1. Probezeitvereinbarung:
Grundsätzlich ist es möglich, in einem Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten eine Probezeit zu vereinbaren. Das Probearbeitsverhältnis dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne Klarheit gewinnen zu können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Eine solche Probezeit gilt allerdings nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien so abgesprochen wurde.
2. Dauer der Probezeit:
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Dauer der Probezeit nur im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Bei der Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis kann gem. § 622 Abs. 3 BGB unabhängig vom tatsächlichen Erprobungsbedarf eine Probezeit von längstens 6 Monaten vereinbart werden.
3. Kündigungsfrist während der Probezeit:
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung dieser von der sonstigen gesetzlichen Regelung abweichenden kurzen Kündigungsfrist. Diese kurze Kündigungsfrist ergibt sich bereits alleine aus der Probezeitabrede. Diese kurze Kündigungsfrist gilt allerdings nur für Probezeitvereinbarungen, welche eine Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen. Wird eine Probezeit von mehr als 6 Monaten vereinbart, gilt nach Ablauf des 6. Monats die gesetzliche Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB. Für die Anwendbarkeit einer für die Probezeit geltenden verkürzten Kündigungsfrist kommt es nur darauf an, dass der Ausspruch der Kündigung während der Probezeit erfolgt, auch wenn der Beendigungszeitpunkt dann außerhalb der Probezeit liegt.
4. Eindeutige Vertragsgestaltung:
Wichtig ist, dass bei der Vereinbarung einer Probezeit auf eine eindeutige und widerspruchsfreie Vertragsgestaltung geachtet wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag neben der Vereinbarung einer Probezeit in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt war, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten solle. Für diesen Fall hat das BAG entschieden, dass diese Regelung für den Arbeitnehmer unklar wäre und dass daher auch bereits während der laufenden Probezeit nicht die kurze gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen Anwendung findet, sondern dass auch für diese Probezeit die erweiterte in dem Arbeitsvertrag angeführte Kündigungsfrist gelten soll.
Auch in dieser Entscheidung zeigt sich erneut, dass bei der Formulierung und Gestaltung von Arbeitsverträgen darauf geachtet werden muss, dass die einzelnen Vertragsbedingungen eindeutig und widerspruchsfrei formuliert werden.
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Wir können dann im Rahmen eines Besprechungstermins oder der etwaigen weiter zu führenden Korrespondenz die anfallenden notwendigen Schritte abklären.