewerbetriebenden zurückgewiesen (Az.: X R 2/21).
Der Mann hatte mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seinen gewerblichen Gewinn ermittelt. Seine Umsatzsteuer musste er monatlich im Voraus an das Finanzamt entrichten. Für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er jedoch verspätet erst am 9. Januar 2018 die fällige Umsatzsteuer in Höhe von 3.047 Euro. Diese verspätete Zahlung der Umsatzsteuer machte er dann als "wiederkehrende Ausgaben" und damit als Betriebsausgaben für das Jahr 2017 geltend.
Vom Finanzamt wurde dies abgelehnt. Aufgrund der verspäteten Zahlung der Umsatzsteuer lägen keine regelmäßigen wiederkehrenden Ausgaben vor, die zu berücksichtigen seien. Gesetzlich könnten Umsatzsteuerzahlungen dann berücksichtigt werden, die zum Jahreswechsel innerhalb von zehn Tagen fällig gewesen und geleistet worden sind. Im vorliegenden Fall sei die Umsatzsteuer allerdings bereits rund ein halbes Jahr früher fällig gewesen.
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 schloss sich der BFH der Ansicht des Finanzamtes an. Umsatzsteuerzahlungen seien zwar grundsätzlich regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Vom Kläger sei die Umsatzsteuer auch innerhalb der Zehntagesfrist nach dem Jahreswechsel 2017/2018 direkt geleistet worden. Die Umsatzsteuer sei allerdings deutlich früher fällig geworden, so dass hier nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben stattfinden könne.
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