Neustadt/Weinstraße (jur). Ein traditionelles Feuerwerk hat Vorrang vor einer möglichen Panik von Pferden. Wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom Freitag, 2. September 2022 entschied, kann ein Pferdehalter nicht die örtliche Verlegung des Feuerwerkes verlangen, wenn ihm die kostenlose Unterbringung seiner Pferde an einem anderen Ort angeboten wurde (Az.: 4 L 721/22.NW).
Stein des Anstoßes war die von der Stadt Kusel im Südwesten von Rheinland-Pfalz traditionell veranstaltete Kuseler Messe vom 2. bis 6. September 2022. Am letzten Messetag sieht das Programm um 21.30 Uhr ein Feuerwerk vor.
Der Abschussort des Feuerwerks befindet sich jedoch nur 200 Meter vom Wohngebäude des Antragstellers und 150 Meter von seinen Stallungen in Waldrandnähe. Der Pferdehalter befürchtete, dass seine Tiere wegen der Lichteffekte und Geräusche des Feuerwerks in Panik geraten würden. Es bestünde daher bei ihnen eine „erhebliche Verletzungsgefahr“. Der Mann beantragte erfolglos, das Feuerwerk an einem anderen, mindestens 600 Meter von seinem Grundstück entfernt abzufeuern. Außerdem bestünde am bisherigen Abschussort ein enorm hohes Brandrisiko.
Das Verwaltungsgericht räumte zwar ein, dass Feuerwerke negative Auswirkungen auf die Tiere haben könnten. Hier habe die Stadt dem Antragsteller aber angeboten, seine drei Pferde kostenlos vorübergehend auf dem entfernten Gelände des Reitervereins unterzubringen. Warum dies für den Pferdehalter nicht zumutbar sei, sei nicht ersichtlich. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Pferde auch bei einem heftigen Gewitter Lärm und Lichtimmissionen ausgesetzt seien.
Eine Verlegung des Feuerwerks wegen eines bestehenden Brandrisikos, könne ebenfalls nicht verlangt werden. So habe das Forstamt mitgeteilt, dass eine „mittlere Gefahr“ bestehe. Das Abbrennen des Feuerwerks sei damit möglich, wenn die Feuerwehr dies begleite und Brände jederzeit löschen könne.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock