Kassel (jur). Pflegekräfte können mit der Gründung eines Ein-Personen-Unternehmens nicht ihre eigene Sozialversicherungspflicht umgehen. Das hat am Donnerstag, 20. Juli 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu zwei Krankenpflegern in Sachsen und Hessen entschieden (Az.: B 12 BA 1/23 R und B 12 R 15/21 R). Danach sind auch dann die abgeschlossenen Verträge und deren konkrete Umsetzung maßgeblich. Den Gründen nach gilt dies auch für andere Bereiche, etwa Paketfahrer oder Reinigungskräfte.
In den vom BSG entschiedenen Fällen sind beide Kläger ausgebildete Krankenpfleger. Der erste war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm gegründeten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Das erforderliche Mindestkapital beträgt hier nur einen Euro. 2017 schloss die UG mit einem Krankenhaus in Sachsen „Dienstleistungsverträge“ über „die selbstständige Erbringung von Pflegedienstleistungen“ ab.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der Krankenpfleger in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Dagegen klagte der Krankenpfleger, das Krankenhaus hatte ihn in dem Verfahren unterstützt.
Das BSG bestätigte nun jedoch, dass der Krankenpfleger in einem sozialrechtlichen „Beschäftigungsverhältnis“ zu dem Krankenhaus steht.
Ebenso wie für „Honorarärzte“ hatte das BSG bereits 2019 zu vermeintlich selbstständigen Pflegekräften entsprechend entschieden (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 7. Juni 2019, Az.: B 12 R 6/18 R). Hier argumentierte der Krankenpfleger, dass ja nicht er, sondern die UG die Verträge mit dem Krankenhaus geschlossen habe – ein Unternehmen mit „eigenständiger Rechtspersönlichkeit“.
Doch das so entstandene „Dreiecksverhältnis“ ändert am Ergebnis nichts, urteilte nun das BSG. Auch hier komme es weder auf die Bezeichnung der Tätigkeit in den Verträgen noch auf „gewünschte Rechtsfolgen“ der Unternehmensgründung an. Maßgeblich seien auch hier die geschlossenen Verträge und wie diese konkret gelebt werden.
Im Streitfall habe sich die Arbeit des Krankenpflegers „nicht von einer angestellten Pflegekraft unterschieden“. Er sei weisungsgebunden und in die Abläufe des Krankenhauses eingegliedert gewesen. Seine Sozialversicherungspflicht sei auch „verfassungsrechtlich unbedenklich“.
Den Streit verwies das BSG dennoch an das Landessozialgericht in Chemnitz zurück. Dies soll noch prüfen, ob der Krankenpfleger wegen der Höhe seines Einkommens von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit war.
Ähnlich lag der Fall auch in einem weiteren Fall aus Hessen. Die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft war hier eine GmbH. Auch dies stelle die Sozialversicherungspflicht aber nicht infrage, urteilte das BSG. Allerdings fehlten den Kasseler Richtern ausreichende Feststellungen, wie die Arbeit des Krankenpflegers konkret aussah, zumal zum angemeldeten Geschäftsfeld der GmbH auch Beratungsleistungen gehörten. Dies soll nun das Landessozialgericht in Darmstadt prüfen.
Am Rande der Verhandlung hatte der Vertreter der Rentenversicherung betont, andere Entscheidungen wären ein Freibrief für die Umgehung der Sozialversicherungspflicht gewesen. Dies hätte an den „Grundfesten der gesetzlichen Sozialversicherung“ gerüttelt. Zudem verwies er auf die Möglichkeit, schon vor dem Start solcher Unternehmen die Sozialversicherungspflicht in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren kostenlos durch die Rentenversicherung prüfen zu lassen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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