Verwaltungsrecht

Einrichtungsbezogene Impfpflicht lässt sich nicht per Verwaltungsakt durchsetzen

20.06.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 27.03.2023

Schleswig. Gesundheitsämter können betroffene Gesundheits- und Pflegekräfte nicht zur Impfung im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zwingen. Wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem am Freitag, den 17.06.2022 bekannt gegebenen Eilbeschluss entschieden hat, ist ein Verwaltungsakt, nach dem ein betroffener Mitarbeiter einen Impf- oder Genesungsnachweis oder ein Attest vorlegen muss, nicht zulässig (Az.: 1 B 28/22). Die Folge von einem Verwaltungsakt wäre gewesen, dass das Gesundheitsamt eine Geldbuße hätte verhängen können, wenn Nachweise nicht vorgelegt worden wären.

Im streitigen Fall hatte das Verwaltungsgericht einer Flensburger Zahnarzthelferin recht gegeben, die sich nicht impfen lassen möchte. Laut Bescheid vom 28. April 2022 wurde sie vom Gesundheitsamt aufgefordert, einen Impf- oder Genesungsnachweis oder ein ärztliches Attest vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden darf. Im Bescheid war ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Geldbuße enthalten, falls sie der Anordnung nicht folge leiste.

Dieser Bescheid ist jedoch rechtswidrig. Laut Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 durfte das Gesundheitsamt nicht per Verwaltungsakt die Vorlage eines Nachweises anordnen.

Die Richter in Schleswig erklärten zur Begründung, dass der Entstehungsgeschichte und der Begründung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht diese nicht durch einen Verwaltungsakt durchgesetzt werden solle. Vielmehr sei es das Ziel gewesen, „einen indirekten Impfdruck“ zu erzeugen, indem den Mitarbeitern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen berufliche Nachteile drohen, wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Das Gesundheitsamt könne ohne Nachweise lediglich ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot für die betroffene Einrichtung aussprechen. In solchen Fällen könne das Gesundheitsamt auch den sofortigen Vollzug anordnen und entsprechende Bußgelder androhen.

Abschließend heißt es in dem Schleswiger Beschluss, dass es auf ein zweistufiges Verfahren hinauslaufen würde, das ein sofort vollziehbares Tätigkeitsverbot nur unnötig verzögern würde, wenn gleiches bereits für die Nachweise gelten würde.

Quelle: © Fachanwalt.de

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