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Drohungen wegen Corona-Maßnahmen begründen Waldorfschul-Kündigung

Zuletzt bearbeitet am: 29.01.2024

Stuttgart (jur). Erhält eine private Waldorfschule Drohungen von Eltern wegen durchgeführter „menschenverachtender“ Corona-Maßnahmen bei den Schülern, darf die Schule den Schulvertrag kündigen. Dies gilt zumindest dann, wenn die zuvor getroffene Schulvereinbarung mit den Eltern bei einem „unzureichenden Vertrauensverhältnis“ eine Kündigung vorsieht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem aktuell bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2022 (Az.: 4 W 75/22). 

Im konkreten Fall ging es um eine Freie Waldorfschule in Göppingen. Wegen der Corona-Pandemie musste die Schule staatlichen Corona-Maßnahmen wie etwa die Maskenpflicht bei den Schülerinnen und Schülern durchsetzen. 

Damit waren die antragstellenden Eltern nicht einverstanden. Sie hatten per E-Mail an die Lehrkräfte und die Geschäftsleitungen der Schule Drohungen, Unterstellungen und Vorwürfe ausgesprochen. Die Schule würde „alle menschenverachtenden Maßnahmen und Verordnungen durchsetzen“, Verbrechen gegen die Menschheit“ begehen und vermuteten, dass es einzelnen Lehrkräften der Waldorfschule Freude bereite, „Kinder zu erniedrigen und zu belehren“. 

Der beklagte Schulverein der Waldorfschule kündigte daraufhin die Schulverträge für die in den Klassen gut integrierten Töchter der Antragsteller zum 31. Juli 2022, Der Schulverein hielt die Kündigung wegen eines im Zuge der Drohungen entstandenen unzureichenden Vertrauensverhältnisses für begründet. 

Mit ihrem Eilantrag wollten die Eltern die Beschulung ihrer Töchter in der privaten Waldorfschule weiter erreichen. 

Doch darauf haben sie keinen Anspruch, entschied das OLG. Dass der Schulverein sich bei einem unzureichenden Vertrauensverhältnis laut Vertrag eine Kündigung vorbehält, sei nicht zu beanstanden. Eine nahezu identische Klausel habe der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit gebilligt. Zwar sehe das baden-württembergische Schulgesetz einen Schulausschluss nur bei einem Fehlverhalten der Schüler und nicht der Eltern vor. Dies gelte aber nicht für Schulen in freier Trägerschaft. 

Hier beruhe das Schulkonzept zudem auf einer intensiven individuellen Betreuung und Förderung der Schüler. Dabei sei es aber unerlässlich, dass Schüler und Eltern „die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit“ aufbringen. Hier sei die Kündigung auch nicht erfolgt, um einen kritischen Diskurs zu unterbinden. Vielmehr hätten die Eltern durch ein völlig haltloses und unangemessenes Verhalten das Vertrauensverhältnis zur Schule „nachhaltig beschädigt“. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Corri Seizinger - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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