München (jur). Beim Verkauf des hälftigen Anteils eines Einfamilienhauses an die geschiedene Ehefrau kann sich auch das Finanzamt freuen. Denn mit dem Auszug des Ehepartners aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus und dem Verkauf des Miteigentumsanteils an die Ex-Partnerin, kann Einkommensteuer auf den erzielten Gewinn fällig werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 13. April 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: IX R 11/21). Dies gelte dann, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder verkauft und sie nicht mehr von dem Miteigentümer bewohnt wird.
Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der 2008 zusammen mit seiner früheren Ehefrau ein Einfamilienhaus gekauft hatte. Das Paar lebte dort mit dem gemeinsamen Kind, bis die Ehe in die Krise geriet. Der Mann zog 2015 schließlich aus. Währen des Scheidungsverfahrens kam es zum Streit um die Vermögensaufteilung. Die Ehefrau drohte dabei die Versteigerung des Hauses an.
Daraufhin verkaufte der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau, die weiterhin mit dem gemeinsamen Kind in dem Haus lebte.
Als der Mann seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 abgab, hielt das Finanzamt die Hand auf. Der Gewinn aus dem Verkauf des hälftigen Hauses unterfalle der Einkommensteuer.
Dem stimmten sowohl das Finanzgericht als nun auch der BFH zu. Es handele sich um ein „steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft“, so die obersten Finanzrichter in ihrem Urteil vom 14. Februar 2023. Dies liege vor, wenn eine Immobilie, aber auch ein hälftiger Miteigentumsanteil, innerhalb von zehn Jahren angeschafft und dann wieder verkauft wird.
Zwar sei der Verkauf steuerfrei, wenn „die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“, urteilte der BFH. Hier sei der Kläger aber ausgezogen, so dass Einkommensteuer fällig werde.
Keine Einkommensteuer könne dagegen bei einer Zwangslage, etwa bei einer Enteignung oder Zwangsversteigerung, erhoben werden. Im Streitfall habe die Ehefrau den Kläger zwar erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber einen Miteigentumsanteil freiwillig verkauft.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock