Düsseldorf (jur). „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ist beim Eierlikör nicht zu viel des Eies. Wirbt der niedersächsische Eierlikörhersteller Nordik für seinen alkoholhaltigen Getränk mit den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“, wird damit nicht die geschützte Wortmarke „Eieiei“ des Bonner Wettbewerbers Verpoorten verletzt, urteilte am Donnerstag, 27. April 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 41/20).
Verpoorten hatte sich 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt die Wortmarke „Eieiei“ in der Warenklasse für Spirituosen schützen lassen. Verbraucherinnen und Verbrauchen sollten dann vom Kauf von „Eieiei-Verpoorten“ überzeugt werden.
Doch auch der im niedersächsischen Jork ansässige Spirituosenhersteller Nordik wollte in seinen Konkurrenzprodukten auf die wesentliche Zutat in seinem Eierlikör hinweisen, dem Ei. So warb das Unternehmen für ein Päckchen mit fünf Eierlikörflaschen mit den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“.
Verpoorten sah dadurch seine geschützte Marke „Eieiei“ verletzt. Nordik unterzeichnete zwar eine Unterlassungserklärung, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als das Unternehmen auf Facebook erneut mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ warb, verlangte Verpoorten unter anderem Schadenersatz und die Erstattung der Abmahnkosten.
Doch darauf hat das Bonner Unternehmen keinen Anspruch, urteilte das OLG. Die Marke „Eieiei“ sei nicht verletzt. Voraussetzung wäre für eine Markenverletzung, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.
Doch die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher würden mit dem Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ nur den „glatt beschriebenen Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das ‚Ei‘ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen“ von Verpoorten verstehen. Auch die Gesamterscheinung der Online-Werbung in der Aufmachung eines Osternestes sowie im Zeigen von fünf Eierlikörflaschen weise darauf hin, dass die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ nur als Zutatenhinweis zu verstehen sei. Eine Markenverletzung sei dies nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock