Eine Wohnungsdurchsuchung stellt für Betroffene einen erheblichen Eingriff dar und wirft häufig bereits im Vorfeld rechtliche Fragen auf. Häufig steht eine Wohnungsdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Drogendelikte, (kinder-)pornografische Straftaten oder Tötungsdelikte, doch auch bei vielen anderen Verdachtslagen kann eine solche Maßnahme angeordnet werden. Die Strafprozessordnung (StPO) regelt genau, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Für die Durchsuchung bei Beschuldigten ist § 102 StPO maßgeblich, dieser bestimmt:
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“
Der darin geforderte Verdacht muss sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen und die Beantragung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtfertigen. Ein solcher Beschluss ist grundsätzlich zwingend erforderlich – lediglich bei Gefahr im Verzug darf davon abgewichen werden.
Dass im Einzelfall jedoch bereits die Abgrenzung dessen, was überhaupt als Durchsuchung gilt, Diskussionen auslösen kann, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (5 StR 550/23) vom 6. Mai 2024. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten zuvor unter anderem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; in seiner Wohnung waren knapp 300 Gramm Kokain sowie mehrere Kilogramm Marihuana und Haschisch gefunden worden. Der Angeklagte wandte später ein, die sichergestellten Beweismittel dürften wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht verwertet werden.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Er stellte klar, dass das bloße Hineinleuchten in ein Zimmer mit einer Taschenlampe noch keine Wohnungsdurchsuchung im Sinne des § 102 StPO darstellt. Eine solche setze vielmehr voraus, dass ein geschützter Raum tatsächlich betreten werde, um zielgerichtet nach Personen oder Gegenständen zu suchen und entsprechende Wahrnehmungen zu treffen. Das bloße Leuchten und Hineinschauen erfülle diese Voraussetzungen nicht, da kein physisches Eindringen mit der entsprechenden Zwecksetzung vorliege. Erst im Anschluss daran wurden die Beamten vom Angeklagten selbst in den Raum gebeten.









