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Duldung trotz Pass: Verweigerte Erklärung kann Zusatz rechtfertigen

KI-generiertes Symbolbild

Wer ausreisepflichtig ist und glaubt, ein vorhandener Nationalpass reiche in jedem Fall aus, kann sich irren. Wenn der Herkunftsstaat für ein zusätzliches Heimreisedokument eine Erklärung verlangt, kann die Weigerung rechtliche Folgen haben. Betroffen sind vor allem vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung an fehlenden Reisedokumenten oder Mitwirkungshandlungen scheitert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in einem den Beteiligten am 9. September 2026 zugestellten Urteil vom 26. August 2026 klar: Eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung kann Teil der besonderen Passbeschaffungspflicht sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision eines somalischen Staatsangehörigen zurückgewiesen.
  • Die Nebenbestimmung „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig.
  • Auch bei vorhandenem Nationalpass kann ein zusätzliches Heimreisedokument als Passersatz erforderlich sein.
  • Wer eine dafür verlangte Freiwilligkeitserklärung verweigert, kann damit die besondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b AufenthG nicht erfüllen.
  • Die Erklärung ist laut Gericht auch dann zumutbar, wenn sie nicht dem inneren Willen des Betroffenen entspricht.

Warum ein vorhandener Pass nicht immer reicht

Der Fall zeigt ein praktisches Problem im Aufenthaltsrecht: Für eine Rückführung kann nicht nur die Identität entscheidend sein. Es kann zusätzlich darauf ankommen, ob der Zielstaat ein Heimreisedokument ausstellt, das die Einreise oder Rückkehr ermöglicht.

Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste 2014 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag und vier spätere Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens wurde sein Aufenthalt geduldet.

Der Kläger besaß nach den Angaben im Verfahren einen somalischen Nationalpass, eine somalische ID-Card und eine somalische Geburtsurkunde. Die Abschiebung scheiterte aber daran, dass Somalia für die Ausstellung eines Heimreisedokuments eine Erklärung verlangte, freiwillig in das Herkunftsland zurückzukehren. Diese Erklärung verweigerte der Kläger.

Erstmals im September 2024 versah die zuständige Behörde die Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 AufenthG und verlängerte sie in der Folge. Dagegen klagte der Betroffene.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 26. August 2026, den Beteiligten zugestellt am 9. September 2026, Aktenzeichen 1 C 27.25, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Zusatzes hat. Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde zurückgewiesen.

Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie eine verbreitete Annahme korrigiert: Ein vorhandener Nationalpass schließt eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nicht zwingend aus. Entscheidend kann sein, ob für die tatsächliche Rückführung ein weiteres Reisedokument benötigt wird und ob der Betroffene an dessen Beschaffung mitwirkt.

Das Gericht bestätigte zugleich, dass der Zusatz isoliert angefochten werden kann. Er ist eine belastende Nebenbestimmung eigener Art zur Duldung. Im konkreten Fall blieb die Anfechtung aber ohne Erfolg.

Warum die Freiwilligkeitserklärung verlangt werden durfte

Nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann eine Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt werden, wenn die Abschiebung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die der Ausländer selbst zu vertreten hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn zumutbare Handlungen zur besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vorgenommen werden.

Diese Pflicht umfasst nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nur die Beschaffung eines Passes. Sie umfasst auch die Beschaffung eines Passersatzes. Ein Heimreisedokument wie ein Laissez-passer oder ein „Temporary Travel Document“ kann eine solche Funktion haben, wenn es für die Rückführung benötigt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht betont: Erfordert die Abschiebung zusätzlich zum Nationalpass ein Heimreisedokument des Herkunftsstaats, fällt die Mitwirkung an dessen Ausstellung unter die besondere Passbeschaffungspflicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn diesem Heimreisedokument die Funktion eines Passersatzpapiers zukommt.

§ 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nennt ausdrücklich Erklärungen gegenüber Behörden des Herkunftsstaats. Danach ist es regelmäßig zumutbar, eine Erklärung abzugeben, freiwillig im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung nach deutschem Recht auszureisen, wenn die Ausstellung des Reisedokuments davon abhängt.

„Freiwillig“ meint nicht innere Überzeugung

Der Kläger argumentierte, niemand dürfe gezwungen werden, gegenüber Behörden eine falsche Erklärung abzugeben. Die verlangte Erklärung entspreche nicht seinem tatsächlichen Willen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem nicht. Der Bezugspunkt der Freiwilligkeit sei nicht ein persönlicher Wunsch, aus innerer Überzeugung auszureisen. Gemeint sei die gesetzliche Ausreisepflicht. Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nach Auffassung des Gerichts erklären, dieser Pflicht von sich aus nachkommen zu wollen, um nicht abgeschoben zu werden.

Die Abgabe der Erklärung könne nicht rechtlich erzwungen, gegen den Willen durchgesetzt oder strafrechtlich sanktioniert werden. Aufenthaltsrechtlich werde die Weigerung aber nicht belohnt. Wenn die Weigerung die Ausstellung des erforderlichen Heimreisedokuments verhindert, kann der Zusatz nach § 60b AufenthG rechtmäßig sein.

Grundrechte stehen der Pflicht nicht entgegen

Das Gericht prüfte auch die Einwände mit Blick auf das Grundgesetz. Es sah weder einen Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Nach der Entscheidung wird von dem Betroffenen kein echter „Heimreisewunsch“ verlangt. Erwartet wird nur eine Erklärung, die dem Verfahren zur Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht Fortgang gibt. Der Eingriff sei verhältnismäßig, weil die Erklärung nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne und die Folgen einer Weigerung vor allem aufenthalts- und sozialleistungsrechtlicher Natur seien.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ist die Entscheidung besonders relevant, wenn ihr Herkunftsstaat zusätzliche Dokumente für eine Rückführung verlangt. Ein vorhandener Pass, eine ID-Karte oder eine Geburtsurkunde schützen nicht automatisch vor dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“.

Wichtig ist außerdem: Der Zusatz kann fortwirkende Folgen haben. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verbot der Anrechnung auf Vorduldungszeiten nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG fortwirken kann. Deshalb kann auch eine bereits abgelaufene Duldung für den Rechtsschutz noch Bedeutung haben.

Die Entscheidung betrifft nicht jede beliebige Mitwirkung bei einer Abschiebung. Das Gericht grenzt § 60b AufenthG ein: Die Vorschrift verpflichtet nicht zu jedem denkbaren zumutbaren Verhalten zur Beseitigung irgendeines Vollstreckungshindernisses. Es geht hier um Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes.

Fehler, die Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht vorschnell annehmen, dass ein Nationalpass allein genügt.
  • Behördliche Aufforderungen zur Mitwirkung an Reisedokumenten nicht ignorieren.
  • Die Bedeutung einer Freiwilligkeitserklärung nicht nur nach dem persönlichen Empfinden beurteilen.
  • Den Zusatz in der Duldung ernst nehmen, weil er rechtliche Folgewirkungen haben kann.

Redaktions-Tipp

Wer eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erhält, sollte genau prüfen, welche konkrete Mitwirkung die Behörde verlangt und ob sie mit einem Pass oder Passersatz zusammenhängt. Entscheidend ist häufig nicht nur, welche Dokumente bereits vorhanden sind, sondern ob das für die Rückführung erforderliche Reisedokument tatsächlich ausgestellt werden kann.

Häufige Fragen

Kann ich trotz Pass eine Duldung für ungeklärte Identität bekommen?

Ja. Nach der Entscheidung kann das möglich sein, wenn für die Abschiebung zusätzlich ein Heimreisedokument als Passersatz nötig ist und zumutbare Mitwirkungshandlungen verweigert werden.

Muss ich eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben, wenn ich nicht freiwillig ausreisen will?

Das Gericht sagt: Die Erklärung ist regelmäßig zumutbar, wenn sie sich darauf bezieht, der bestehenden gesetzlichen Ausreisepflicht nach deutschem Recht nachzukommen. Ein innerer Wunsch zur Ausreise ist dafür nicht erforderlich.

Kann die Freiwilligkeitserklärung erzwungen werden?

Nein. Nach dem Urteil kann die Erklärung nicht rechtlich erzwungen, gegen den Willen durchgesetzt oder strafrechtlich sanktioniert werden. Die Weigerung kann aber aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Was bedeutet der Zusatz in der Duldung praktisch?

Der Zusatz kennzeichnet eine Duldung nach § 60b AufenthG. Im Urteil wird besonders hervorgehoben, dass das Verbot der Anrechnung auf Vorduldungszeiten fortwirken kann.

Gilt die Entscheidung für jede verweigerte Mitwirkung?

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass § 60b AufenthG nicht jede beliebige Mitwirkung erfasst. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht
  • Entscheidungsdatum: 26. August 2026
  • Zustellung: 9. September 2026
  • Aktenzeichen: 1 C 27.25
  • Vorinstanzen: Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 25. Februar 2025, Au 1 K 24.2453; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2025, 10 BV 25.542
  • Rechtsgebiet: Aufenthaltsrecht
  • Wichtige Normen: § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
  • Entscheidung: Revision des Klägers zurückgewiesen

Symbolgrafik:© KI

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