Berlin (jur). Wer unter Cannabiseinfluss einen E-Scooter fährt, muss mit dem Entzug seines Führerscheins rechnen. Reicht der E-Scooter-Fahrer nicht das geforderte Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ein, ist von einer Ungeeignetheit zur Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 24. Juli 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 11 L 184/23).
Im konkreten Fall hatte die Polizei im Juli 2022 einen E-Scooter-Fahrer angehalten, der in Schlangenlinien mehrfach nah an geparkte Autos herangefahren war. In einer Blutprobe wurde der Cannabis-Wirkstoff THC nachgewiesen. Gegenüber der Polizei gab der Mann an, täglich Cannabis zu konsumieren. Er würde auch jeden Tag Auto fahren.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den E-Scooter-Fahrer daraufhin auf, innerhalb von drei Monaten eine MPU durchführen zu lassen, die seine Eignung für den Straßenverkehr bescheinigt. Als der Mann nicht reagierte, wurde ihm mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen.
Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen den sofortigen Führerscheinentzug. Seine Angabe vor den Polizisten, täglich Cannabis zu konsumieren und dann auch noch Auto zu fahren, sei ein Witz gewesen.
Doch das Verwaltungsgericht sah in seinem Beschluss vom 17. Juli 2023 darin keinen Witz. Der Führerscheinentzug wegen des fehlenden MPU-Gutachtens sei rechtmäßig. Sei nicht klar, ob jemand nur einmalig Cannabis konsumiert habe oder ob er dies auch in Zukunft tun werde, müsse dies geklärt werden. Dies gelte auch, wenn die Polizei den Antragsteller beim erlaubnisfreien Fahren eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Cannabiseinfluss erwischt hat.
Bei Autofahrern gehe die Rechtsprechung davon aus, dass die Fahreignung bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml nicht mehr gegeben sei. Hier habe der Antragsteller sogar einen THC-Wert von 4,4 ng/ml aufgewiesen. Das öffentliche Interesse rechtfertige auch den sofortigen Entzug des Führerscheins, da so Verkehrsunfälle mit schweren Personen- und Sachschäden infolge einer Drogeneinnahme vermieden werden könnten.
Nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gilt Gleiches auch beim Alkohol, jedenfalls bei mehr als 1,6 Promille (Urteil vom 08. Mai 2023, Az. 1 Ss 276/22 3; JurAgentur-Meldung vom 5. Juni 2023).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock