Düsseldorf (jur). Eine Person, die während der infektiösen Phase eines mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Das hat am Mittwoch, 10. August 2022, das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 29 L 1677/22). Eine Impfung ändere daran nach derzeitigem Erkenntnisstand nichts.
Im Eilverfahren bestätigte das Verwaltungsgericht damit eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts der Stadt Düsseldorf. Zur Begründung verwies es auf die wissenschaftliche Beurteilung der Affenpocken durch das Robert-Koch-Institut (RKI). Danach gehörten Personen, die mindestens eine Nacht im Haushalt mit einer Person mit Affenpocken-Diagnose verbracht und dort daher möglicherweise Kontakt mit infektiös belasteten Haushaltsgegenständen hatten, zur „Expositionskategorie 3“. Wegen eines hohen Übertragungsrisikos empfehle das RKI für diese Personen eine Quarantäne von 21 Tagen.
Dass sich hier der Antragsteller sofort nach Bekanntwerden der Infektion seiner Kontaktperson hatte impfen lassen, ändere daran nichts. Der verwendete Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU bislang noch gar nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Öffentliche Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs und wann seine Schutzwirkung gegebenenfalls greift, lägen noch nicht vor.
In dieser Situation sei das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung höher zu bewerten als die dreiwöchige Einschränkung für den Antragsteller, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock