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Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht auf dem eigenen Grundstück

23.09.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 06.02.2024

Frankfurt/Main (jur). Grundstückseigentümer müssen frei zugängliche Bereiche zwar grundsätzlich frei von Gefahren halten. Vom Weg zu Haustür und Briefkasten abgesehen ist diese Verkehrssicherungspflicht aber stark eingeschränkt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 22. September 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 17 W 17/22). „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.“ 

Im Streitfall wollten zwei Nachbarinnen etwas besprechen. Eine von ihnen stellte ihr Auto in ihrer Garage ab und ging von dort direkt zur Terrasse der anderen Nachbarin. Obwohl es schon dunkel war, benutzte sie einen unbeleuchteten Steinweg auf dem nachbarlichen Grundstück. Das tat sie auch auf dem Rückweg. Dabei stürzte sie und brach sich Scham-, Sitz- und Kreuzbein. 

Hierfür forderte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Die Nachbarin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn der Weg sei mit Blättern, Ästen und Moos bedeckt und wegen des Regens schmierig-glatt gewesen. 

Um eine Klage einreichen zu können, beantragte die gestürzte Frau zunächst Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte dies jedoch ab – zu Recht, wie nun das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 8. September 2022 entschied. 

Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht auch für private Grundstücke. So habe hier die Nachbarin damit rechnen müssen, dass andere den frei zugänglichen Weg nutzen. 

Dabei müsse jedoch „nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden“, betonte das OLG. Zwar müsse die Verkehrssicherung umsichtig und gewissenhaft erfolgen. Erforderlich seien aber nur Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer „den Umständen nach zuzumuten sind“. Komme es zu einem Unfall, obwohl eine Gefährdung nur „unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen“ zu befürchten war, scheide eine Haftung aus. Der Geschädigte müsse seinen Schaden dann selbst tragen. 

So liege die Sache hier. Der Gartenweg sei erkennbar nicht der normale Zugangsweg zu dem Haus gewesen. Die Grundstückseigentümerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass andere – wenn überhaupt – den Gartenweg nur mit „besonderer Sorgfalt“ nutzen. Obwohl es dunkel war und sie den Weg nach eigenen Angaben nicht kannte, habe die gestürzte Nachbarin dies offenbar nicht getan. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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