Der Kauf jeglicher Waren erfolgt für viele über das Internet (Clearnet). Nicht anders ist dies häufig bei Drogenkäufen. Auch für diese gibt es Verkaufsplattformen im Clearnet, besonders aber auch im Darknet. Wenn Verkaufsplattformen für Betäubungsmittel wie Amphetamin, Crystal, Ecstasy, Kokain, Heroin, Marihuana durch die Polizei aufgedeckt wurden, sind eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen vermeintlich identifizierte Käufer die Folge.
Welche Umstände können als Beweis für die Polizei gegen die vermeintlichen Käufer dienen?
1)
Häufig werden in den Kontaktdaten der Verkaufswebsite, ohne Zuordnung zu einer Bestellung, Namen und Anschriften von Personen, eMailanschriften gefunden.
Was bedeutet dies für einen Beschuldigten?
Allein der Umstand, dass eine Person mit Namen und Anschrift und mit eMailanschrift oder auch nur eine eMail-Anschrift in der Datenbank von Drogenverkaufswebsites auftaucht, ist für sich allein nicht zwingend als Beweis zu werten. Angesichts der Möglichkeiten, Daten fremder Personen mißbräuchlich zu nutzen, kann häufig nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch bei einer Bestellung über das Darknet erfolgt ist.
2)
Wie ist es, wenn zusätzlich eine konkrete Bestellung mit Angabe von Namen, Anschrift, eMail-Adresse gefunden wird?
Auch dies ist noch kein eindeutiger Beweis, dass tatsächlich diese Person die Bestellung getätigt hat. Auch hier kann ein Datenmißbrauch erfolgt sein. Ein Strafverteidiger wird im vertraulichen Gespräch mit einem Beschuldigten besprechen, ob es Möglichkeiten des Mißbrauchs seiner Daten durch andere Personen gegeben haben kann.
Sollte allerdings im Rahmen einer Durchsuchung auf dem Computer eines Beschuldigten selbst die Bestellung gefunden werden, kann dies ein Beweis sein, sofern nicht nachvollziehbar auch andere Personen Zugriff auf seinen Computer hatten.
Auch das mehrfache Bestellen mit der gleichen Anschrift und eMail-Adresse kann als Beweis gelten, da bei dem Einsatz von mißbräuchlich eingesetzten Daten diese gern gewechselt werden.
3) Kann die Polizei feststellen, ob jemand mit Bitcoins oder anderer Kryptowährung Drogenbestellungen bezahlt hat?
Die Staatsanwaltschaft kann Auskünfte über die Konten eines Beschuldigten einholen. Sie wird sodann überprüfen, ob ein Beschuldigter in dem Zeitraum, in dem eine Bestellung gem. der Verkaufswebsite erfolgt sein soll, Bitcoins in Höhe des Preises verkauft hat. Letztlich ist aber eine direkte Bezahlung mit Kryptowährung grundsätzlich nicht nachweisbar - anders als bei Überweisungen von Kaufpreisen vom Girokonto. So ist auch dies für sich allein kein Beweis.
4) Ergebnis
Die Inhalte auf dem Computer der Verkäuferseite sind Anzeichen für einen Beweis. Jeweils für sich allein stellen die festgestellten Daten keinen eindeutigen Beweis dar welcher für eine strafgerichtliche Verurteilung ausreicht. Anders kann die Wertung allerdings sein, wenn sich einzelne Umstände summieren, wenn also z.B. Name und Anschrift des Beschuldigten auf der Verkaufswebsite gespeichert sind, eine konkrete Bestellung, Anzeichen für eine Bezahlung mit Kryptowährung vorliegen, ggfs. auch der Torbrowser auf dem Computer eines Beschuldigten gefunden wurde.
3) Verhalten als Beschuldigter
Gerade in diesen Verfahren kann daher nur dringend empfohlen werden, dass der Beschuldigte konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und der Kontakt zu den Ermittlungsbehörden ausschließlich über die Strafverteidigerin stattfindet.
Diese wird Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Nur aus dieser kann entnommen werden, welche Beweis(anzeichen) vorhanden sind. Die rechtliche Würdigung der aus der Ermittlungsakte zu entnehmenden Umstände erfolgt sinnvollerweise durch einen Fachanwalt für Strafrecht.
Rechtsanwältin Wüllrich hat bereits in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren deren Einstellung erzielt, indem sie sich nach Akteneinsicht dezidiert mit der Beweislage auseinandergesetzt und dargelegt hat, dass diese keinen dringenden Tatverdacht begründet.
Sie ist eine sehr erfahrene Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht und steht Beschuldigten mit professioneller Hilfe zur Seite.









