Hanau (jur). Als Einfamilienhaus gilt auch eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus. Sieht ein Mietspiegel für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser einen Zuschlag von 25 Prozent vor, gilt dies auch für eine Doppelhaushälfte, entschied das Amtsgericht Hanau in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 7. Juli 2023 (Az.: 34 C 126/22).
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter die Nettokaltmiete für seine vermietete 110 Quadratmeter große Doppelhaushälfte mit einer zusätzlichen 20 Quadratmeter großen Terrasse und einem zweiten Bad auf 1.137 Euro erhöhen. Er begründete die beabsichtigte Mieterhöhung mit dem Mietspiegel und der darin aufgeführten ortsüblichen Vergleichsmiete. Grundsätzlich darf die Miete bis zu 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Der Vermieter machte geltend, dass bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch ein Zuschlag von 25 Prozent für Einfamilienhäuser zu berücksichtigen sei. Weitere Zuschläge verlangte er für das zweite Bad, die Terrasse und einen hochwertigen Bodenbelag.
Die Mieter hielten die gemachten Zuschläge zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für unzulässig. Um den Zuschlag für ein Einfamilienhaus geltend machen zu können, müsse es sich um ein frei stehendes Haus handeln. Dies sei bei der vermieteten Doppelhaushälfte nicht der Fall.
Die dagegen eingelegte Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Auch eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus sei ein Einfamilienhaus, urteilte das Amtsgericht. Aus dem Mietspiegel ergebe sich nicht, dass das Einfamilienhaus frei stehend sein müsse. Der Zuschlag von 25 Prozent sei auch wegen mehrerer Vorteile gerechtfertigt, die Mieter von Doppelhaushälften ebenfalls hätten. So müssten sie andere Mieter im Treppenhaus nicht dulden. Sie seien an keine Hausordnung gebunden und könnten üblicherweise den Garten nutzen.
Auch das zweite Bad rechtfertige einen weiteren Zuschlag von fünf Prozent bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Für den nicht näher bezeichneten Bodenbelag gebe es aber ebenso wenig einen Zuschlag wie für das Vorhandensein der Terrasse. Allerdings erhöht die Terrassenfläche die Gesamtwohnfläche zu einem Viertel, so das Amtsgericht. Bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 7,87 Euro pro Quadratmeter stehe dem Vermieter daher ein Zuschlag von insgesamt 30 Prozent zu. Bei einem Quadratmeterpreis von 9,58 Euro belaufe sich die ortsübliche Vergleichsmiete für die Doppelhaushälfte damit auf 1.108,21 Euro. Die Mieter müssten somit der Mieterhöhung zustimmen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock