Alkoholisierte Fahrer von E-Scootern müssen beim Überschreiten der Promillegrenze mit erheblichen Sanktionen rechnen.
Wer vor einer Fahrt mit dem E-Scooter Alkohol getrunken hat, muss sich womöglich auf Einiges gefasst machen. Er muss im günstigsten Fall zunächst einmal rechnen, dass er ein Bußgeld von mindestens 500 Euro zahlen muss. Das ergibt sich aus § 24a StVG, BKat-Nr. 241. Dies setzt lediglich voraus, dass er einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille hat. Darüber hinaus drohen 2 Punkte in Flensburg sowie die Verhängung eines Fahrverbotes von einem bis drei Monaten durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Noch härter trifft es E-Scooter Fahrer, die jünger als 21 Jahre alt sind bzw. die als Fahranfänger erst einen Führerschein auf Probe haben gem. § 2a StVG. Sie müssen bereits bei Überschreitung der 0,0 Promillegrenze mit einem Bußgeld von wenigstens 250 Euro rechnen. Dies ergibt sich aus § 24c StVG, BKat-Nr. 243. Darüber hinaus erhalten sie hier bereits einen Punkt in Flensburg. Des Weiteren wird bei Fahranfängern die Probezeit um zwei Jahre verlängert.
Bestrafung von E-Scooter-Fahrer gem. § 316 StGB
Darüber hinaus können sich alkoholisierte E-Scooter Fahrer auch strafbar machen. Zunächst kommt eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sind, den E-Scooter als Fahrzeug sicher zu führen. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn sie aufgrund ihres Promillewertes als absolut fahruntüchtig anzusehen sind. Da der Gesetzgeber keinen bestimmten Promillewert festgelegt hat, richtet sich das nach den einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Anders als bei Autofahrern gibt es hierzu noch kein höchstrichterliches Urteil. Der Bundesgerichtshof hat dies vielmehr mit Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 366/20 mangels Entscheidungsrelevanz offengelassen.
Hierzu haben zwei Gerichte Stellung bezogen. Im ersten Fall war der E-Scooter-Fahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,35 Promille erwischt worden. Nachdem er in erster Instanz u.a. wegen § 316 StGB verurteilt worden war, legte er hiergegen eine Sprungrevision ein. Er berief sich darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass für E-Scooter die Promillegrenze für Radfahrer von 1,6 Promille gelten würde.
Doch damit kam er beim Bayerischen Obersten Landesgericht nicht durch. Dieses sah mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 seine Revision als unbegründet an. Die Richter begründeten dies damit, dass bei einem E-Scootern ebenso wie bei Autofahren die 1,1 Promillegrenze gilt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei einem E-Scooter ebenfalls um ein Kraftfahrzeug handelt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 1 Abs. 1 eKFV, wonach E-Scooter aufgrund ihres elektrischen Antriebs Kraftfahrzeuge darstellen. Abzuwarten bleibt, wie dies andere Gerichte sehen werden.
Auch bei Unterschreiten der 1,1 Promillegrenze können sich E-Scooter Fahrer strafbar machen, wenn sie als relativ fahruntüchtig anzusehen sind. Davon ist dann auszugehen, wenn sie alkoholbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihr Fahrzeug sicher zu führen. Hierfür spricht vor allem, wenn sie beim Fahren Ausfallerscheinungen zeigen. Hierzu gehören etwa das Fahren in Schlangenlinien sowie wenn sie leichtsinnige Verhaltensformen an den Tag legen.
Bestrafung gem. § 315c StGB
Sofern andere Verkehrsteilnehmer oder andere Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, kommt eine Bestrafung des E-Scooter Fahrers wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB infrage.
Bestrafung gem. § 229 StGB bzw. § 222 StGB
Wenn andere Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall verletzt oder getötet werden, kommt auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB bzw. fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB infrage.
Entzug der Fahrerlaubnis für E-Scooter Fahrer
Das Gericht kann bei der Verurteilung des E-Scooter-Fahrers neben einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten gem. § 44 StGB auch den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 StGB anordnen.
Den Entzug der Fahrerlaubnis setzt zunächst einmal gem. § 69 Abs. 1 StGB voraus, dass er im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges eine rechtswidrige Tat begangen hat und deshalb ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist. Hiervon ist gem. § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig dann auszugehen, wenn er etwa eine Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB begangen hat. Regelvermutung bedeutet, dass Gerichte nur in engen Ausnahmesituationen von dem Entzug der Fahrerlaubnis absehen. Inwieweit bei § 316 StGB bei einer Fahrt mit dem E-Scooter greift, dabei vertreten die Gerichte unterschiedliche Auffassungen.
Beispielsweise ist das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 24.07.2020 - 205 StRR 216/20 davon ausgegangen, dass die Regelvermutung der Ungeeignetheit bei einem E-Scooter Fahrer normalerweise besteht. Dies begründete das Gericht damit, dass diese auch bei Kraftfahrzeugen greift, für die keine Fahrerlaubnis erlangt werden muss. Ebenso sah dies das Landgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.02.2020 - 9 Qs 35/20.
Eine andere Auffassung vertritt etwa das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20. Die Richter führen aus, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB bei einem E-Scooter nicht greift. Das begründeten sie damit, dass dieser von der Gefährlichkeit eher mit einem Pedelec oder einem Fahrrad ohne Hilfsmotor vergleichbar ist. Das ergibt sich daraus, dass E-Scooter generell eine niedrige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit aufweisen. Hinzu kam, dass der Fahrer im vorliegenden Fall zu einer verkehrsarmen Zeit unterwegs gewesen ist. Ebenso sahen das auch das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.12.2020 - 20 Qs 61/20 sowie das Landgericht Halle (Saale) mit Beschluss vom 16.07.2020 - 3 Qs 81/20.
Fazit:
Hieraus ergibt sich, dass alkoholisierte E-Scooter Fahrer mit harten Sanktionen rechnen müssen. Selbst bei einem niedrigen Promillewert müssen sie etwa mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe und eventuell mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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