Am 20.04.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Betriebsrat einen eigenen Internetanschluss unabhängig vom Netzwerk des Betriebes und einen eigenen Telefonanschluss unabhängig von der Telefonanlage des Betriebs beanspruchen darf (Beschl. des BAG v.20.04.2016, 7 ABR 50/14).
Anspruchsgrundlage für einen generellen Anspruch des Betriebsrates auf Informationstechnik und Kommunikationstechnik ist § 40 Abs. 2 BetrVG (nachfolgend aufgeführt):
§ 40 BetrVG, Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Das BAG hatte also zu entscheiden gehabt, ob aus der Gesetzesformulierung „Informations-und Kommunikationstechnik“ herzuleiten ist, dass der Betriebsrat einen von der Anlage des Arbeitgebers unabhängigen Anschluss für Internet und Telefon erhält. Der Zweck des Begehrens ist sicherlich in dem Wunsch nach besonderer Vertraulichkeit zu vermuten.
Das BAG führt in dem Urteil aus, dass alleine wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung von Kontrollmöglichkeiten durch den Betrieb der Betriebsrat jeweils eigene Anschlüsse für Internet und Telefon nicht für erforderlich halten darf. Die Anträge des Betriebsrates sind daher erfolglos gewesen.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.