Versicherungsrecht

Ein Sturmschaden in der Gebäudeversicherung kann auch dann vorliegen, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umstürzt

18.01.2018

In den zurückliegenden Jahren kam es in Deutschland zunehmend zu ganz erheblichen Schäden durch Stürme.

Die Stürme „Xaver“, „Christian“ und „Kyrill“ sind hierbei besonders in Erinnerung geblieben, wobei allein der Sturm „Kyrill“ im Jahre 2007 Schäden in Höhe von mehr als 4 Milliarden Euro verursacht hat.

Diese Reihe wird auch im Jahre 2018 fortgesetzt, wobei auch der Sturm „Friederike“ wieder ganz erhebliche Auswirkungen hat.

Auch hier ist es so, dass Bäume sowohl während des Sturmes, als auch in den nachfolgenden Tagen umstürzen.

Einzelne Versicherer versuchen, den sich daraus ergebenden Zahlungsansprüchen aus der Wohngebäudeversicherung so weit wie möglich zu entziehen.

So beispielsweise in einem durch uns für den Versicherten geführten Verfahren mit dem Argument, nach einer Regelung in den Ver­sicherungs­bedingungen bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn ein Sturm "Bäume auf versicherte Sache wirft", woraus abzuleiten sei, dass ein Baumsturz Tage nach einem Sturm nicht versichert sei.

Der Versicherer hatte mit dieser Begründung die Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistung vollständig verweigert und keinerlei Zahlungen geleistet.

Sodann hatten wir Klage bei dem zuständigen Landgericht Dortmund eingereicht und darauf hingewiesen, dass aus den Versicherungsbedingungen nicht abgeleitet werden kann, dass ein Baumsturz nur versichert sei, wenn er während des Sturmereignisses erfolgt.

Dem hat sich auch das Landgericht Dortmund angeschlossen und den Versicherer zur Zahlung verurteilt.

Dieses mit der Begründung, dass eine unmittelbare Sturmeinwirkung nicht erforderlich sei.

Die Regelung in den Versicherungsbedingungen habe nicht so verstanden werden müssen, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch Gegenstände verursacht werden, die während des Sturms herumwirbelnde wurden. Es habe daher vielmehr ausgereicht, dass der Sturm die Ursache dafür sei, dass Bäume auf oder gegen versicherte Sachen fallen. Dies sei hier Fall gewesen.

Der Versicherer hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, worauf das zuständige Oberlandesgericht Hamm die Rechtsauffassung des Landgerichts Dortmund ebenfalls vertreten hat. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Versicherer hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.

Nach unserer Auffassung ist es nicht einzusehen, dass allein deshalb kein versicherter Sturmschaden vorliegen soll, weil zwischen dem Sturm und dem Sturz des Baums mehrere Tage liegen.

Es ist völlig normal und kommt nach jedem Sturm immer wieder vor, dass einzelne Bäume durch die Krafteinwirkung des Sturmes geschädigt sind, ohne dass diese noch während des Sturmes umstürzen. Hierbei ist das Wurzelwerk durch die Krafteinwirkung des Sturmes geschädigt wurden, so dass zahlreiche Wurzeln nach und nach zerreißen, bis das Wurzelwerk den Baum - gegebenenfalls erst nach Tagen - nicht mehr halten kann.

Es ist ersichtlich, dass der Baumsturz ohne die Sturmeinwirkung nicht erfolgt wäre.

Dieses lässt sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in den betreffenden Fällen nachweisen.

Lassen sich also von der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht dadurch abhalten, dass der Versicherer sich darauf beruft, ein versicherter Sturmschaden durch Baumsturz läge nur dann vor, wenn der Sturz bereits während des Sturmes erfolgt.

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