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Ein Likör ohne Ei ist kein Eierlikör: Das LG Kiel stärkt die innovative Lebensmittelkennzeichnung

Das Landgericht Kiel hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2025 (Az. 15 O 28/24) erkannt, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für ein veganes Ersatzprodukt zulässig ist. Dieses Urteil ist mehr als nur ein Sieg für einen kleinen Spirituosenhersteller: Es setzt ein beachtenswertes Zeichen für die Lebensmittelkennzeichnung von Alternativprodukten in Deutschland, klärt die Grenzen des Bezeichnungsschutzes traditioneller Lebensmittel und gibt dem Schutz von Verbrauchern vor Täuschung den Vorrang.

Der Streitfall um den Likör ohne Ei: Lebensmittelkennzeichnung am Pranger

Ein Hersteller eines veganen, auf Sojabasis hergestellten Likörs bewarb sein Produkt mit der Angabe „Likör ohne Ei“. Ein Schutzverband der Spirituosen-Industrie sah darin eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ und eine Verletzung der EU-Spirituosenverordnung (VO 2019/787). Die Kläger argumentierten, dass durch die Bezeichnung der Eindruck erweckt werde, es handle sich um Eierlikör, dem lediglich die Eier entzogen wurden.

Geschützte Begriffe im EU-Recht am Beispiel Eierlikör

Die EU-Spirituosenverordnung schützt den Begriff „Eierlikör“ und schreibt mindestens 14 % Alkohol sowie 140 g Eigelb pro Liter vor. Traditionelle Begriffe sind gegen unerlaubte Anspielungen geschützt, sobald Verbraucher einen klaren Bezug zur Spirituose erkennen.

Die juristische Abwägung: Keine Täuschung durch „ohne Ei“

Das Landgericht Kiel wies die Klage des Verbandes ab. Das Gericht urteilte, dass der Zusatz „ohne Ei“ keine unzulässige Anspielung darstellt, sondern vielmehr eine klare Abgrenzung vom geschützten Original.

Die Kammer begründete die Entscheidung wie folgt:

  • Keine Verwechslungsgefahr: Die Formulierung signalisiert dem Verbraucher deutlich, dass es sich um eine Alternative handelt und das traditionelle Ei fehlt. Eine Täuschung wird dadurch verhindert.
  • Keine Identitätssuggestion: Der Begriff „ohne Ei“ zählt nicht zu den unzulässigen Verbindungswörtern wie „Art“, „Typ“ oder „Stil“, die eine Wesensgleichheit suggerieren sollen.
  • Verbraucherschutz im Vordergrund: Die Verordnung soll die Mündigkeit von Verbrauchern stärken und kein Schutzwall für traditionelle Hersteller vor dem Markteintritt innovativer Konkurrenzprodukte sein.

Das Gericht differenziert hier somit zwischen einer unlauteren Annäherung an einen geschützten Begriff und einer zulässigen, negativen Klarstellung.

Ein klares Signal: Was das Urteil für die Lebensmittelkennzeichnung bedeutet

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Unternehmen, die mit pflanzlichen oder innovativen Alternativen arbeiten. Es etabliert einen Grundsatz der zulässigen Abgrenzung. Für Unternehmer, Selbstständige und Führungspersonen lassen sich daraus folgende Handlungsfelder ableiten:

Transparente Kommunikation

Gesamteindruck zählt

Mut zur Innovation

Negative Kennzeichnungen wie „ohne Zucker“ oder „ohne Ei“ sind zulässig, solange sie wahrheitsgemäß sind und eine Abgrenzung zum Originalprodukt schaffen.

Die gesamte Aufmachung (Etikett, Werbung) muss die Abgrenzung klar kommunizieren. Eine mehrfach sichtbare Kennzeichnung als „vegan“ oder „Alternative“ stärkt die Rechtssicherheit.

Das Urteil bestätigt, dass neue Produktkategorien auf den Markt kommen dürfen, ohne gegen den Bezeichnungsschutz etablierter Produkte zu verstoßen, sofern die Kennzeichnung transparent bleibt.

 

Tipp für die Praxis: Verwenden Sie bei Alternativprodukten keinen geschützten Begriff wie „Eierlikör“, auch nicht in abgewandelter Form. Nutzen Sie stattdessen den Gattungsbegriff, zum Beispiel „Likör“, und fügen Sie eine negative Klarstellung wie „ohne Ei“ sowie die genaue Basis, etwa „auf Sojabasis“, hinzu. Klarheit bei der Kennzeichnung verringert die Gefahr von Abmahnungen und fördert den Wettbewerb zwischen etablierten und neuen Herstellern.

Zusammenfassung

Das Urteil des Landgerichts Kiel stärkt die Position innovativer Unternehmen, die transparent auf die Inhaltsstoffe ihrer Alternativprodukte hinweisen wollen. Es bestätigt, dass die europäische und deutsche Lebensmittelkennzeichnung darauf abzielt, Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Die Mündigkeit der Kundschaft wurde gestärkt. Zugleich setzt es der Durchsetzung von Bezeichnungsschutz durch Verbände dort eine Grenze, wo keine Täuschungsgefahr besteht. Dies schafft notwendige Rechtssicherheit für den deutschen Mittelstand und fördert die Entwicklung moderner, marktgerechter Alternativen.

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

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