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EC-Karte nicht erhalten? Bank haftet!

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(3 Bewertungen)05.02.2020 Bankrecht und Kapitalmarktrecht

EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen.

Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. 

In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhandengekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-. 

Eine Eigenhaftung des Kontoinhalbers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das Finannzdienstleistungsunternehmen das Versendungsrisiko zu tragen. In seltenen  Fällen macht die Bank geltend, der Kontoinhaber habe gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn er sich trotz Nichterhalts der Karte seine Bank nicht informiert hat und hiermit eine Sperre von Karten und PIN verhindert hat. Diese Fälle sind aber die Ausnahme.

Jüngst hatte das Kammergericht Berlin einen Fall zu entscheiden, wo der Kontoinhaber seine Kontroll- und Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat, weil er sich nicht zeitnah (binnen 2-3 Wochen) gemeldet hatte, nachdem ihm bereits zuvor dreimal (!) eine von der Bank zur Versendung gegebene Karte nicht zugegangen war. Solche Fälle sind aber selten, wie die Praxis zeigt.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Bank, bei einfachem Versand von Scheckkarte und PIN den Nachweis des Zugangs beim Kontoinhalber zu führen. Dies fällt den Banken in der Praxis schwer, so dass der Kunden hohe Chancen hat, das unberechtigt erlangten Geld von seiner Bank ersetzt zu bekommen.

Das Versendungsrisiko liegt schlichtweg bei der Bank! Ein Mitverschulden des Kunden kommt daher nur in krassen Ausnahmesituationen in Betracht. Lassen Sie sich von einem Ablehnungsschreiben Ihrer Bank daher nicht entmutigen, Ersatzsansprüche gegen diese, falls erforderlich, über einen Anwalt anzumelden. Die Vorschrift des § 675 m Abs- 2 BGB ist auf Ihrer Seite.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Fällen der unberechtigten Verwendung von EC-/Scheck- und Kreditkarten und anderer Streitigkeiten mit Ihrer Bank.

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