Verwaltungsrecht

Eigentümer eines „Sperrgrundstücks“ nicht zur Klage befugt

22.09.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 30.05.2024

Aachen (jur). Wenn Grundstückseigentümer ein Grundstück offenkundig nur zu dem Zweck einer Klagebefugnis erworben haben, läuft dies leer. Den Klagen steht dann „der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen“, wie am Dienstag, 20. September 2022, das Verwaltungsgericht Aachen entschied (Az.: 6 K 103/21 und weitere). Es wies damit Klagen gegen den Tagebau Garzweiler ab. 

Der Kläger wohnt selbst nicht in Lützerath, kaufte in dem zur Stadt Erkelenz gehörenden Ort aber Anfang 2021 ein unbebautes Wiesengrundstück. Zu diesem Zeitpunkt war bereits beschlossen, dass der Ort dem Braunkohle-Tagebergbau weichen soll. Ebenso waren bereits „Grundabtretungsbeschlüsse“ ergangen, mit denen das Eigentum auch des Wiesengrundstücks an den Energiekonzern RWE als Betreiber des Bergbaus übertragen wurde. 

Hiergegen und auch gegen die Nutzung seines Grundstücks für den Tagebergbau wehrt sich der Kläger. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die insgesamt drei Klagen jedoch als unzulässig ab. 

Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Auf das Eigentum an dem Wiesengrundstück könne er sich nicht berufen. „Dem steht hier der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen“, erklärten die Aachener Richter. Denn der Kläger habe das Wiesengrundstück nur deshalb erworben, um die Klagen erheben zu können. Als sogenanntes Sperrgrundstück habe es die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath verhindern sollen. „Dieses Vorgehen rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung“, befand das Verwaltungsgericht. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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