Karlsruhe (jur). Die Parteien können von ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträgern einen Sonderbeitrag erheben. Das entschied am Dienstag, 31. Januar 2023 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu einer CDU-Regelung in Sachsen-Anhalt (Az.: II ZR 144/21). Nach dem Karlsruher Urteil gilt die dort bestehende Abgabepflicht auch dann, wenn ein Parteimitglied als Einzelkandidat ohne die Unterstützung seiner Partei in sein Amt gewählt wurde.
Konkret ging es um einen früheren ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Finneland im Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt. Er war seit 1972 in der früheren DDR Mitglied der Blockpartei CDU und wurde 2015 als ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Dabei war er als Einzelkandidat ohne Unterstützung seiner Partei angetreten. 2019 trat er aus der CDU aus und im März 2022 scheiterte seine Wiederwahl. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhielt er bis dahin eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 Euro.
Nach der Beitragsordnung der CDU in Sachsen-Anhalt müssen ehrenamtliche Bürgermeister einen Sonderbeitrag in die Parteikasse zahlen. Für die Zeit von 2015 bis 2919 forderte der CDU-Kreisverband Burgenlandkreis 740 Euro. Der Bürgermeister meint, dies verstoße gegen die Freiheit seines Mandats. Zudem sei er ohne die Unterstützung der CDU in sein Amt gekommen.
Doch damit hatte er durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die Zahlung des Sonderbeitrags sei laut Beitragsordnung nicht an eine vorherige Unterstützung durch die Partei gekoppelt, betonte in oberster Instanz nun der BGH. Vorteile durch eine Parteimitgliedschaft könnten Kandidaten auch ohne konkrete Wahlunterstützung erwachsen.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken hatten die Karlsruher Richter nicht. Der Sonderbeitrag sei schon durch die „Möglichkeit der Unterstützung des Amts- und Mandatsträgers durch dessen Partei sachlich gerechtfertigt“.
Der Grundsatz des freien Mandats sei „auf kommunale Mandatsträger nicht uneingeschränkt übertragbar“. Denn dieser sei für die Ehrenamtler nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert und nur gesetzlich geregelt. Ihre Aufwandsentschädigung sei auch nicht mit den Diäten vergleichbar, die als „Alimentation“ die Unabhängigkeit der Land- und Bundestagsabgeordneten sichern sollen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock