Karlsruhe. Die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Nachweispflicht wurde nun vom Bundesverfassungsgericht abschließend bestätigt. Die Richter in Karlsruhe haben am Donnerstag, den 19. Mai 2022, einen Beschluss veröffentlicht, mit dem insgesamt 54 Beschwerden abgewiesen wurden (Az.: 1 BvR 2649/21). Das „überragende“ Ziel alte und kranke Menschen zu schützen rechtfertige die Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit der faktischen Impfpflicht. Die Karlsruher Richter bekräftigten damit ihre Eilentscheidung vom Februar 2022.
Seit dem 16. März 2022 dürfen in Arztpraxen und anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nach Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 nur noch Personen tätig sein, die gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind oder eine Impfunverträglichkeit nachweisen können. Den Nachweis müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bis spätestens 15. März vorlegen. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar bereits 46 Beschwerdeführer im Eilverfahren abgewiesen (Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. 1 BvR 2649/21).
Die Karlsruher Richter haben dies nun im Hauptsacheverfahren auch bestätigt. Im Wesentlichen sind nun aber die verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht abschließend geklärt.
Die Beschwerdeführer lehnen eine Impfung ab.
Die Beschwerdeführer sind hauptsächlich im Gesundheits- und Pflegebereich tätig und lehnen eine Impfung ab. Aber auch von Trägern und Leitern von Einrichtungen wurden Beschwerden eingelegt, weil sie auch zukünftig Ungeimpfte beschäftigen wollen. Zudem stammen einige der Beschwerden auch von Patienten ungeimpfter Ärzte und Zahnärzte, die seit Mitte März gesetzlich nicht mehr behandeln dürfen.
Bereits im März 2022 hatte der Gesetzgeber den im Eilverfahren noch gerügten gesetzlichen Kettenverweis auf die Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts beseitigt. In dem Karlsruher Beschluss heißt es, dass insoweit eine Rechtsschutzinteresse nicht mehr fortbestehe.
Das Bundesverfassungsgericht betonte inhaltlich, dass es durch die Nachweispflicht faktisch zu einem Zwang komme, sich impfen zu lassen. Dies betreffe insbesondere Angehörige der Gesundheitsberufe, da sie im Gegensatz zu manchen Reinigungskräften oder Verwaltungsangestellten nicht zu Arbeitgebern wechseln können, die nicht von der Nachweispflicht betroffen sind.
Eingriffe in Grundrechte sind gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Damit verbundene Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der Berufsfreiheit seien jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolge „den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen“. Hierbei handele es sich um Ziele mit „überragendem Stellenwert“. Außerdem trage „das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen“.
Insbesondere ältere und immungeschwächte Menschen hätten ein erhöhtes Risiko, einen schweren oder sogar tödlichen Verlauf zu entwickeln, sprächen aber schlechter auf die Impfung an.
Gleichzeitig gehe „eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und daher das Virus seltener übertragen können“. Sie seien auch weniger und kürzer infektiös als Ungeimpfte, wenn sie sich ansteckten.
In dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 27. April 2022 heißt es, dass diese Einschätzungen laut Expertenmeinung durch spätere Entwicklungen und die Omicron-Variante „nicht erschüttert“ würden.
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