Karlsruhe (jur). Der Online-Marktplatz eBay muss für Markenrechtsverletzungen der Verkäufer haften, wenn eBay die betreffenden Angebote in eigenen Anzeigen selbst bewirbt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 17. März 2015, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: I ZR 240/12).
Damit gab der BGH der norwegischen Firma Stokke teilweise recht, Herstellerin des bekannten Kinderhochstuhls „Tripp Trapp“. Die Begriffe „Tripp Trapp“, „Trip Trap“ und „Stokke“ sind markenrechtlich geschützt. Dennoch tauchen bei eBay immer wieder Angebote für Nachahmerprodukte auf, die beispielsweise als „ähnlich Stokke“ oder „wie Tripp Trapp“ beworben werden.
Stokke hält dies für unzulässig und wirft eBay vor, teilweise in eigenen Internet-Anzeigen auf solche wettbewerbswidrigen Angebote zu verweisen. Dagegen verteidigte sich eBay mit dem Hinweis, die Verweise in solchen Anzeigen würden automatisch erstellt. Zudem würden nie bestimmte Angebote verlinkt, sondern immer Suchlisten – die allerdings auch wettbewerbswidrige Angebote enthalten könnten.
Dennoch hat nun der BGH in solchen Fällen die Möglichkeit einer sogenannten Störerhaftung durch eBay bejaht. Immerhin profitiere der Online-Marktplatz durch seine Provisionen auch von wettbewerbswidrigen Verkäufen. Der Verweis in einer eBay-Anzeige auf Suchlisten, die auch rechtsverletzende Angebote enthält, reiche daher aus. „Es ist nicht notwendig, dass der Plattformbetreiber konkret und ausschließlich auf eines oder mehrere rechtsverletzende Angebote hinweist“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 5. Februar 2015.
Allerdings bezieht sich der BGH hier nur auf gewerbliche Anbieter, die die Markenrechte der Firma Stokke verletzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg soll daher nun prüfen, ob und wenn ja wie eBay gewerbliche und private Angebote überhaupt unterscheiden kann. Dabei betonte bereits der BGH, dass eBay zumindest überprüfen muss, ob die in der Anzeige verlinkte Suchliste rechtsverletzende Angebote enthält, auf die Stokke bereits hingewiesen hat.
In weiten Teilen wies der BGH die Klage von Stokke allerdings ab. eBay stelle als Dienstleister einen Online-Marktplatz zur Verfügung. Dass dieser auch von Anbietern genutzt werde, die Markenrechte verletzen, könne eBay nicht generell vorgeworfen werden. Auch eine „Beihilfe zu den Markenrechtsverletzungen“ sei darin nicht zu sehen.
Schon früher hatte der BGH entschieden, dass eBay nicht jedes eingestellte Angebot auf Markenrechtsverletzungen überprüfen muss. Vielmehr muss eBay nur konkreten Hinweisen auf Markenrechtsverletzungen nachgehen (Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 57/09; JurAgentur-Meldung vom 30. September 2011).
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