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Eigenbedarfskündigung

Zuletzt bearbeitet am: 18.12.2024

Die Möglichkeit, wegen Eigenbedarf einen Mietvertrag über Wohnraum zu kündigen, ist gesetzlich sehr streng geregelt. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Vermieter die von ihnen vermietete Wohnung nur zu Wohnzwecken und nur für sich selbst, für Angehörige des Haushalts oder ihrer Familie beanspruchen. Zu den Familienangehörigen gehören Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, ferner auch Geschwister, Nichten oder Neffen. Cousins und Cousinen scheiden bereits aus, wie der BGH in seiner diesjährigen vielbeachteten Entscheidung klargestellt hat. Zu den Angehörigen des jeweiligen Haushalts zählen etwa Pflegepersonen und Haushaltshilfen. Als Vermieter müssen Sie in jedem Falle vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, warum Sie die Wohnung tatsächlich für sich selbst oder sogenannte Bedarfspersonen benötigen.

Die Gerichte sind tendenziell mieterfreundlich eingestellt, denn Wohnraummietrecht ist Mieterschutzrecht. Kein Wunder, denn die Wohnung ist sogar im Grundgesetz erwähnt, daher fällt der Schutz hier deutlich höher aus, als etwa bei Mietverträgen über Gewerbeimmobilien. Es ist daher unbedingt erforderlich, formell und inhaltlich eine korrekte und möglichst wenig angreifbare Eigenbedarfskündigung zu formulieren. In einem Gerichtsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung können Gründe nämlich nicht nachgeschoben oder berichtigt werden. Daher ist es für jeden Eigentümer wichtig, seine Rechte und Möglichkeiten im Falle des Eigenbedarfs genau zu kennen und dementsprechend auch richtig zu formulieren. Auch der rechtssichere und beweisbare Zugang der Kündigung beim Mieter ist eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Eigenbedarfskündigung, auch dieser Aspekt darf nicht vernachlässigt werden.

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