Sowohl die DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1. KG (vormals DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 1. KG ) als auch die Premium Vermögensverwaltung GmbH und Co. KG ( vormals premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG ) zögern die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens mit unterschiedlichen Begründungen hinaus.
Die genannten Gesellschaften teilten hier von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Guido Busko zahlreich vertretenen Anlegern, welche ihre Beteiligungsverträge wirksam gekündigt hatten, teilweise über mehrere Jahre hinweg mit, dass die für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zunächst zu erstellende Bilanz für das Geschäftsjahr noch nicht fertig sei. Obwohl sowohl die DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1.KG als auch die Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG vertraglich verpflichtet sind, die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen und obwohl die genannten Gesellschaften nach § 325 Abs. 1 HGB verpflichtet sind, die Bilanzen für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr nach spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs offenzulegen wird weiter behauptet, die Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 sei noch nicht erstellt. Als Folge hieraus könne auch die Auseinandersetzungsbilanz nicht erstellt werden, womit auch keine Auszahlung eines Auseinandersetzung Guthabens erfolgen könne.
Hier sind inzwischen Klagen durch von Rechtsanwalt Busko vertretenen Anlegern eingereicht worden.









