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Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker: Wann Blutentnahme untersagt werden darf

Wer eine Eigenblutbehandlung in einer Heilpraktikerpraxis anbietet, bewegt sich nicht automatisch außerhalb strenger medizinrechtlicher Vorgaben. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann die Blutentnahme für Eigenblutverfahren unter einen Arztvorbehalt fallen kann. Betroffen sind vor allem Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten, sowie Personen, die solche Behandlungen in Anspruch nehmen wollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer selbstständigen Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen Entscheidungen, mit denen ihr die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte untersagt wurde.
  • Nach den angegriffenen Entscheidungen fallen solche Blutentnahmen unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz.
  • Eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG stellte das Bundesverfassungsgericht nicht fest.
  • Praktisch wichtig ist die Abgrenzung: Homöopathische Eigenblutprodukte im Sinne des § 28 Transfusionsgesetz sind nach der zugrunde gelegten Auslegung nur solche Produkte, die nach den maßgeblichen beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden.

Warum Eigenblutbehandlungen rechtlich heikel sein können

Bei Eigenblutbehandlungen wird Blut entnommen und anschließend wieder verwendet. Der Fall betraf mehrere Verfahren, die eine Heilpraktikerin anwandte.

Zum einen ging es um sogenannte native Eigenblutbehandlungen. Dabei entnahm die Heilpraktikerin Vollblut aus der Vene und injizierte es nach einem Wechsel der Kanüle unverändert direkt in die Muskulatur des Spenders.

Zum anderen betraf der Fall erweiterte native Eigenblutbehandlungen. Hier wurde das entnommene Blut vor der Reinjektion geschüttelt oder mit verschiedenen verschreibungsfreien homöopathischen und/oder nichthomöopathischen Fertigarzneimitteln vermischt.

Außerdem spielte die sogenannte Eigenserumtherapie eine Rolle. Dabei wurde Vollblut aus der Vene entnommen, zentrifugiert und anschließend das oben aufliegende, vom Plasma abgetrennte Serum mit steriler Kanüle und Einmalspritze entnommen. Teilweise wurden dem Blutserum vor der Reinjektion homöopathische und/oder nichthomöopathische Fertigarzneimittel zugesetzt.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. Mai 2026, veröffentlicht am 28. Juli 2026, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Aktenzeichen lautet 1 BvR 2324/24.

Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen gewehrt. Diese Entscheidungen untersagten ihr die Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte. Grundlage waren § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Arzneimittelgesetz.

Die angegriffenen Entscheidungen gingen davon aus, dass Blutentnahmen für diese Zwecke unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz fallen. Sie nahmen außerdem an, dass die von der Heilpraktikerin hergestellten Produkte nicht als homöopathische Eigenblutprodukte im Sinne des § 28 Transfusionsgesetz vom Arztvorbehalt ausgenommen sind.

Die praktische Bedeutung liegt darin, dass der bloße Bezug auf Eigenblut nicht genügt, um eine Behandlung aus dem strengeren Regelungsbereich herauszunehmen. Entscheidend ist, ob das hergestellte Produkt die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt.

Warum das Gericht so entschieden hat

Das Bundesverfassungsgericht konnte auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz feststellen.

Die Richter sahen den Eingriff in die Berufsausübung von Heilpraktikern als gerechtfertigt an. Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden nach der Entscheidung nicht in ihrer gesamten Berufstätigkeit gehindert. Betroffen ist vielmehr ein Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit.

Demgegenüber stellte das Bundesverfassungsgericht die Ziele des Gesetzgebers heraus. Es geht um den Schutz von Spendern und Empfängern, um die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie um eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten. Diese Ziele betreffen die öffentliche Gesundheit und haben verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten. Nach der im Verfahren zugrunde gelegten Auslegung sind homöopathische Eigenblutprodukte nur solche Produkte, die im Sinne von § 4 Abs. 26 Arzneimittelgesetz nach einem beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden. Maßgeblich sind Verfahren aus dem Europäischen Arzneibuch oder, wenn es dort keine Beschreibung gibt, aus offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Für nichthomöopathische Eigenblutprodukte fehlt es nach den Erwägungen des Gerichts an verbindlich definierten Vorgaben für Herstellung und spätere Verwendung. Der Gesetzgeber durfte die Ausnahme vom Arztvorbehalt deshalb auf Fälle beschränken, deren Risiken typisiert besser einschätzbar sind.

Gleichbehandlung: Warum die Unterscheidung zulässig sein kann

Die Heilpraktikerin rügte außerdem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diese Norm schützt den allgemeinen Gleichheitssatz. Vereinfacht gesagt verlangt sie, dass wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.

Auch hier sah das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des Vorbringens keinen Verfassungsverstoß. Die Vorhersehbarkeit der Risiken bei Herstellung und Anwendung homöopathischer Eigenblutprodukte sei ein sachlicher Grund für die Unterscheidung. Der Herstellungsprozess sei ein geeignetes Kriterium, um Gefahrenpotenziale typisiert abschätzen zu können.

Was Heilpraktiker und Patienten jetzt wissen sollten

Für Heilpraktiker macht die Entscheidung deutlich: Bei Eigenblutverfahren ist nicht nur entscheidend, dass das Blut von derselben Person stammt. Rechtlich zählt auch, wie das Blut entnommen, verarbeitet, vermischt oder wieder injiziert wird und ob das daraus entstehende Produkt unter eine gesetzliche Ausnahme fällt.

Für Patienten ist wichtig: Eine Eigenblutbehandlung kann medizinrechtlich besonders reguliert sein. Wenn Blut entnommen und weiterverwendet wird, können Vorschriften des Transfusionsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes eine Rolle spielen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Sie zeigt aber, dass die Ausnahme vom Arztvorbehalt nicht beliebig erweitert werden kann. Besonders bei nichthomöopathischen Eigenblutprodukten kann eine Untersagung auf Grundlage der arzneimittelrechtlichen Überwachung verfassungsrechtlich Bestand haben.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Eigenblut nicht als rechtsfreien Bereich verstehen: Auch eigenes Blut kann unter strenge Vorgaben fallen, wenn es entnommen und als Blutprodukt verwendet wird.
  • Nicht allein auf die Bezeichnung der Behandlung verlassen: Entscheidend ist nicht nur der Name der Methode, sondern das konkrete Herstellungs- und Anwendungsverfahren.
  • Ausnahmen vom Arztvorbehalt nicht zu weit auslegen: Nach der Entscheidung kommt es bei homöopathischen Eigenblutprodukten auf die maßgeblichen beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren an.
  • Behördliche Anordnungen ernst nehmen: Die Aufsichtsbehörde durfte die mit den Verfahren verbundenen Risiken berücksichtigen.

Redaktions-Tipp

Wer Eigenblutverfahren anbietet oder in Anspruch nehmen möchte, sollte die Art der Blutentnahme, die anschließende Verarbeitung und die rechtliche Einordnung des Produkts beachten. Unterschiede im Verfahren können für die Frage relevant sein, ob ein Arztvorbehalt greift.

Häufige Fragen zur Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker

Dürfen Heilpraktiker Eigenblutbehandlungen anbieten?

Die Entscheidung sagt nicht pauschal, dass Heilpraktiker keine Eigenblutbehandlungen anbieten dürfen. Sie betrifft die Untersagung der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte und die Abgrenzung zum Arztvorbehalt.

Was bedeutet Arztvorbehalt bei Eigenblut?

Arztvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Tätigkeiten nur von Ärzten vorgenommen werden dürfen. Nach den angegriffenen Entscheidungen fallen die betroffenen Blutentnahmen unter § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz.

Was ist der Unterschied zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten?

Homöopathische Eigenblutprodukte sind nach der zugrunde gelegten Auslegung nur solche Produkte, die im Sinne von § 4 Abs. 26 Arzneimittelgesetz nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden. Bei nichthomöopathischen Eigenblutprodukten fehlen nach den Erwägungen des Gerichts verbindlich definierte Vorgaben für Herstellung und spätere Verwendung.

Hat das Bundesverfassungsgericht die Heilpraktikerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt gesehen?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht konnte auf Grundlage ihres Vorbringens keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG feststellen.

Warum ist die Entscheidung für Patienten wichtig?

Patienten können daran erkennen, dass Eigenblutverfahren rechtlich nicht nur als einfache Selbstbehandlung betrachtet werden. Bei Blutentnahme, Verarbeitung und Reinjektion können Schutzvorschriften zur öffentlichen Gesundheit greifen.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats
  • Entscheidungsdatum: 20. Mai 2026
  • Veröffentlichung der Pressemitteilung: 28. Juli 2026
  • Aktenzeichen: 1 BvR 2324/24
  • Rechtsgebiet: Verfassungsrecht, Arzneimittelrecht, Transfusionsrecht, Heilpraktikerrecht
  • Wichtige Normen: Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 2 TFG, § 28 TFG, § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 64 Abs. 3 AMG, § 4 Abs. 26 AMG

Symbolgrafik:© KI

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