Die Verschärfung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff trifft Vereine, Unternehmen, Dienstleister und Bildungsträger ins Mark. Viele Einrichtungen stehen angesichts hoher Beitragsnachforderungen der Deutsche Rentenversicherung Bund vor der Insolvenz. Betroffen sind nicht nur die Volkshochschulen, die durch den politischen Einfluss ihrer Verbände das Inkrafttreten von § 127 SGB IV am 1. März 2025 bewirkt haben. Auch andere Bildungsträger wie Sprachschulen und private Unternehmen wie Unternehmensberatungen und Dienstleister, die Coachings und Trainings anbieten, machen mit Betriebsprüfern der DR Bund Bekanntschaft. Vor Beginn einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wird Ihnen vom Prüfer geraten, sich über § 127 SGB IV zu informieren und Zustimmungserklärungen ihrer Lehrkräfte einzuholen. Was hat es mit einer solchen Zustimmungserklärung auf sich?
Nach § 127 SGB IV wird bei Lehrkräften, die auf der Grundlage von Honorarverträgen an Bildungseinrichtungen tätig sind, eine selbstständige Tätigkeit fingiert, und zwar auch dann, wenn bei einer Statusprüfung eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Voraussetzung ist, zum einen, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und zum anderen, dass die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Einrichtung bis 31.12.2026 von Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung verschont. Aber welche Anforderungen muss die Zustimmungserklärung der Lehrperson erfüllen?
Hierüber gehen die Meinungen auseinander. Empfehlungen von Verbänden und Mitteilungen der Sozialversicherungsträger verbreiten Anforderungen, die vom Gesetz nicht gedeckt. Rechtsprechung zu der neuen Vorschrift des § 127 SGB IV gibt es noch nicht. Bei der Frage, wie die Zustimmung der Freiberufler inhaltlich und formal beschaffen sein muss sind folgende Aspekte zu beachten:
1. Qualifizierung freier Mitarbeiter als Lehrkräfte?
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 127 SGB IV erfüllt, tritt eine Beitragsamnestie ein. Das Gesetz gewährt die Beitragsamnestie für „Lehrtätigkeiten.“ Es bestimmt nicht näher, was es unter einer Lehrtätigkeit versteht. Ausgangspunkt für die neue gesetzliche Regelung waren Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, also nicht der klassische Schullehrer. Wie weit der Begriff der Lehrtätigkeit reicht, ist unklar. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Lehrtätigkeit weit zu verstehen sei. Erfasst sind somit jedenfalls Personen, die in der Übermittlung von Wissen und in der Unterweisung von praktischen Tätigkeiten tätig sind. Auf die Fähigkeiten und Kenntnisse des Lehrenden kommt es ebenso wenig an wie auf einen Lernerfolg. Neben Lehrern, Dozenten, Referenten, Lehrbeauftragten an Schulen und Hochschulen sind auch Sportlehrer jeder Art, Fahrschullehrer, Lehrer für Instrumentenunterricht, Dozenten im Bereich der Sprachvermittlung oder Tanzlehrer erfasst. Angesichts dieses weiten Begriffs der Lehrtätigkeit können auch die Vermittler von Coachings und sonstigen Trainings darunterfallen.
2.Taktischer Umgang mit § 127 SGB IV
Die Rechtsfolge, die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (Parteien sind übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen; die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, stimmt zu) eintritt, ist, dass bis 31.12.2026 keine Versicherungspflicht eintritt. Eine Zustimmung des freien Mitarbeiters dazu, dass seine freiberufliche Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen wird, führt also nicht zu einer bestandskräftigen Feststellung, dass seine Tätigkeit eine Lehrtätigkeit ist.
Das bedeutet, dass ein Freiberufler eine Zustimmung, von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen und nicht sozialversicherungspflichtig zu sein, auch abgeben kann, wenn seine Tätigkeit im Ergebnis inhaltlich nicht die Anforderungen an eine Lehrtätigkeit erfüllt. Die Zustimmungserklärung könnte also auch vorsorglich abgegeben werden für den Fall, dass seine Tätigkeit eine Lehrtätigkeit im Sinne von § 127 SGB IV sein sollte.
3. Form der Zustimmungserklärung
Über die Anforderungen an Form und Inhalt der Zustimmungserklärung ist aktuell eine breite Diskussion im Gange. Fest steht, dass das Gesetz keine bestimmte Form verlangt und deshalb an sich sogar eine mündliche Zustimmungserklärung ausreicht (die allerdings schwer nachweisbar ist). Unbestritten ist in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur auch, dass die gesetzliche Regelung des § 127 SGB IV in der Zustimmungserklärung nicht ausdrücklich benannt werden muss. Aus der Zustimmungserklärung muss nur unmissverständlich hervorgehen, dass der Freiberufler damit einverstanden ist, dass seine vertragliche Tätigkeit für den Auftraggeber bis Ende 2026 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen soll. In einem führenden Kommentar zum SGB IV wird vertreten, dass für Neuverträge, die ab dem 1.3.2025 abgeschlossen werden, auch eine konkludente Zustimmung in Betracht kommt.
4. Im Vertragstext oder außerhalb erklärte Zustimmung
In einem Rundschreiben des DVV und in einem Besprechungsprotokolls des GKV-Spitzenverbandes vom 21.05.2025 sind Äußerungen enthalten, die das Verständnis der neuen gesetzlichen Regelung durch die Verwaltung wiedergeben. Auf Seite 2 des Rundschreibens des DVV heißt es: „Die Zustimmung zur Anwendung des § 127 SGB IV muss in einer vom Vertragstext gesonderten einseitigen Erklärung gegenüber dem Bildungsträger abgegeben werden.“ Das lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Das Erfordernis einer vom Vertragstext gesonderten Zustimmungserklärung ergibt sich lediglich aus Gründen der Handhabbarkeit für Altverträge, bei deren Abschluss die neue gesetzliche Regelung noch nicht bekannt war.
Bei Altverträgen mit Dozenten, die bereits vor dem 1. März 2025 – also vor Inkrafttreten des § 127 SGB IV - abgeschlossen worden sind, kann die Zustimmungserklärung nur separat in einer gesonderten Erklärung abgegeben werden, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die gesetzliche Vorschrift über die Zustimmung zur Versicherungsfreiheit noch gar nicht existierte.
Bei Neuverträgen, die nach Inkrafttreten von § 127 SGB IV abgeschlossen werden, ist diese Vorschrift im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem freien Mitarbeiter bereits bekannt. Deshalb spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, dass die Zustimmungserklärung im selben Dokument enthalten ist wie der Vertrag.
Bei Neuverträgen kann die Willenserklärung der Lehrkraft zur Zustimmung, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung eintritt, somit auch innerhalb des Vertragsdokuments abgegeben werden. Dass die Zustimmungserklärung nicht in einem vom Vertragstext gesonderten Dokument abgegeben wird, ändert ihre rechtliche Qualifikation als einseitige Willenserklärung an den Vertragspartner nicht.
5. Erfordernis einer „vertragsbezogenen“ Zustimmungserklärung
Im Rundschreiben des DVV heißt es, die DRV gehe von der Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung für jeden Vertrag aus. Diese Aussage findet sich im Besprechungsprotokoll der Sozialversicherungsträger so nicht wieder. Dort heißt es unter Ziffer 2.3, die Zustimmung beziehe sich auf ein konkretes, individuelles Vertragsverhältnis zu einem Vertragspartner. Die Zustimmung sei nicht pauschal und personenbezogen, sondern jeweils vertragsbezogen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die – einmalige – Zustimmung zu einem Rahmenvertrag, unter dessen Geltung gesonderte Verträge für einzelne Lehrtätigkeit zustande kommen, ausreichend ist.
Erforderlich ist damit im Ergebnis nicht eine jeweils gesonderte Zustimmung zu jedem einzelnen Vertragsdokument, sondern es reicht eine generelle Zustimmung aus, wenn diese klarstellt, dass sämtliche darunterfallenden vertraglichen Tätigkeiten von ihr abgedeckt sind.









