Die bei Abschluss eines Kredits häufig von Banken angebotene Restschuldversicherung soll die Ratenzahlungen bei Eintritt unvorhergesehene Umstände wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit absichern. Doch in Anbetracht langer Warte- und Karenzzeiten sowie diverser Ausschlussklauseln stellt sich unweigerlich die Frage, wann die Versicherung überhaupt zahlt und ob sie sich dann noch lohnt.
Die Situationen, gegen die sich Kreditnehmer mit einer Restschuldversicherung absichern möchten, sind mit teilweise sehr unterschiedlichen Kosten verbunden. Arbeitslosigkeit ist dabei am teuersten. Eine Marktuntersuchung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2019 kam zu dem Ergebnis, dass es aber ebendiese teuer bepreisten Versicherungsfälle sind, bei denen die Zahlung seitens der Versicherer besonders häufig verweigert wird. Teilweise wurden mehr als die Hälfte aller Leistungsfälle bei Arbeitslosigkeit von einzelnen Versicherungen abgelehnt.
Achtung bei Warte- und Karenzzeiten
Unter anderem richten sich die Kosten für die Versicherung nach den vertraglich festgelegten Warte- und Karenzzeiten. Unter Wartezeit versteht man den Zeitraum, in dem der Versicherungsvertrag bestanden haben muss, bevor ein Leistungsanspruch besteht. Die Karenzzeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Eintreten eines Schadensfalls und der Auszahlung der Leistung.
Für Arbeitslosigkeit zahlen manche Versicherer z. B. erst nach einer Wartezeit von einem halben Jahr und einer zusätzlichen Karenzzeit von drei Monaten. Der Versicherungsnehmer zahlt also schon neun Monate für die Versicherung, obwohl er in diesem Zeitraum noch keinerlei Anspruch auf Leistung hat. Manchmal sind auch nur die ersten zwölf Monate des Versicherungsfalls abgedeckt. Ist der Versicherungsnehmer also länger als ein Jahr arbeitslos, zahlt die Versicherung nicht mehr. Wenn ein Versicherungsnehmer nach Leistungsinanspruchnahme wieder eine Anstellung findet, diese aber kurz darauf erneut verliert, sind weitere Karenzzeiten möglich. Einige Versicherer zahlen lediglich für drei Leistungsfälle. Wird ein Versicherungsnehmer zum vierten Mal arbeitslos, hat er keinen Leistungsanspruch mehr. Zudem greifen Restschuldversicherungen regelmäßig nicht, wenn die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist.
Achtung bei Ausschlussklauseln
Hinzu kommen diverse Ausschlussklauseln in den Versicherungsverträgen, die den Versicherungsschutz zusätzlich einschränken. Zum Beispiel greift dann der Todesfallschutz nicht bei Suizid, der Schutz vor Arbeitsunfähigkeit nicht bei psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaften und der Schutz vor Berufsunfähigkeit nicht bei gewissen Krankheiten.
Die individuelle Gestaltung der Verträge variiert mitunter stark. Daher sind Kreditnehmer gut beraten, im Vorfeld genau zu prüfen, wann die Versicherung überhaupt zahlt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kreditnehmer nicht zwischen verschiedenen Versicherungsanbietern wählen können. Sie können nur die Versicherung abschließen, die von der Bank zusammen mit dem Kredit angeboten wird.
Was muss ich als Verbraucher beachten?
Je nach Höhe des abgeschlossenen Darlehens und der Versicherungskosten gilt es, genau abzuwägen, ob der Abschluss einer Ratenschutzversicherung im individuellen Fall wirklich notwendig und sinnvoll ist. Außerdem ist auch nicht jede Ausschlussklausel immer rechtens. Im Dezember 2014 kam der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 289/13) beispielsweise zu dem Schluss, dass die folgende Formulierung zu unklar sei: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen.“
Sollten Sie sich in Bezug auf den Abschluss einer Restschuldversicherung unsicher sein, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite. Wir prüfen den Vertrag, die Kosten – insbesondere im Verhältnis zur Höhe des Kredits – und die Ausschlussklauseln. Lassen Sie sich dazu einfach im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs beraten.